Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Das Berufungsgericht hat den Ausspruch des Erstgerichtes über die Verpflichtung der beklagten Parteien "zur ungeteilten Hand" behoben. Diese Entscheidung blieb von den Klägerinnen, die allein sich hiedurch beschwert erachten konnten, unangefochten. Da das Berufungsgericht annimmt, daß der Schaden, den beide Beklagten zu ersetzen haben, 81.100 S beträgt, entfällt hievon auf die Erstbeklagte ein Betrag von 40.550 S. Hiezu kommen der Erstbeklagten allein zur Zahlung auferlegte 400 S, so daß die Erstbeklagte im Ganzen zur Zahlung von 40.950 S verurteilt wurde. Die durch weitere über die bereits behobenen, mit 51.500 S bezifferten Schäden hinausgehende Schäden festgestellte Wertminderung des Hauses der Klägerinnen wäre nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes von beiden Beklagten je zur Hälfte, also von der Erstbeklagten mit dem Betrage von 15.000 S - das ist die Hälfte von 30.000 S - zu tragen. Da in den vom Berufungsgericht zuerkannten 40.550 S auch die auf die Erstbeklagte entfallenden 15.000 S enthalten sind, sind von den von der Erstbeklagten nach dem Ersturteil zu ersetzenden 51.100 S - zur Zahlung weiterer 400 S wurde die Erstbeklagte vom Berufungsgericht gesondert verurteilt - durch das Berufungsgericht bloß 25.550 S zuerkannt worden. Das Berufungsgericht hat mit dieser Entscheidung daher die Rechtskraft des Ersturteils hinsichtlich der Erstbeklagten insofern verletzt, als es diese Entscheidung bezüglich eines vom Ersturteil rechtskräftig zugesprochenen Betrages von 25.550 S behoben hat. Darüber darf auch die Formulierung des Spruches des Berufungsurteiles nicht hinwegtäuschen. Denn der Spruch ist unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung auszulegen. Die Verletzung der Rechtskraft (§ 411 ZPO.) konnte jedoch nicht wahrgenommen werden, weil die Klägerinnen das Berufungsurteil unangefochten ließen, die Erstbeklagte aber das Berufungsurteil nach ihrer Revisionserklärung nur insoweit bekämpft, als sie über den schon vom Erstgericht zuerkannten Betrag von 51.500 S hinaus nach ihrer allerdings irrigen Annahme zur Zahlung weiterer 30.000 S verurteilt worden sei.Das Berufungsgericht hat den Ausspruch des Erstgerichtes über die Verpflichtung der beklagten Parteien "zur ungeteilten Hand" behoben. Diese Entscheidung blieb von den Klägerinnen, die allein sich hiedurch beschwert erachten konnten, unangefochten. Da das Berufungsgericht annimmt, daß der Schaden, den beide Beklagten zu ersetzen haben, 81.100 S beträgt, entfällt hievon auf die Erstbeklagte ein Betrag von 40.550 S. Hiezu kommen der Erstbeklagten allein zur Zahlung auferlegte 400 S, so daß die Erstbeklagte im Ganzen zur Zahlung von 40.950 S verurteilt wurde. Die durch weitere über die bereits behobenen, mit 51.500 S bezifferten Schäden hinausgehende Schäden festgestellte Wertminderung des Hauses der Klägerinnen wäre nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes von beiden Beklagten je zur Hälfte, also von der Erstbeklagten mit dem Betrage von 15.000 S - das ist die Hälfte von 30.000 S - zu tragen. Da in den vom Berufungsgericht zuerkannten 40.550 S auch die auf die Erstbeklagte entfallenden 15.000 S enthalten sind, sind von den von der Erstbeklagten nach dem Ersturteil zu ersetzenden 51.100 S - zur Zahlung weiterer 400 S wurde die Erstbeklagte vom Berufungsgericht gesondert verurteilt - durch das Berufungsgericht bloß 25.550 S zuerkannt worden. Das Berufungsgericht hat mit dieser Entscheidung daher die Rechtskraft des Ersturteils hinsichtlich der Erstbeklagten insofern verletzt, als es diese Entscheidung bezüglich eines vom Ersturteil rechtskräftig zugesprochenen Betrages von 25.550 S behoben hat. Darüber darf auch die Formulierung des Spruches des Berufungsurteiles nicht hinwegtäuschen. Denn der Spruch ist unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung auszulegen. Die Verletzung der Rechtskraft (Paragraph 411, ZPO.) konnte jedoch nicht wahrgenommen werden, weil die Klägerinnen das Berufungsurteil unangefochten ließen, die Erstbeklagte aber das Berufungsurteil nach ihrer Revisionserklärung nur insoweit bekämpft, als sie über den schon vom Erstgericht zuerkannten Betrag von 51.500 S hinaus nach ihrer allerdings irrigen Annahme zur Zahlung weiterer 30.000 S verurteilt worden sei.
