Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 9. 7. 1990 beim späteren Gemeinschuldner, einen Möbeltischler, als Lehrling bzw. Arbeiter beschäftigt. Mit Beschluss vom 10. 11. 1997 wurde der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der nunmehrige Nebenintervenient auf Seiten des Klägers zum Masseverwalter bestellt. Auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom 13. 1. 1998 wurde der Betrieb des Gemeinschuldners auf unbestimmte Zeit fortgeführt. Über Antrag des Gemeinschuldners kam am 6. 4. 1998 ein Zwangsausgleich mit einer vom Masseverwalter binnen 14 Tagen nach Konkursaufhebung auszuschüttenden Barquote vom 25 % zu Stande, der mit Beschluss vom 18. 11. 1998 bestätigt wurde. Am 27. 11. 1998 berichtete der Masseverwalter dem Konkursgericht, dass keine Hindernisse gegen die Konkursaufhebung bestehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeitsverhältnisse zum Kläger sowie zu einem weiteren Arbeiter ungekündigt aufrecht. An einem der letzten Arbeitstage vor Weihnachten 1998 teilte der Gemeinschuldner beiden Dienstnehmern mit, dass er sie mit Jahresende wegen Arbeitsmangels "stempeln schicken" müsse. Ab März würde es aber mit dem Betrieb wieder weitergehen, die Dienstnehmer könnten dann wieder bei ihm zu arbeiten beginnen, wenn sie das wollten. Über Ersuchen des zweiten Arbeitnehmers, der insbesondere wegen seiner Abfertigungsansprüche möglichst abgesichert sein wollte, legte der Gemeinschuldner beiden Arbeitnehmern zwischen Weihnachten und Jahresende 1998 eine mit "Aussetzungsvertrag" überschriebene Vereinbarung vor, die er nach einem Vertragsmuster der Wirtschaftskammer verfasst hatte. Diese Vereinbarung hatte für den Kläger folgenden Wortlaut:
"Das Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit 31. 12. 1998 aufgelöst. Herrn P***** Manfred wird die Wiedereinstellung bis längstens 31. März 1998 (offenbar irrtümlich statt richtig: 1999) zugesagt, wobei für das neue Dienstverhältnis die bisherigen Bedingungen gelten und die Dienstzeit des bisherigen Dienstverhältnisses als Vordienstzeit für die Abfertigung voll angerechnet wird.
Hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten die gesetzlichen Vordienstzeitenanrechnungsbestimmungen. Im Hinblick auf die bezüglich der Abfertigung vereinbarte Vordienstzeitenanrechnung wird vereinbart, dass die Abfertigung aus Anlass der Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt wird. Nimmt Herr P***** das Angebot auf Wiedereinstellung nicht an, so gelangt die Abfertigung in der gesetzlichen Höhe zur Auszahlung.
Die Sonderzahlungen werden anteilig abgerechnet, der Urlaub wird entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes abgegolten."
Diese Vereinbarung wurde in der Folge vom Gemeinschuldner und vom Kläger unterfertigt. Dass die Dienstnehmer ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenunterstützung beziehen können, war - praktisch als Vereinbarungsinhalt - vorausgesetzt. Die Vertragspartner gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Betrieb im Frühjahr 1999 fortgeführt und es zur Wiedereinstellung der Dienstnehmer kommen würde. Auch der Kläger hatte die Absicht, wieder im Betrieb des Gemeinschuldners zu arbeiten.
Die laufenden Arbeitsentgelte bis 31. 12. 1998, samt Sonderzahlungen sowie das Entgelt für nicht konsumierte Urlaubstage erhielten beide Dienstnehmer als Masseforderungen aus der Konkursmasse ausbezahlt. Am 11. 1. 1999 unterfertigte auch der Masseverwalter die "Aussetzungsverträge" hinsichtlich beider Dienstnehmer. Mit Beschluss vom 8. 1. 1999, der am 22. 1. 1999 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Konkurs gemäß § 157 KO aufgehoben. Davon hatte der Masseverwalter am 11. 1. 1999 keine Kenntnis.Die laufenden Arbeitsentgelte bis 31. 12. 1998, samt Sonderzahlungen sowie das Entgelt für nicht konsumierte Urlaubstage erhielten beide Dienstnehmer als Masseforderungen aus der Konkursmasse ausbezahlt. Am 11. 1. 1999 unterfertigte auch der Masseverwalter die "Aussetzungsverträge" hinsichtlich beider Dienstnehmer. Mit Beschluss vom 8. 1. 1999, der am 22. 1. 1999 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Konkurs gemäß Paragraph 157, KO aufgehoben. Davon hatte der Masseverwalter am 11. 1. 1999 keine Kenntnis.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 8. 1. 1999 bis 21. 3. 1999 Arbeitslosenunterstützung. Im Februar 1999 stellte sich für den ehemaligen Gemeinschuldner heraus, dass die Auflagen, von denen die Behörde die Erteilung einer Betriebsstättengenehmigung abhängig machte, von ihm nicht finanzierbar sein würden und er daher den Betrieb einstellen müsse. Dies teilte er dem Kläger im Laufe des Monats Februar 1999 mit. Letzterer suchte sich darauf hin einen neuen Arbeitsplatz und trat mit 22. 3. 1999 ein Beschäftigungsverhältnis an.
