Aus der Begründung:
Der Kläger verbindet mit seinem Feststellungsbegehren ein Leistungsbegehren. Das Leistungsbegehren ist auf Zahlung der Ausgleichsraten der geltend gemachten Forderungen zu den im Ausgleich festgesetzten Zahlungsterminen gerichtet. Daß der Ausgleichsschuldner zur Zahlung noch nicht fälliger Ausgleichsraten verurteilt werden könnte, findet eine Stütze in der Entscheidung SZ. XVII 10 = RSpr. 1935, Nr. 74. Aber von dieser Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof bereits mit seiner Entscheidung SZ. XVII 120 wieder abgegangen und hat im Sinne der früheren Rechtsprechung (so RSpr. 1931, Nr. 36) die Rechtsansicht ausgesprochen, daß die Verurteilung eines Ausgleichsschuldners zur Zahlung der noch nicht fälligen Ausgleichsraten nach Maßgabe der Bestimmungen des geschlossenen gerichtlichen Ausgleiches nicht zulässig sei. Dieser Auffassung - von der abzugehen, sich der Oberste Gerichtshof auch durch den vorliegenden Fall nicht veranlaßt sieht - ist der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Bemerkung Wahles zu Rechtsprechung 1935, Nr. 74 (= SZ. XVII 10), auch in letzter Zeit gefolgt (6 Ob 211/63), weil das österreichische Recht, den Fall des § 406 Satz 2 ZPO. ausgenommen, Verurteilungen zu künftigen Leistungen nicht kennt. Der Umstand, daß die Fälligkeit durch den gerichtlichen Ausgleich rechtsgestaltend festgesetzt worden sei, mache die Ausgleichsraten noch nicht fällig; denn fällig sei eine Schuld erst dann, wenn der Gläubiger ihre Leistung fordern könne. Daraus ergibt sich, daß das Leistungsbegehren nur so weit berechtigt ist, als die Ausgleichsraten fällig sind. Dem Feststellungsbegehren wieder fehlt das Interesse an der alsbaldigen Feststellung insofern, als ein Leistungsurteil möglich ist. Wie weit Feststellungs- und Leistungsbegehren berechtigt sind, kann erst nach Feststellung der Ausgleichsraten und ihrer Fälligkeit gemäß dem gerichtlich bestätigten Ausgleich beurteilt werden.Der Kläger verbindet mit seinem Feststellungsbegehren ein Leistungsbegehren. Das Leistungsbegehren ist auf Zahlung der Ausgleichsraten der geltend gemachten Forderungen zu den im Ausgleich festgesetzten Zahlungsterminen gerichtet. Daß der Ausgleichsschuldner zur Zahlung noch nicht fälliger Ausgleichsraten verurteilt werden könnte, findet eine Stütze in der Entscheidung SZ. römisch siebzehn 10 = RSpr. 1935, Nr. 74. Aber von dieser Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof bereits mit seiner Entscheidung SZ. römisch siebzehn 120 wieder abgegangen und hat im Sinne der früheren Rechtsprechung (so RSpr. 1931, Nr. 36) die Rechtsansicht ausgesprochen, daß die Verurteilung eines Ausgleichsschuldners zur Zahlung der noch nicht fälligen Ausgleichsraten nach Maßgabe der Bestimmungen des geschlossenen gerichtlichen Ausgleiches nicht zulässig sei. Dieser Auffassung - von der abzugehen, sich der Oberste Gerichtshof auch durch den vorliegenden Fall nicht veranlaßt sieht - ist der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Bemerkung Wahles zu Rechtsprechung 1935, Nr. 74 (= SZ. römisch siebzehn 10), auch in letzter Zeit gefolgt (6 Ob 211/63), weil das österreichische Recht, den Fall des Paragraph 406, Satz 2 ZPO. ausgenommen, Verurteilungen zu künftigen Leistungen nicht kennt. Der Umstand, daß die Fälligkeit durch den gerichtlichen Ausgleich rechtsgestaltend festgesetzt worden sei, mache die Ausgleichsraten noch nicht fällig; denn fällig sei eine Schuld erst dann, wenn der Gläubiger ihre Leistung fordern könne. Daraus ergibt sich, daß das Leistungsbegehren nur so weit berechtigt ist, als die Ausgleichsraten fällig sind. Dem Feststellungsbegehren wieder fehlt das Interesse an der alsbaldigen Feststellung insofern, als ein Leistungsurteil möglich ist. Wie weit Feststellungs- und Leistungsbegehren berechtigt sind, kann erst nach Feststellung der Ausgleichsraten und ihrer Fälligkeit gemäß dem gerichtlich bestätigten Ausgleich beurteilt werden.
