Aus der Begründung:
Die beklagten Parteien meinen zunächst, auch wenn man entgegen ihren Behauptungen davon ausgehe, daß der Kaufvertrag vom 22. März 1954 ein gemischter Vertrag sei, stelle dieser ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, das nicht ohne weiteres in zwei getrennte Teile, einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen, zerrissen werden könne. Daher hätte die Klägerin nur Aufhebung des ganzen Vertrages und Rückstellung der beiderseitigen Leistungen begehren können.
Nun hat der Oberste Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung vom 17. Juli 1872, SpR. 6, ausgesprochen, daß ein entgeltliches Rechtsgeschäft, wenn und soweit es eine Schenkung enthalte, aus den in den §§ 947 bis 955 ABGB. bezeichneten Gründen angefochten werden könne. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Partei allerdings nicht das ganze Geschäft angefochten oder einen ideellen Anteil der Vertragsliegenschaft zurückverlangt, sondern nur jenen Betrag herausverlangt, der dem Werte der Schenkung entsprochen hat. Darüber, ob dann, wenn eine Liegenschaft in einem gemischten Vertrag überlassen worden ist, die Anfechtung des unentgeltlichen Teiles des Vertrages dazu führt, daß die Liegenschaft zu einem ideellen Anteil zurückverlangt werden kann, sagt diese Entscheidung nichts. Sie sagt nur, daß das Klagebegehren auf Zahlung eines bestimmten Betrages nicht zu beanstanden sei, weil die Rückstellung des Bauerngutes in jenem relativen Anteil, womit eine Schenkung an den Beklagten stattfand, in natura nicht mehr möglich sei.Nun hat der Oberste Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung vom 17. Juli 1872, SpR. 6, ausgesprochen, daß ein entgeltliches Rechtsgeschäft, wenn und soweit es eine Schenkung enthalte, aus den in den Paragraphen 947 bis 955 ABGB. bezeichneten Gründen angefochten werden könne. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Partei allerdings nicht das ganze Geschäft angefochten oder einen ideellen Anteil der Vertragsliegenschaft zurückverlangt, sondern nur jenen Betrag herausverlangt, der dem Werte der Schenkung entsprochen hat. Darüber, ob dann, wenn eine Liegenschaft in einem gemischten Vertrag überlassen worden ist, die Anfechtung des unentgeltlichen Teiles des Vertrages dazu führt, daß die Liegenschaft zu einem ideellen Anteil zurückverlangt werden kann, sagt diese Entscheidung nichts. Sie sagt nur, daß das Klagebegehren auf Zahlung eines bestimmten Betrages nicht zu beanstanden sei, weil die Rückstellung des Bauerngutes in jenem relativen Anteil, womit eine Schenkung an den Beklagten stattfand, in natura nicht mehr möglich sei.
Bei Entscheidung der Frage, welche Folgen der Widerruf der in einem gemischten Vertrag enthaltenen Schenkung hat, kann jedenfalls der Gegenstand der Schenkung nicht außer Betracht bleiben. Wenn - wie im vorliegenden Fall - durch den Vertrag das Eigentum an einem Haus mit Grund gegen Bezahlung eines für den ganzen Gegenstand bestimmten Preises übertragen wird, muß im Zweifel - solange nichts anderes behauptet wird, was in diesem Verfahren nicht geschehen ist - angenommen werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem wahren Wert der Liegenschaft und dem Wert der Gegenleistung, nicht aber ein ideeller Hausanteil geschenkt werden sollte. Der Widerruf der Schenkung betrifft daher nur den "überschießenden Betrag". Nur dieser könnte also vom Geschenkgeber zurückverlangt werden. Das Erstgericht hat somit zutreffend, wenn auch aus etwas anderen Erwägungen, ausgesprochen, daß das Klagebegehren, das auf Zustimmung zur Einverleibung von drei Viertel Anteilen des Eigentumsrechtes zugunsten der Klägerin lautet, rechtlich verfehlt ist. Aus diesem Gründe bedurfte es keiner Aufhebung des Ersturteiles, um die Schenkungsabsicht der Parteien festzustellen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben, ohne daß auf seine weiteren Gründe einzugehen war, und der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes war aufzuheben, da die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif ist.