Die Erstbeklagte wurde, wie oben aufgezeigt, vom Berufungsgericht nicht zu einem 51.500 S übersteigenden Betrag, sondern - wenn auch unter Berücksichtigung weiterer Schäden - bloß zur Zahlung von
40.950 S, also zu einem geringeren Betrage als durch das Erstgericht, verurteilt. Die Revision geht daher ins Leere. Sie war mangels Vorliegens der von ihr angeblich angefochtenen Entscheidung, also mangels einer Beschwerde der Rechtsmittelwerberin (vgl. JBl. 1962, S. 460 u. ä.), zurückzuweisen.40.950 S, also zu einem geringeren Betrage als durch das Erstgericht, verurteilt. Die Revision geht daher ins Leere. Sie war mangels Vorliegens der von ihr angeblich angefochtenen Entscheidung, also mangels einer Beschwerde der Rechtsmittelwerberin vergleiche JBl. 1962, S. 460 u. ä.), zurückzuweisen.
Da die Revisionsbeantwortung der Klägerinnen die Unzulässigkeit der Revision nicht aufgreift, war den Klägerinnen ein Kostenersatz nicht zuzusprechen (§§ 40, 50 ZPO.).Da die Revisionsbeantwortung der Klägerinnen die Unzulässigkeit der Revision nicht aufgreift, war den Klägerinnen ein Kostenersatz nicht zuzusprechen (Paragraphen 40, 50, ZPO.).
2. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, es sei für die Zweitbeklagte schon bei Durchführung der Abbruchsarbeiten und vor allem schon bei Beginn der Aushubarbeiten zum Zwecke der bisher nicht bestandenen Unterkellerung des Hauses der Erstbeklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, daß das geplante Vorhaben ohne Verletzung des Punktes 2 des Baubescheides nicht durchführbar sei. Es sei auch durch die Verletzung dieser behördlichen Anordnung eine Gefährdung und darüber hinaus eine Beschädigung des Hauses der Klägerinnen eingetreten. Mit Recht sagt das Berufungsgericht, daß ein Bau eingestellt werden müsse, wenn er mit den vorhandenen technischen Mitteln ohne Gefährdung des Bestandes des Nachbarhauses nicht ausgeführt werden könne. Wenn der Bau, und das gleiche gilt auch für den Abbruch eines vorhandenen Mauerwerkes, dennoch weitergeführt wird, haftet der Bauführer für die durch die Bauführung oder den Abbruch eingetretenen Schäden. Dem kann nicht entgegnet werden, wo gehobelt werde, müßten zwangsläufig Späne fallen. War für den Bauführer erkennbar, daß der Abbruch eines Mauerwerkes für den Bestand des Nachbargebäudes gefährlich ist, dann haftet er für den eingetretenen Schaden, wenn er den Abbruch dessenungeachtet vornimmt. Die Zweitbeklagte durfte sich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Abbruchsarbeiten und der mit diesen verbundenen Gefährdung des Nachbarobjektes nicht darauf verlassen, der von ihr mit der Leitung der Arbeiten betraute Ing. G. werde die Arbeiten einstellen, wenn sich zeige, daß der Abbruch mit den vorhandenen technischen Mitteln nicht durchführbar sei, er werde alle Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung des Nachbarobjektes hintanzuhalten. Bei dem Bestand von Nachbarobjekte gefährdenden Aushub-, Abbruch- und Unterfangungsarbeiten kann sich der Bauunternehmer, will er sich nicht einer Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht schuldig machen, zur Abwendung des aus dem entstandenen Schaden erwachsenen Anspruches der Eigentümer der Nachbarobjekte nicht darauf berufen, er sei nicht deren Vertragspartner. Die Einwendung, sie habe sich eines tüchtigen Besorgungsgehilfen bedient, hat die Zweitbeklagte in erster Instanz nicht erhoben. Da es sich hier, um einen aus einer Unterlassung resultierenden Schaden handelt, hätte die Schädigerin (Zweitbeklagte) die Tüchtigkeit ihres Besorgungsgehilfen zu beweisen gehabt (vgl. Ehrenzweig, Obligationenrecht[2], 1928, S. 689, bei Anm. 11).Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, es sei für die Zweitbeklagte schon bei Durchführung der Abbruchsarbeiten und vor allem schon bei Beginn der Aushubarbeiten zum Zwecke der bisher nicht bestandenen Unterkellerung des Hauses der Erstbeklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, daß das geplante Vorhaben ohne Verletzung des Punktes 2 des Baubescheides nicht durchführbar sei. Es sei auch durch die Verletzung dieser behördlichen Anordnung eine Gefährdung und darüber hinaus eine Beschädigung des Hauses der Klägerinnen eingetreten. Mit Recht sagt das Berufungsgericht, daß ein Bau eingestellt werden müsse, wenn er mit den vorhandenen technischen Mitteln ohne Gefährdung des Bestandes des Nachbarhauses nicht ausgeführt werden könne. Wenn der Bau, und das gleiche gilt auch für den Abbruch eines vorhandenen Mauerwerkes, dennoch weitergeführt wird, haftet der Bauführer für die durch die Bauführung oder den Abbruch eingetretenen Schäden. Dem kann nicht entgegnet werden, wo gehobelt werde, müßten zwangsläufig Späne fallen. War für den Bauführer erkennbar, daß der Abbruch eines Mauerwerkes für den Bestand des Nachbargebäudes gefährlich ist, dann haftet er für den eingetretenen Schaden, wenn er den Abbruch dessenungeachtet vornimmt. Die Zweitbeklagte durfte sich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Abbruchsarbeiten und der mit diesen verbundenen Gefährdung des Nachbarobjektes nicht darauf verlassen, der von ihr mit der Leitung der Arbeiten betraute Ing. G. werde die Arbeiten einstellen, wenn sich zeige, daß der Abbruch mit den vorhandenen technischen Mitteln nicht durchführbar sei, er werde alle Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung des Nachbarobjektes hintanzuhalten. Bei dem Bestand von Nachbarobjekte gefährdenden Aushub-, Abbruch- und Unterfangungsarbeiten kann sich der Bauunternehmer, will er sich nicht einer Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht schuldig machen, zur Abwendung des aus dem entstandenen Schaden erwachsenen Anspruches der Eigentümer der Nachbarobjekte nicht darauf berufen, er sei nicht deren Vertragspartner. Die Einwendung, sie habe sich eines tüchtigen Besorgungsgehilfen bedient, hat die Zweitbeklagte in erster Instanz nicht erhoben. Da es sich hier, um einen aus einer Unterlassung resultierenden Schaden handelt, hätte die Schädigerin (Zweitbeklagte) die Tüchtigkeit ihres Besorgungsgehilfen zu beweisen gehabt vergleiche Ehrenzweig, Obligationenrecht[2], 1928, S. 689, bei Anmerkung 11).
Daß die angewendeten Vorkehrungen nicht ausreichten, ergibt sich daraus, daß sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes während der Aushub- und Unterfangungsarbeiten ständig Risse gebildet haben. Wenn die Revision dagegen ausführt, es hätten sich die Risse und Sprünge erst nach Beendigung der Aushubarbeiten und während der Unterfangungsarbeiten erst bei Herstellung der beiden letzten Unterfangungspfeiler im letzten Viertel der Unterfangungsarbeiten gebildet, befindet sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes in Widerspruch. Die Rechtsrüge der Revision ist aber insoferne, als sie die Berechnung des eingetretenen Schadens auf einen Sachverhalt abstellt, der von den Feststellungen des Berufungsgerichtes abweicht, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Unterlassung der gewünschten, mit dem vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht in Einklang zu bringenden Feststellungen, kann an sich keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begrunden. Ob bei einer Verringerung der Ausschachtungsbreite der Schaden vermindert oder hintangehalten worden wäre, kann ununtersucht bleiben, weil die Zweitbeklagte, sobald feststand - und das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes gleich nach Beginn der Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten der Fall - daß die getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichten, die Aushub- und Unterfangungsarbeiten mit den bisherigen, als unzureichend erkannten Sicherheitsmaßnahmen nicht fortsetzen durfte. Es haben daher alle Erörterungen darüber zu unterbleiben, ob bei einer Verringerung der Ausschachtungsbreite bei der Unterfangung des Mauerwerkes des Nachbarhauses der Schaden nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße eingetreten wäre. Es war daher auch auf alle in diese Richtung zielenden Ausführungen der Revision nicht einzugehen, wie insbesondere auf die gerügte Heranziehung des Gutachtens des Dipl.-Ing. R. Maßgebend ist einzig und allein, daß die angewendeten Sicherungsmaßnahmen als unzureichend erkennbar waren und der Abbruch dennoch fortgesetzt wurde.