In der Folge forderte der Kläger sowohl vom Masseverwalter - unter Bezugnahme auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 1998 - als auch vom ehemaligen Gemeinschuldner - wegen der Nichteinhaltung der Wiedereinstellungszusage - eine Abfertigung in Höhe von 3 Monatsentgelten. Gegen letzteren erwirkte der Kläger ein Anerkenntnisurteil. Nach dem erfolglosen Versuch, dieses mittels Fahrnisexekution durchzusetzen, beantragte er im Mai 2000 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines ehemaligen Arbeitgebers. Mit Beschluss vom 19. 5. 2000 wurde dieser Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen.
Mit Bescheid vom 25. 1. 2001 lehnte die beklagte Partei den vom Kläger als Insolvenz-Ausfallgeld geltend gemachten Betrag in der Gesamthöhe von S 82.518 = EUR 5.596,82 (Abfertigung für drei Monate in Höhe von S 59.832 sowie Zinsen und Kosten) ab.
Mit seiner am 14. 2. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger diesen Betrag samt Zinsen mit der Begründung, der Abfertigungsanspruch sei nicht durch eine Handlung des Masseverwalters, sondern erst auf Grund der Nichterfüllung der Wiedereinstellungszusage seines ehemaligen Dienstgebers entstanden. Vorsichtshalber werde allerdings auch die Nachsicht einer unverschuldeten Fristversäumnis für den Fall beantragt, dass das Gerichtsverfahren ergeben sollte, dass tatsächlich der Masseverwalter aus der Konkursmasse die gesetzliche Abfertigung als Masseforderung zu liquidieren gehabt hätte. Gleichzeitig verkündete der Kläger dem Masseverwalter den Streit; dieser trat auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient bei.
Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, das Dienstverhältnis des Klägers sei durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters vor Rechtskraft der Konkurseröffnung beendet worden, weshalb die Abfertigungsansprüche Masseforderungen darstellten. Die 6-Monats-Frist des § 6 Abs 1 Z 3 IESG sei abgelaufen. Der neuerliche Eintritt eines Insolvenztatbestandes berechtige den Dienstnehmer nicht, seine Ansprüche aus dem früheren Konkursverfahren nach dem IESG geltend zu machen. Auch bei einer Nachsicht gemäß § 6 Abs 1 IESG könnte kein Insolvenz-Ausfallgeld gewährt werden. Als Anspruchsgrundlage für das Insolvenz-Ausfallgeld komme lediglich § 3 b Z 4 IESG in Betracht, der eine Ausfallhaftung des Insolvenz-Ausfallgeldfonds normiere. Da der Kläger keine Erklärung des Masseverwalters gemäß § 3 a Abs 4 IESG vorlegen konnte, seien die Voraussetzungen des § 3 b Z 4 IESG nicht erfüllt.Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, das Dienstverhältnis des Klägers sei durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters vor Rechtskraft der Konkurseröffnung beendet worden, weshalb die Abfertigungsansprüche Masseforderungen darstellten. Die 6-Monats-Frist des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, IESG sei abgelaufen. Der neuerliche Eintritt eines Insolvenztatbestandes berechtige den Dienstnehmer nicht, seine Ansprüche aus dem früheren Konkursverfahren nach dem IESG geltend zu machen. Auch bei einer Nachsicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG könnte kein Insolvenz-Ausfallgeld gewährt werden. Als Anspruchsgrundlage für das Insolvenz-Ausfallgeld komme lediglich Paragraph 3, b Ziffer 4, IESG in Betracht, der eine Ausfallhaftung des Insolvenz-Ausfallgeldfonds normiere. Da der Kläger keine Erklärung des Masseverwalters gemäß Paragraph 3, a Absatz 4, IESG vorlegen konnte, seien die Voraussetzungen des Paragraph 3, b Ziffer 4, IESG nicht erfüllt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, im Wesentlichen der Argumentation der beklagten Partei folgend, ab und führte aus, mit dem "Aussetzungsvertrag" vom 11. 1. 1999 sei nach dem Willen der Vertragspartner eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit 31. 12. 1998 vereinbart worden. Die Vertragsbestimmung, wonach die Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt werde, jedoch zu leisten sei, wenn der Kläger das Wiedereinstellungsangebot nicht annehme, sei als Verschiebung der Fälligkeit der Abfertigung zu qualifizieren, wobei die Forderung ursprünglich auch durch die nicht zu Stande gekommene Wiedereinstellung bedingt gewesen sei. Die Beendigungsansprüche seien Masseforderungen. Für die Qualifikation eines Anspruches als Masseforderung komme es nicht auf die Fälligkeit, sondern nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an. Der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 12. 