Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig: Das erstinstanzliche Vorbringen, der Beklagte habe sich in seiner Eigenschaft als Masseverwalter dadurch pflichtwidrig verhalten, dass er trotz Kenntnis, dass die Masseforderung bereits vor Konkursaufhebung entstanden sei, diese Forderung nicht befriedigt habe, beinhaltet als bloßes minus den Vorwurf, dass der Masseverwalter der in § 150 Abs 1 KO normierten Sicherstellungspflicht nicht entsprochen habe.Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig: Das erstinstanzliche Vorbringen, der Beklagte habe sich in seiner Eigenschaft als Masseverwalter dadurch pflichtwidrig verhalten, dass er trotz Kenntnis, dass die Masseforderung bereits vor Konkursaufhebung entstanden sei, diese Forderung nicht befriedigt habe, beinhaltet als bloßes minus den Vorwurf, dass der Masseverwalter der in Paragraph 150, Absatz eins, KO normierten Sicherstellungspflicht nicht entsprochen habe.
Die Revision ist auch im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.
Gemäß § 150 Abs 1 KO iVm § 157 Abs 1 KO darf das Konkursgericht den Konkurs (nach Bestätigung des Zwangsausgleiches) erst dann aufheben, wenn für die nach § 149 Abs 1 und § 150 Abs 1 KO etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist. Daraus wird abgeleitet (8 ObS 111/02k = ZIK 2003/254; Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen, 169; Bartsch/Pollak KO³ 634; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 644 f; siehe dazu auch Riel,Gemäß Paragraph 150, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 157, Absatz eins, KO darf das Konkursgericht den Konkurs (nach Bestätigung des Zwangsausgleiches) erst dann aufheben, wenn für die nach Paragraph 149, Absatz eins und Paragraph 150, Absatz eins, KO etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist. Daraus wird abgeleitet (8 ObS 111/02k = ZIK 2003/254; Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen, 169; Bartsch/Pollak KO³ 634; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 644 f; siehe dazu auch Riel,
Der zusammengebrochene Zwangsausgleich, ZIK 2003/107), dass auch nicht fällige Masseforderungen sicherzustellen sind. Reckenzaun (ZIK 1998, 141) differenziert dagegen und stellt auf den Zeitpunkt bis zur voraussichtlichen Rechtskraft der Konkursaufhebung ab. Masseforderungen, die in diesem Zeitraum voraussichtlich fällig werden, müsse der Masseverwalter sicherstellen bzw bei Eintritt der Fälligkeit berichtigen.
Beizupflichten ist Reckenzaun darin, dass dem Masseverwalter jedenfalls nicht generell zugemutet werden kann, sämtliche nicht fällige Masseforderungen durch Sicherstellung zu berücksichtigen, wenn ihr Entstehungszeitpunkt nicht absehbar ist, somit nicht einmal absehbar ist, ob sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Konkursaufhebungsbeschlusses überhaupt entstehen werden. Demgemäß verneint ein Teil der Lehre auch eine Sicherstellungspflicht des Masseverwalters für noch nicht festgesetzte bzw fällige Ertragssteuern (Kofler/Kristen, Insolvenz und Steuern², 66; Reckenzaun aaO; s. auch Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, InsR III § 81 KO Rz 70).Beizupflichten ist Reckenzaun darin, dass dem Masseverwalter jedenfalls nicht generell zugemutet werden kann, sämtliche nicht fällige Masseforderungen durch Sicherstellung zu berücksichtigen, wenn ihr Entstehungszeitpunkt nicht absehbar ist, somit nicht einmal absehbar ist, ob sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Konkursaufhebungsbeschlusses überhaupt entstehen werden. Demgemäß verneint ein Teil der Lehre auch eine Sicherstellungspflicht des Masseverwalters für noch nicht festgesetzte bzw fällige Ertragssteuern (Kofler/Kristen, Insolvenz und Steuern², 66; Reckenzaun aaO; s. auch Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, InsR römisch drei Paragraph 81, KO Rz 70).
