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Rechtssatz RS0065265×

Rechtssatz RS0065265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065265

Geschäftszahl

8Ob6/90; 8ObS111/02k; 8Ob29/05f

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat sowohl hinsichtlich der nicht bezahlten Forderungen der Massegläubiger im Sinne des Paragraph 150, Absatz eins, KO als auch hinsichtlich der gemäß Paragraph 149, Absatz eins, KO durch den Zwangsausgleich nicht berührten Ansprüche der Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger die Sicherstellung vor Konkursaufhebung vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 6/90
  • 8 ObS 111/02k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 111/02k
    Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Masseverwalters, eine Masseforderung auf Abfertigung, auf die der Arbeitnehmer des Gemeinschuldners im Rahmen einer "Aussetzungsvereinbarung" auflösend bedingt verzichtete, durch gerichtlichen Erlag sicherzustellen. (T1)
  • 8 Ob 29/05f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 29/05f
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Masseforderungen, mit deren Entstehen der Masseverwalter nach objektiven Gesichtspunkten bis zur Fassung des Aufhebungsbeschlusses rechnen musste, auch dann sicherzustellen sind, wenn ihre Fälligkeit vor Konkursaufhebung noch nicht eingetreten ist. (T2); Beisatz: Dabei mag es durchaus Fälle geben (etwa im Rahmen eines Großkonkurses), bei welchen dem Masseverwalter subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, das Entstehen einzelner Masseforderungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bedacht zu haben. In diesem Fall könnte es, wenn der Masseverwalter seine Sicherstellungspflicht objektiv verletzt, dennoch an seinem Verschulden an einem Schadenseintritt mangeln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19910627_OGH0002_0080OB00006_9000000_001