1.) Forderung von 1.079.742.80 S:
Der Revisionswerber behauptet, daß er berechtigt sei, den Betrag von 1.079.742.80 S aus dem Titel des Regresses, der Vertragserfüllung und des Schadenersatzes zu begehren. Daß er den Wechsel eingelöst habe, was Voraussetzung eines Regreßanspruches des Wechselschuldners wäre (vgl. Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 89, ferner EvBl. 1962, Nr. 26, SZ. XXVII 41 u. a.), behauptet der Kläger nicht. Er macht nach seinem Prozeßvorbringen aber auch keinen Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages geltend. Er behauptet vielmehr, die Beklagte habe die ihr zur Sicherstellung künftiger Forderungen aus Warenlieferungen oder aus zu gewährenden Krediten übergebenen Wechsels bei verschiedenen Kreditinstituten eskomptiert, ohne dem Kläger die Leistungen erbracht zu haben, zu deren Sicherstellung - Deckung - die Wechsel hingegeben worden seien. Die auf Grund der Wechselunterschriften gegen den Kläger von den Kreditinstituten erhobenen Forderungen im Gesamtbetrag von 1.079.742.80 S seien der Vermögensschaden (§ 1293 ABGB.), den der Kläger durch die vereinbarungswidrige Begebung der Wechsel erlitten habe. Diese Rechtsansicht des Klägers teilt auch der Oberste Gerichtshof; denn der Schaden des Klägers entsteht nicht erst durch die Zahlung des Klägers auf Grund seiner wechselmäßigen Verpflichtung, sondern schon mit dem Entstehen der wechselmäßigen Forderungen der Kreditinstitute, die als solche eine Minderung seines Vermögens herbeiführten und sohin ein Nachteil an seinem Vermögen sind (vgl. SZ. X 320, XXXV 83 u. v. a.). Da die Untergerichte, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, Feststellungen über die Einwendungen der Beklagten, vor allem über ihr Vorbringen, die Papiere seien nie vor Erbringung der Leistungen der Beklagten an oder für den Kläger ausgestellt oder begeben worden, nicht getroffen haben, ist eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz unvermeidbar, um die Sache spruchreif zu machen.Der Revisionswerber behauptet, daß er berechtigt sei, den Betrag von 1.079.742.80 S aus dem Titel des Regresses, der Vertragserfüllung und des Schadenersatzes zu begehren. Daß er den Wechsel eingelöst habe, was Voraussetzung eines Regreßanspruches des Wechselschuldners wäre vergleiche Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 89, ferner EvBl. 1962, Nr. 26, SZ. römisch 27 41 u. a.), behauptet der Kläger nicht. Er macht nach seinem Prozeßvorbringen aber auch keinen Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages geltend. Er behauptet vielmehr, die Beklagte habe die ihr zur Sicherstellung künftiger Forderungen aus Warenlieferungen oder aus zu gewährenden Krediten übergebenen Wechsels bei verschiedenen Kreditinstituten eskomptiert, ohne dem Kläger die Leistungen erbracht zu haben, zu deren Sicherstellung - Deckung - die Wechsel hingegeben worden seien. Die auf Grund der Wechselunterschriften gegen den Kläger von den Kreditinstituten erhobenen Forderungen im Gesamtbetrag von 1.079.742.80 S seien der Vermögensschaden (Paragraph 1293, ABGB.), den der Kläger durch die vereinbarungswidrige Begebung der Wechsel erlitten habe. Diese Rechtsansicht des Klägers teilt auch der Oberste Gerichtshof; denn der Schaden des Klägers entsteht nicht erst durch die Zahlung des Klägers auf Grund seiner wechselmäßigen Verpflichtung, sondern schon mit dem Entstehen der wechselmäßigen Forderungen der Kreditinstitute, die als solche eine Minderung seines Vermögens herbeiführten und sohin ein Nachteil an seinem Vermögen sind vergleiche SZ. römisch zehn 320, römisch 35 83 u. v. a.). Da die Untergerichte, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, Feststellungen über die Einwendungen der Beklagten, vor allem über ihr Vorbringen, die Papiere seien nie vor Erbringung der Leistungen der Beklagten an oder für den Kläger ausgestellt oder begeben worden, nicht getroffen haben, ist eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz unvermeidbar, um die Sache spruchreif zu machen.
