Der Rekurs ist aus den vom Gericht zweiter Instanz genannten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.
Entgegen der vom Masseverwalter vertretenen Rechtsansicht war der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Postsperre zulässig, weil im Konkursverfahren Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz grundsätzlich anfechtbar sind (vgl. Bartsch-Pollak KO3 I 372 iVm II 25), soweit nicht im Gesetz für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt ist oder dem Rekurs das für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers mangelt (siehe EvBl 1968/165; SZ 45/106 ua.). Beide Ausnahmen sind nicht gegeben. Eine ausdrückliche, den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Postsperre ausschließende Bestimmung fehlt. Im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Briefgeheimnisses ist dem Gemeinschuldner ein Rechtsschutzinteresse daran zuzuerkennen, daß die in § 78 Abs 2 KO selbst vorgesehene Aufhebung der Postsperre während des Konkursverfahrens dann erfolgt, wenn keine Notwendigkeit mehr zu dem - im Gesetz vorgesehenen - Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht besteht. Demgemäß ist umgekehrt auch der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach § 78 Abs 2 KO berechtigt (siehe SZ 13/246).Entgegen der vom Masseverwalter vertretenen Rechtsansicht war der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Postsperre zulässig, weil im Konkursverfahren Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz grundsätzlich anfechtbar sind vergleiche Bartsch-Pollak KO3 römisch eins 372 in Verbindung mit römisch zwei 25), soweit nicht im Gesetz für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt ist oder dem Rekurs das für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers mangelt (siehe EvBl 1968/165; SZ 45/106 ua.). Beide Ausnahmen sind nicht gegeben. Eine ausdrückliche, den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Postsperre ausschließende Bestimmung fehlt. Im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Briefgeheimnisses ist dem Gemeinschuldner ein Rechtsschutzinteresse daran zuzuerkennen, daß die in Paragraph 78, Absatz 2, KO selbst vorgesehene Aufhebung der Postsperre während des Konkursverfahrens dann erfolgt, wenn keine Notwendigkeit mehr zu dem - im Gesetz vorgesehenen - Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht besteht. Demgemäß ist umgekehrt auch der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach Paragraph 78, Absatz 2, KO berechtigt (siehe SZ 13/246).
Durch Artikel 8 MRK und Artikel 10 StGG in Verbindung mit
Artikel 149 B-VG wird die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses geschützt, soweit nicht (wie in dem hier zu beurteilenden Fall) aufgrund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit der bestehenden Gesetze etwas anderes zu geschehen hat (Artikel 10 StGG) bzw. soweit es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 MRK). Es besteht also nach den genannten im Verfassungsrang stehenden Normen das geschützte Grundrecht (auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses) nicht unbeschränkt und unabhängig von Rechten anderer. In jedem einzelnen Fall ist daher zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch-Pollak, KO3, I 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entziehe oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen treffe (Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 501) und daß dem Masseverwalter, dem das Verfügungsrecht während des Konkurses anstelle des Eigentümers über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zukommt, keine wichtigen Hinweise, die aus der eingehenden Post entnommen werden könnten, vorenthalten bleiben, insbesondere nicht solche, die bisher noch unbekannte Vermögenswerte des Gemeinschuldners oder Verfügungen desselben über solche betreffen (siehe Kuhn-Uhlenbruck KO10 1453). Im Interesse dieser Umstände nimmt der Gesetzgeber in Kauf, daß die für den Gemeinschuldner eingehende sogenannte Privatpost ebenfalls vom Masseverwalter gelesen wird. Dem Rekursgericht ist daher darin zu folgen, daß in jedem Verfahrensstadium abzuwägen ist, ob das verfassungsgesetzlich geschützte Briefgeheimnis schwerer wiegt als die dargestellten Interessen der Konkursgläubiger.Artikel 149 B-VG wird die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses geschützt, soweit nicht (wie in dem hier zu beurteilenden Fall) aufgrund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit der bestehenden Gesetze etwas anderes zu geschehen hat (Artikel 10 StGG) bzw. soweit es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, MRK). Es besteht also nach den genannten im Verfassungsrang stehenden Normen das geschützte Grundrecht (auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses) nicht unbeschränkt und unabhängig von Rechten anderer. In jedem einzelnen Fall ist daher zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch-Pollak, KO3, römisch eins 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entziehe oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen treffe (Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 501) und daß dem Masseverwalter, dem das Verfügungsrecht während des Konkurses anstelle des Eigentümers über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zukommt, keine wichtigen Hinweise, die aus der eingehenden Post entnommen werden könnten, vorenthalten bleiben, insbesondere nicht solche, die bisher noch unbekannte Vermögenswerte des Gemeinschuldners oder Verfügungen desselben über solche betreffen (siehe Kuhn-Uhlenbruck KO10 1453). Im Interesse dieser Umstände nimmt der Gesetzgeber in Kauf, daß die für den Gemeinschuldner eingehende sogenannte Privatpost ebenfalls vom Masseverwalter gelesen wird. Dem Rekursgericht ist daher darin zu folgen, daß in jedem Verfahrensstadium abzuwägen ist, ob das verfassungsgesetzlich geschützte Briefgeheimnis schwerer wiegt als die dargestellten Interessen der Konkursgläubiger.
In dem hier zu beurteilenden Fall ist der Gemeinschuldner eine Kommanditgesellschaft, deren existenzbedingende Tätigkeit sich vor der Auflösung durch die Konkurseröffnung auf den Betrieb eines Handelsgewerbes erstreckte, und die sich nun im insolvenzrechtlichen Liquidationsstadium befindet, so daß der Schutz einer "Privatsphäre" der Gesellschaft selbst von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. Kramer in Straube, HGB, Rz 14 zu §§ 343, 344 mwN); die für die Gesellschaft eingehende Post kann sich daher regelmäßig nur auf das vom Konkurs erfaßte Gesellschaftsvermögen beziehen, so daß die Kenntnis des entsprechenden Schriftverkehrs für den Masseverwalter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch notwendig ist.In dem hier zu beurteilenden Fall ist der Gemeinschuldner eine Kommanditgesellschaft, deren existenzbedingende Tätigkeit sich vor der Auflösung durch die Konkurseröffnung auf den Betrieb eines Handelsgewerbes erstreckte, und die sich nun im insolvenzrechtlichen Liquidationsstadium befindet, so daß der Schutz einer "Privatsphäre" der Gesellschaft selbst von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche Kramer in Straube, HGB, Rz 14 zu Paragraphen 343, 344, mwN); die für die Gesellschaft eingehende Post kann sich daher regelmäßig nur auf das vom Konkurs erfaßte Gesellschaftsvermögen beziehen, so daß die Kenntnis des entsprechenden Schriftverkehrs für den Masseverwalter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch notwendig ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.