Berücksichtigt man jedoch die Interessen der Massegläubiger, die insbesondere in der Endphase des Konkursverfahrens als besonders schutzwürdig zu erachten sind (vgl dazu Reckenzaun aaO), ist eine Sicherstellungspflicht des Masseverwalters jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Masseverwalter nach objektiven Gesichtspunkten damit rechnen musste, dass bis zur Fassung des Aufhebungsbeschlusses eine Masseforderung entstehen werde. Dabei mag es durchaus Fälle geben (etwa im Rahmen eines Großkonkurses), bei welchen dem Masseverwalter subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, das Entstehen einzelner Masseforderungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bedacht zu haben. In diesem Fall könnte es, wenn der Masseverwalter seine Sicherstellungspflicht objektiv verletzt, dennoch an seinem Verschulden an einem Schadenseintritt mangeln. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass Masseforderungen, mit deren Entstehen der Masseverwalter bis zum maßgeblichen Zeitpunkt rechnen musste, auch dann sicherzustellen sind, wenn ihre Fälligkeit vor Konkursaufhebung noch nicht eingetreten ist.Berücksichtigt man jedoch die Interessen der Massegläubiger, die insbesondere in der Endphase des Konkursverfahrens als besonders schutzwürdig zu erachten sind vergleiche dazu Reckenzaun aaO), ist eine Sicherstellungspflicht des Masseverwalters jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Masseverwalter nach objektiven Gesichtspunkten damit rechnen musste, dass bis zur Fassung des Aufhebungsbeschlusses eine Masseforderung entstehen werde. Dabei mag es durchaus Fälle geben (etwa im Rahmen eines Großkonkurses), bei welchen dem Masseverwalter subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, das Entstehen einzelner Masseforderungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bedacht zu haben. In diesem Fall könnte es, wenn der Masseverwalter seine Sicherstellungspflicht objektiv verletzt, dennoch an seinem Verschulden an einem Schadenseintritt mangeln. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass Masseforderungen, mit deren Entstehen der Masseverwalter bis zum maßgeblichen Zeitpunkt rechnen musste, auch dann sicherzustellen sind, wenn ihre Fälligkeit vor Konkursaufhebung noch nicht eingetreten ist.
Im hier zu beurteilenden Fall darf nicht übersehen werden, dass der Masseverwalter selbst im Rahmen des Fortbetriebes die Warenbestellung bei der Klägerin tätigte, die Klägerin ihrer Lieferverpflichtung vor Konkursaufhebung nachkam und die Rechnung zu einem Zeitpunkt legte, zu welchem der Konkurs ebenfalls noch nicht aufgehoben war. Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung Reckenzauns musste der Beklagte hier nach der Aktenlage wohl damit rechnen, dass Fälligkeit der Rechnung vor Konkursaufhebung eintreten würde: Die der Rechnung zugrunde liegende Lieferung erfolgte nach dem insoweit unstrittigen Vorbringen der Klägerin am 20./23. 9. 2002. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte darauf verlassen konnte, dass ihm die mit 30. 9. datierte Rechnung erst am 15. 10. 2002 zugehen würde und daher Fälligkeit vor Konkursaufhebung nicht eintreten würde, bestehen nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst davon ausging, dass das Massevermögen zum Zeitpunkt der Konkursaufhebung ausgereicht hätte, die nunmehr geltend gemachte Klageforderung zu berichtigen. Davon ausgehend wäre der mit der Klage geltend gemachte Schaden bei der Klägerin nicht eingetreten, hätte sich der Beklagte pflichtgemäß verhalten und die der Höhe nach völlig unstrittige, allerdings zum Zeitpunkt der Konkursaufhebung noch nicht fällige Masseforderung sichergestellt. Darauf, ob und in welchem Umfang der frühere Gemeinschuldner für die Masseforderung nach Konkursaufhebung haftet (vgl zum Meinungsstand Jelinek/Nuner/Krautgasser in Konecny/Schubert, §§ 60, 61 KO Rz 9 ff), kommt es hier deshalb nicht an, weil es in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist, dass die in § 81 Abs 3 KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens (wozu auch die Klägerin als Massegläubigerin