Es ist nicht richtig, daß der Schaden, wie die Revisionsbeantwortung meint, weder bestimmt noch bestimmbar sei, weil der Kläger sich im Ausgleich befunden habe und nunmehr über sein Vermögen der Konkurs eröffnet sei, sodaß nicht feststehe, welche Leistungen er einmal auf die Papiere zu erbringen haben werde. Der gerichtlich bestätigte Ausgleich befreit wohl den Ausgleichsschuldner von der Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 53 (1) AO.). Die Begünstigungen des Ausgleichsschuldners kommen aber seinen Schuldnern nicht zugute. Der Schädiger hat daher dem Beschädigten, der sich im Ausgleich befindet, den erlittenen Schaden im vollen Ausmaß auch dann zu ersetzen, wenn dieser Schaden in einer durch das schuldhafte Verhalten des Schädigers entstandenen Forderung eines Dritten gegen den Ausgleichsschuldner besteht, die der Beschädigte als Ausgleichsschuldner mit Rücksicht auf den gerichtlich bestätigten Ausgleich nur mit einer Quote zu befriedigen hat. Durch die Forderung ist jedenfalls das Gesamtvermögen des Ausgleichsschuldners vermindert worden und es beeinflußt diese Verminderung die Quote der übrigen Gläubiger (SZ. X 320). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich ferner daraus, daß auch nach der Erfüllung des Ausgleiches bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurückbleibt, die zwar von den Gläubigern nicht eingeklagt, aber vom Ausgleichsschuldner bezahlt werden kann (SZ. XVI 67). Es könnte sonach auch bei Befriedigung des geltend gemachten Leistungsanspruches durch die Beklagte von einer Bereicherung des Klägers nicht gesprochen werden.Es ist nicht richtig, daß der Schaden, wie die Revisionsbeantwortung meint, weder bestimmt noch bestimmbar sei, weil der Kläger sich im Ausgleich befunden habe und nunmehr über sein Vermögen der Konkurs eröffnet sei, sodaß nicht feststehe, welche Leistungen er einmal auf die Papiere zu erbringen haben werde. Der gerichtlich bestätigte Ausgleich befreit wohl den Ausgleichsschuldner von der Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (Paragraph 53, (1) AO.). Die Begünstigungen des Ausgleichsschuldners kommen aber seinen Schuldnern nicht zugute. Der Schädiger hat daher dem Beschädigten, der sich im Ausgleich befindet, den erlittenen Schaden im vollen Ausmaß auch dann zu ersetzen, wenn dieser Schaden in einer durch das schuldhafte Verhalten des Schädigers entstandenen Forderung eines Dritten gegen den Ausgleichsschuldner besteht, die der Beschädigte als Ausgleichsschuldner mit Rücksicht auf den gerichtlich bestätigten Ausgleich nur mit einer Quote zu befriedigen hat. Durch die Forderung ist jedenfalls das Gesamtvermögen des Ausgleichsschuldners vermindert worden und es beeinflußt diese Verminderung die Quote der übrigen Gläubiger (SZ. römisch zehn 320). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich ferner daraus, daß auch nach der Erfüllung des Ausgleiches bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurückbleibt, die zwar von den Gläubigern nicht eingeklagt, aber vom Ausgleichsschuldner bezahlt werden kann (SZ. römisch sechzehn 67). Es könnte sonach auch bei Befriedigung des geltend gemachten Leistungsanspruches durch die Beklagte von einer Bereicherung des Klägers nicht gesprochen werden.
