Der gegen diese Entscheidung vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil über die konkursrechtliche Rechtsfrage der Voraussetzungen für die - vor einer rechtskräftigen Konkursaufhebung mögliche - Aufhebung der Postsperre im Sinne des § 78 Abs. 2 KO keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; er ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil über die konkursrechtliche Rechtsfrage der Voraussetzungen für die - vor einer rechtskräftigen Konkursaufhebung mögliche - Aufhebung der Postsperre im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, KO keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; er ist auch berechtigt.
Zwar ist dem Revisionsrekurs darin nicht zu folgen, daß der Rekurs des Gemeinschuldners gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufhebung der Postsperre gar nicht zulässig gewesen sei. Durch die Postsperre wird der Gemeinschuldner - kraft gesetzlicher Anordnung - jedenfalls in seinem Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre (des Briefgeheimnisses) verletzt, so daß er sowohl zum Antrag auf Aufhebung dieser Postsperre im Sinne des § 78 Abs. 2 KO schon vor rechtskräftiger Konkursaufhebung, als auch sodann zu einem Rechtsmittel gegen die Abweisung eines derartigen Antrages berechtigt ist (vgl. SZ 45/106; SZ 43/51; EvBl. 1968/165 uva.). Gemäß § 78 Abs. 2 KO hat das Gericht zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte (des Gemeinschuldners) in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.Zwar ist dem Revisionsrekurs darin nicht zu folgen, daß der Rekurs des Gemeinschuldners gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufhebung der Postsperre gar nicht zulässig gewesen sei. Durch die Postsperre wird der Gemeinschuldner - kraft gesetzlicher Anordnung - jedenfalls in seinem Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre (des Briefgeheimnisses) verletzt, so daß er sowohl zum Antrag auf Aufhebung dieser Postsperre im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, KO schon vor rechtskräftiger Konkursaufhebung, als auch sodann zu einem Rechtsmittel gegen die Abweisung eines derartigen Antrages berechtigt ist vergleiche SZ 45/106; SZ 43/51; EvBl. 1968/165 uva.). Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KO hat das Gericht zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte (des Gemeinschuldners) in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
Gemäß § 78 Abs. 3 KO darf der Masseverwalter die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.Gemäß Paragraph 78, Absatz 3, KO darf der Masseverwalter die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
Diese - vormals im § 77 Abs. 2 (alt) KO geregelten - Sperren gebietet das Gesetz zwingend für jedes Konkursverfahren; sie treten allerdings nicht von selbst als Folge der Konkurseröffnung ein, sondern wirken erst von der Verständigung an. Mangels Widerrufs durch das Gericht dauern die Sperren bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses fort. Doch darf jede einzelne dieser Sperren gänzlich oder - soweit es die Einrichtungen der betreffenden Behörden zulassen - zum Teil (etwa die Postsperre hinsichtlich gewöhnlicher Briefe oder wegen einzelner gerichtlicher Ladungen) durch das Konkursgericht früher aufgehoben, dann aber auch nach dessen pflichtgemäßem Ermessen erforderlichenfalls neuerlich wieder verfügt werden (Bartsch-Pollak KO3 I 372). Während sich also der Gemeinschuldner der Post nach Belieben bedienen kann, sind alle an ihn gerichteten Sendungen der Post an seiner Statt dem Masseverwalter auszufolgen, ohne daß das Postorgan einen Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatsendungen machen dürfte und ohne daß es darauf ankäme, ob die Sendung am Wohnort des Gemeinschuldners einläuft oder an einem anderen Ort. Auch postlagernde und chiffrierte Briefe werden von der Postsperre betroffen, wenn sie sonst dem Gemeinschuldner auszufolgende Sendungen wären; diesen Umstand hat allerdings der Masseverwalter der Postbehörde nachzuweisen. Die Postsperre greift über die Konkursmasse hinaus, da nicht alle Postsendungen des Gemeinschuldners zum Konkursvermögen gehören bzw. dieses betreffen (Bartsch-Pollak aaO 372 f.). Die Sperre bezieht sich nur auf die Postsendungen, die außerhalb des Konkursverfahrens nach den Postvorschriften dem Gemeinschuldner auszufolgen wären, es kommt somit nur auf die Anschrift, nicht ihren Inhalt an. Der Masseverwalter hat kraft seines Amtes diese Sendungen anstelle des Gemeinschuldners anzunehmen oder zurückzuweisen. Nimmt er die Sendung an, so hat er das Recht und die Pflicht, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Er darf darum ungeachtet des Briefgeheimnisses die Briefe eröffnen und lesen. Der Gemeinschuldner hat an den Masseverwalter den Anspruch auf die Gewährung der Einsicht in alle diese Sendungen und auf die Ausfolgung jener, die die Masse nicht berühren (Bartsch-Pollak aaO). Diese Maßregel hat den Zweck, zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Post- oder Frachtstücke seinen Gläubigern entziehe oder diesbezüglich sonstige, dieselben schädigende Verfügungen treffe. Diese Maßregel ist aber aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann (Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht 501).Diese - vormals im Paragraph 77, Absatz 2, (alt) KO geregelten - Sperren gebietet das Gesetz zwingend für jedes Konkursverfahren; sie treten allerdings nicht von selbst als Folge der Konkurseröffnung ein, sondern wirken erst von der Verständigung an. Mangels Widerrufs durch das Gericht dauern die Sperren bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses fort. Doch darf jede einzelne dieser Sperren gänzlich oder - soweit es die Einrichtungen der betreffenden Behörden zulassen - zum Teil (etwa die Postsperre