1998 ausgelöste Abfertigungsanspruch des Klägers sei daher eine Masseforderung. Die spätere Herbeiführung eines weiteren Insolvenztatbestandes könnte keine taugliche Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld bilden, deren Einforderung und Durchsetzung in früheren Insolvenzverfahren unterblieb. Mangels Vorliegens einer schriftlichen Erklärung des Masseverwalters iSd § 3 a Abs 4 IESG bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund des am 10. 11. 1997 eröffneten Konkursverfahrens. Es könne daher auch eine Nachsicht einer unverschuldeten Fristversäumnis das Klagebegehren nicht rechtfertigen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren, im Wesentlichen der Argumentation der beklagten Partei folgend, ab und führte aus, mit dem "Aussetzungsvertrag" vom 11. 1. 1999 sei nach dem Willen der Vertragspartner eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit 31. 12. 1998 vereinbart worden. Die Vertragsbestimmung, wonach die Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt werde, jedoch zu leisten sei, wenn der Kläger das Wiedereinstellungsangebot nicht annehme, sei als Verschiebung der Fälligkeit der Abfertigung zu qualifizieren, wobei die Forderung ursprünglich auch durch die nicht zu Stande gekommene Wiedereinstellung bedingt gewesen sei. Die Beendigungsansprüche seien Masseforderungen. Für die Qualifikation eines Anspruches als Masseforderung komme es nicht auf die Fälligkeit, sondern nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an. Der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 12. 1998 ausgelöste Abfertigungsanspruch des Klägers sei daher eine Masseforderung. Die spätere Herbeiführung eines weiteren Insolvenztatbestandes könnte keine taugliche Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld bilden, deren Einforderung und Durchsetzung in früheren Insolvenzverfahren unterblieb. Mangels Vorliegens einer schriftlichen Erklärung des Masseverwalters iSd Paragraph 3, a Absatz 4, IESG bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund des am 10. 11. 1997 eröffneten Konkursverfahrens. Es könne daher auch eine Nachsicht einer unverschuldeten Fristversäumnis das Klagebegehren nicht rechtfertigen.
Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn ab und ließ die Revision zu, weil zur vorliegenden Fallkonstellation oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der "Aussetzungsvertrag" vom 11. 1. 1999 sei als einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. 12. 1998 anzusehen, die mit einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers verbunden gewesen sei. In dieser Vereinbarung habe der Kläger auf die Auszahlung der Abfertigung verzichtet. Diese Erklärung sei im Zusammenhang mit der Wiedereinstellungszusage dahin zu verstehen, dass dieser Verzicht nur für den Fall gelten sollte, dass es tatsächlich zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses kommen sollte. Die Verzichtserklärung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber sei daher unter der (auflösenden) Bedingung, dass bis spätestens 31. 3. 1999 ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen werde, erfolgt. Daraus folge, dass die mit Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. 12. 1998 entstandene Abfertigungsforderung des Klägers durch einen wirksamen, dem Arbeitgeber gegenüber erklärten Verzicht erloschen sei. Erst durch die Mitteilung des ehemaligen Arbeitgebers an den Kläger im Februar 1999, die Wiedereinstellungszusage nicht einhalten zu können, sei die auflösende Bedingung, unter der der Verzicht des Klägers abgegeben worden sei, eingetreten, womit das Recht des Arbeitgebers, die Abfertigung nicht zu bezahlen, seinerseits erloschen sei. Der Kläger habe daher auf Grund des neuerlichen Insolventatbestandes seines ehemaligen Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für seine wiederaufgelebte Abfertigungsforderung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn.
Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen, der Revision keine Folge zu geben.