2.) Ersatz der Kosten des Ausgleichsverfahrens samt Nebenkosten (Forderung von 80.000 S):
Würde erwiesen, daß der Kläger nur deshalb, weil er infolge Geldmangels die Wechselforderungen der Kreditinstitute nicht befriedigen habe können, das Ausgleichsverfahren einzuleiten gezwungen gewesen sei, hätte die Beklagte, wenn sie wegen vertragswidriger Begebung der Wechsel schadenersatzpflichtig geworden wäre, dem Kläger auch die ihm erwachsenen Kosten des Ausgleichsverfahrens zu ersetzen (Klang-Komm.[2], bei § 1323 ABGB., VI S. 123, bei Fußnote 51). Der Kläger hat kein unbestimmtes Begehren bezüglich der ihm entstandenen Kosten des Ausgleichsverfahrens gestellt, denn er begehrt ausdrücklich die Bezahlung von 80.000 S. In der Klagserzählung allerdings führt er aus, er mache vorläufig zirka 80.000 S geltend. Hier handelt es sich aber nur um eine ungeschickte Ausdrucksweise, wie sich im Zusammenhang mit dem eindeutig bestimmten Klagebegehren ergibt. Von einer Unschlüssigkeit der Klage in diesem Punkte kann jedenfalls keine Rede sein. Allerdings läßt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, auf Grund welcher Berechnung der Kläger zu dem Betrag von 80.000 S kommt. Das ist aber kein hinreichender Grund zur Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des vom Kläger verlangten Betrages von 80.000 S. Es wäre vielmehr Sache des Erstrichters gewesen, durch Fragestellung oder auf andere Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht, ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Tatbestandes hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Anspruchs notwendig erscheinen (§ 182 ZPO.). Sohin wurden nach dem Akteninhalt erhebliche Tatsachen nicht erörtert und dieser Mangel läßt die Sache auch in diesem Punkte nicht spruchreif erscheinen.Würde erwiesen, daß der Kläger nur deshalb, weil er infolge Geldmangels die Wechselforderungen der Kreditinstitute nicht befriedigen habe können, das Ausgleichsverfahren einzuleiten gezwungen gewesen sei, hätte die Beklagte, wenn sie wegen vertragswidriger Begebung der Wechsel schadenersatzpflichtig geworden wäre, dem Kläger auch die ihm erwachsenen Kosten des Ausgleichsverfahrens zu ersetzen (Klang-Komm.[2], bei Paragraph 1323, ABGB., römisch sechs S. 123, bei Fußnote 51). Der Kläger hat kein unbestimmtes Begehren bezüglich der ihm entstandenen Kosten des Ausgleichsverfahrens gestellt, denn er begehrt ausdrücklich die Bezahlung von 80.000 S. In der Klagserzählung allerdings führt er aus, er mache vorläufig zirka 80.000 S geltend. Hier handelt es sich aber nur um eine ungeschickte Ausdrucksweise, wie sich im Zusammenhang mit dem eindeutig bestimmten Klagebegehren ergibt. Von einer Unschlüssigkeit der Klage in diesem Punkte kann jedenfalls keine Rede sein. Allerdings läßt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, auf Grund welcher Berechnung der Kläger zu dem Betrag von 80.000 S kommt. Das ist aber kein hinreichender Grund zur Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des vom Kläger verlangten Betrages von 80.000 S. Es wäre vielmehr Sache des Erstrichters gewesen, durch Fragestellung oder auf andere Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht, ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Tatbestandes hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Anspruchs notwendig erscheinen (Paragraph 182, ZPO.). Sohin wurden nach dem Akteninhalt erhebliche Tatsachen nicht erörtert und dieser Mangel läßt die Sache auch in diesem Punkte nicht spruchreif erscheinen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.