Die Zweitbeklagte als offene Handelsgesellschaft, hat auch dann, wenn man ihr den Charakter einer juristischen Person zubilligen wollte, für die deliktischen Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe einzustehen. Sie hat eine Arbeit unternommen, die sich als unmittelbare Schädigung der Klägerinnen herausgestellt hat. Daß sie es in Erfüllung einer der Erstbeklagten gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtung getan hat, kann ihrer Schadenersatzhaftung gegenüber den Klägerinnen nach § 1295 ABGB. keinen Abbruch tun; die Schädigung der Klägerinnen ist dadurch nicht etwa zu einer - keinen Ersatzanspruch begrundenden - bloß mittelbaren geworden. Schon nach den festgestellten Umständen und allgemeiner Lebenserfahrung ist bis zum Gegenbeweis die Schädigung als verschuldete anzunehmen, da jedermann verpflichtet ist, die nachteiligen Folgen abzuwenden, die aus seinem - wenngleich rechtmäßigen - Tun entspringen. Daß sich die Zweitbeklagte diesbezüglich auf einen von ihr verwendeten, tüchtigen Gehilfen verlassen durfte, hat sie in erster Instanz nicht behauptet.Die Zweitbeklagte als offene Handelsgesellschaft, hat auch dann, wenn man ihr den Charakter einer juristischen Person zubilligen wollte, für die deliktischen Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe einzustehen. Sie hat eine Arbeit unternommen, die sich als unmittelbare Schädigung der Klägerinnen herausgestellt hat. Daß sie es in Erfüllung einer der Erstbeklagten gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtung getan hat, kann ihrer Schadenersatzhaftung gegenüber den Klägerinnen nach Paragraph 1295, ABGB. keinen Abbruch tun; die Schädigung der Klägerinnen ist dadurch nicht etwa zu einer - keinen Ersatzanspruch begrundenden - bloß mittelbaren geworden. Schon nach den festgestellten Umständen und allgemeiner Lebenserfahrung ist bis zum Gegenbeweis die Schädigung als verschuldete anzunehmen, da jedermann verpflichtet ist, die nachteiligen Folgen abzuwenden, die aus seinem - wenngleich rechtmäßigen - Tun entspringen. Daß sich die Zweitbeklagte diesbezüglich auf einen von ihr verwendeten, tüchtigen Gehilfen verlassen durfte, hat sie in erster Instanz nicht behauptet.
Das Berufungsgericht hat die über die bereits behobenen und mit 51.500 S festgesetzten Schäden hinausgehenden Schäden mit 30.000 S bewertet. Es hat sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. gestützt, der das geschädigte Objekt an Ort und Stelle besichtigte. Wenn sich das Berufungsgericht mit der Bewertung des Sachverständigen begnügte, kann darin keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt werden. Eine Unschlüssigkeit des Sachverständigen-Gutachtens ist ihm nicht zu entnehmen. Es stand den Parteien frei, wenn sie die Angaben des Sachverständigen für unzureichend hielten, die gewünschte Klärung durch Fragestellung zu erreichen.
Wenn die Revision meint, daß durch die Stahlbaukonstruktion des von der Zweitbeklagten neu aufgebauten Hauses der Erstbeklagten das Nachbarhaus der Klägerinnen eine massive Stütze erhalten habe und dadurch eine Werterhöhung dieses Objektes eingetreten sei, setzt sie sich damit mit der auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. J. gegrundeten Feststellung des Berufungsgerichtes in Widerspruch, wonach von einer solchen Werterhöhung nicht die Rede sein könne. Wenn schließlich die Revision ausführt, der Sachverständige habe eine Kompensation der von ihm angenommenen Wertminderung mit der durch den Bau herbeigeführten Werterhöhung nicht ausschließen wollen, sondern nur die Werterhöhung des Hauses der Klägerinnen nicht berücksichtigt, weil er den Standpunkt vertreten habe, daß die Wertminderung die Werterhöhung übersteige, findet sich für diese Annahme der Revision in dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. J. kein Anhaltspunkt.
Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten waren auf der Basis von 40.550 S zu berechnen, weil nach dem Urteil des Berufungsgerichtes jede der beiden Beklagten nur die Hälfte von 81.100 S den Klägerinnen zu bezahlen hat.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten waren auf der Basis von 40.550 S zu berechnen, weil nach dem Urteil des Berufungsgerichtes jede der beiden Beklagten nur die Hälfte von 81.100 S den Klägerinnen zu bezahlen hat.