Rechtssatz RS0024104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024104
Entscheidungsdatum
08.03.1966
Rechtssatz
Wenn das Eigentum an einem bebauten Grundstück gegen Bezahlung eines für den ganzen Gegenstand bestimmten Preises übertragen wird, muß im Zweifel angenommen werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem wahren Wert der Liegenschaften und dem Wert der Gegenleistung, nicht aber ein ideeller Hausanteil, geschenkt werden sollte. Der Widerruf der Schenkung betrifft daher nur den "überschiessenden Betrag". Nur dieser könnte also vom Geschenkgeber zurückverlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024104
Dokumentnummer
JJR_19660308_OGH0002_0080OB00026_6600000_001