hinsichtlich gewöhnlicher Briefe oder wegen einzelner gerichtlicher Ladungen) durch das Konkursgericht früher aufgehoben, dann aber auch nach dessen pflichtgemäßem Ermessen erforderlichenfalls neuerlich wieder verfügt werden (Bartsch-Pollak KO3 römisch eins 372). Während sich also der Gemeinschuldner der Post nach Belieben bedienen kann, sind alle an ihn gerichteten Sendungen der Post an seiner Statt dem Masseverwalter auszufolgen, ohne daß das Postorgan einen Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatsendungen machen dürfte und ohne daß es darauf ankäme, ob die Sendung am Wohnort des Gemeinschuldners einläuft oder an einem anderen Ort. Auch postlagernde und chiffrierte Briefe werden von der Postsperre betroffen, wenn sie sonst dem Gemeinschuldner auszufolgende Sendungen wären; diesen Umstand hat allerdings der Masseverwalter der Postbehörde nachzuweisen. Die Postsperre greift über die Konkursmasse hinaus, da nicht alle Postsendungen des Gemeinschuldners zum Konkursvermögen gehören bzw. dieses betreffen (Bartsch-Pollak aaO 372 f.). Die Sperre bezieht sich nur auf die Postsendungen, die außerhalb des Konkursverfahrens nach den Postvorschriften dem Gemeinschuldner auszufolgen wären, es kommt somit nur auf die Anschrift, nicht ihren Inhalt an. Der Masseverwalter hat kraft seines Amtes diese Sendungen anstelle des Gemeinschuldners anzunehmen oder zurückzuweisen. Nimmt er die Sendung an, so hat er das Recht und die Pflicht, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Er darf darum ungeachtet des Briefgeheimnisses die Briefe eröffnen und lesen. Der Gemeinschuldner hat an den Masseverwalter den Anspruch auf die Gewährung der Einsicht in alle diese Sendungen und auf die Ausfolgung jener, die die Masse nicht berühren (Bartsch-Pollak aaO). Diese Maßregel hat den Zweck, zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Post- oder Frachtstücke seinen Gläubigern entziehe oder diesbezüglich sonstige, dieselben schädigende Verfügungen treffe. Diese Maßregel ist aber aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann (Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht 501).
Zutreffend weist der Masseverwalter im Revisionsrekurs darauf hin, daß die Postsperre nicht nur gegen Malversationen des Gemeinschuldners wirken, sondern darüber hinaus auch dazu dienen soll, daß der Masseverwalter seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten nach § 81 KO und seinen Befugnissen nach § 83 KO nachkommen und die Geschäftsführung gemäß § 114 KO ausüben kann. Nach Aufhebung der Postsperre wäre auch die Kenntnisnahme des Masseverwalters von einem Vermögenserwerb des Gemeinschuldners während des Konkurses im Sinne des § 1 Abs. 1 KO, von nicht schuldbefreienden Zahlungen an den Gemeinschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 KO, aber auch von gemäß § 6 KO unzulässigen Klagen gegen den Gemeinschuldner erschwert oder verhindert. Auch die soeben dargestellten Umstände und nicht nur die vom Masseverwalter in seiner Äußerung zum Antrag des Gemeinschuldners bekannt gegebenen, für die Masse schädlichen Aktivitäten (bzw. Verschweigungen) des Gemeinschuldners rechtfertigen die Aufechterhaltung der Postsperre, wenn die oben dargelegten Zwecke dieser gesetzlichen Maßnahme noch nicht erschöpft sind. Es muß dem Masseverwalter beigepflichtet werden, daß die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Postsperre nicht deshalb als zwecklos in Frage gestellt werden darf, weil der Gemeinschuldner ohnedies bereits die Postsperre umgehende oder paralysierende Auswege gefunden hat, dem Masseverwalter für den Konkurs wichtige Informationen vorzuenthalten.Zutreffend weist der Masseverwalter im Revisionsrekurs darauf hin, daß die Postsperre nicht nur gegen Malversationen des Gemeinschuldners wirken, sondern darüber hinaus auch dazu dienen soll, daß der Masseverwalter seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten nach Paragraph 81, KO und seinen Befugnissen nach Paragraph 83, KO nachkommen und die Geschäftsführung gemäß Paragraph 114, KO ausüben kann. Nach Aufhebung der Postsperre wäre auch die Kenntnisnahme des Masseverwalters von einem Vermögenserwerb des Gemeinschuldners während des Konkurses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KO, von nicht schuldbefreienden Zahlungen an den Gemeinschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, KO, aber auch von gemäß Paragraph 6, KO unzulässigen Klagen gegen den Gemeinschuldner erschwert oder verhindert. Auch die soeben dargestellten Umstände und nicht nur die vom Masseverwalter in seiner Äußerung zum Antrag des Gemeinschuldners bekannt gegebenen, für die Masse schädlichen Aktivitäten (bzw. Verschweigungen) des Gemeinschuldners rechtfertigen die Aufechterhaltung der Postsperre, wenn die oben dargelegten Zwecke dieser gesetzlichen Maßnahme noch nicht erschöpft sind. Es muß dem Masseverwalter beigepflichtet werden, daß die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Postsperre nicht deshalb als zwecklos in Frage gestellt werden darf, weil der Gemeinschuldner ohnedies bereits die Postsperre umgehende oder paralysierende Auswege gefunden hat, dem Masseverwalter für den Konkurs wichtige Informationen vorzuenthalten.
Der von den Vorinstanzen der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt bietet keine Veranlassung, den gesetzlichen Sicherungszweck der Postsperre bereits als erschöpft anzusehen, so daß für eine vorzeitige Aufhebung dieser Sicherungsmaßnahme keine Veranlassung gefunden werden kann. In Stattgebung des Revisionsrekurses des Masseverwalters und Abänderung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Mangels Zweiseitigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die unzulässige Äußerung des Gemeinschuldners zum Revisionsrekurs des Masseverwalters zurückzuweisen.