Rechtssatz RS0065292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065292
Entscheidungsdatum
07.09.1989
Rechtssatz
Die Maßregel der Postsperre ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 26/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 26/89
Veröff: SZ 62/115 = EvBl 1989/188 S 759 = WBl 1989,352
- 8 Ob 40/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 40/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Postsperre ist aufrechtzuerhalten, damit dem Masseverwalter, dem das Verfügungsrecht während des Konkurses anstelle des Eigentümers über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zukommt, keine wichtigen Hinweise, die aus der eingehenden Post entnommen werden könnten, vorenthalten bleiben, insbesondere nicht solche, die bisher noch unbekannte Vermögensrechte des Gemeinschuldners oder Verfügungen desselben über solche betreffen. (T1)
- 8 Ob 41/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 41/89
Ähnlich; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065292
Dokumentnummer
JJR_19890615_OGH0002_0080OB00026_8900000_002