zählt) nicht subsidiär ist, sondern wahlweise besteht. § 81 KO ist als Ausdruck einer gesetzlichen Sonderbeziehung aufzufassen, in der die Organe des Insolvenzverfahrens zu den Beteiligten stehen, und deren Verletzung schadenersatzrechtliche Folgen auslöst. Es steht daher dem Schadenersatzberechtigten wahlweise zu, an wen er sich nach Konkursaufhebung hält (vgl dazu ZIK 1998, 101 mwN). Die Rechtssache ist allerdings deshalb noch nicht spruchreif, weil es dem Beklagten - der sonst überrascht würde, nehme man einen Verstoß gegen die in erster Instanz nicht ausdrücklich zur Sprache gekommene Sicherstellungspflicht zum Anlass für eine Abänderung - ermöglicht werden muss, dazu Stellung zu nehmen, warum er seiner aus § 150 Abs 1 KO abzuleitenden Sicherstellungsverpflichtung nicht nachkam. Auch die Schadenshöhe wird im Hinblick auf das Vorbringen, die Klägerin müsse sich die im zweiten Konkursverfahren erzielte Quote anrechnen lassen, zu erörtern sein.Im hier zu beurteilenden Fall darf nicht übersehen werden, dass der Masseverwalter selbst im Rahmen des Fortbetriebes die Warenbestellung bei der Klägerin tätigte, die Klägerin ihrer Lieferverpflichtung vor Konkursaufhebung nachkam und die Rechnung zu einem Zeitpunkt legte, zu welchem der Konkurs ebenfalls noch nicht aufgehoben war. Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung Reckenzauns musste der Beklagte hier nach der Aktenlage wohl damit rechnen, dass Fälligkeit der Rechnung vor Konkursaufhebung eintreten würde: Die der Rechnung zugrunde liegende Lieferung erfolgte nach dem insoweit unstrittigen Vorbringen der Klägerin am 20./23. 9. 2002. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte darauf verlassen konnte, dass ihm die mit 30. 9. datierte Rechnung erst am 15. 10. 2002 zugehen würde und daher Fälligkeit vor Konkursaufhebung nicht eintreten würde, bestehen nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst davon ausging, dass das Massevermögen zum Zeitpunkt der Konkursaufhebung ausgereicht hätte, die nunmehr geltend gemachte Klageforderung zu berichtigen. Davon ausgehend wäre der mit der Klage geltend gemachte Schaden bei der Klägerin nicht eingetreten, hätte sich der Beklagte pflichtgemäß verhalten und die der Höhe nach völlig unstrittige, allerdings zum Zeitpunkt der Konkursaufhebung noch nicht fällige Masseforderung sichergestellt. Darauf, ob und in welchem Umfang der frühere Gemeinschuldner für die Masseforderung nach Konkursaufhebung haftet vergleiche zum Meinungsstand Jelinek/Nuner/Krautgasser in Konecny/Schubert, Paragraphen 60, 61, KO Rz 9 ff), kommt es hier deshalb nicht an, weil es in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist, dass die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens (wozu auch die Klägerin als Massegläubigerin zählt) nicht subsidiär ist, sondern wahlweise besteht. Paragraph 81, KO ist als Ausdruck einer gesetzlichen Sonderbeziehung aufzufassen, in der die Organe des Insolvenzverfahrens zu den Beteiligten stehen, und deren Verletzung schadenersatzrechtliche Folgen auslöst. Es steht daher dem Schadenersatzberechtigten wahlweise zu, an wen er sich nach Konkursaufhebung hält vergleiche dazu ZIK 1998, 101 mwN). Die Rechtssache ist allerdings deshalb noch nicht spruchreif, weil es dem Beklagten - der sonst überrascht würde, nehme man einen Verstoß gegen die in erster Instanz nicht ausdrücklich zur Sprache gekommene Sicherstellungspflicht zum Anlass für eine Abänderung - ermöglicht werden muss, dazu Stellung zu nehmen, warum er seiner aus Paragraph 150, Absatz eins, KO abzuleitenden Sicherstellungsverpflichtung nicht nachkam. Auch die Schadenshöhe wird im Hinblick auf das Vorbringen, die Klägerin müsse sich die im zweiten Konkursverfahren erzielte Quote anrechnen lassen, zu erörtern sein.
Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, ihr vom Beklagten ausdrücklich bestrittenes Zinsenbegehren näher zu präzisieren. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, ihr vom Beklagten ausdrücklich bestrittenes Zinsenbegehren näher zu präzisieren. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.