Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt.
Nicht mehr strittig ist die Rückzahlungsverpflichtung als solche (vgl zu den mangelnden Voraussetzungen eines gutgläubigen Verbrauches etwa RIS-Justiz RS0033885 mwN zuletzt etwa OGH 3 Ob 219/98x). Ausschließlicher Gegenstand der Ausführungen der Revision ist es, dass auch im vorliegenden Fall die Aufrechnung unzulässig sei. Unterhaltsforderungen stellen beschränkt pfändbare Forderungen dar (§ 290a Abs 1 Z 10 EO). Die Aufrechnung gegen der Exekution entzogene Unterhaltsforderungen ist nur unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO zulässig. Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird insoweit von der Rsp eine Aufrechnung im Falle einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung mit laufendem Unterhalt für unzulässig erachtet, also der rechtliche Zusammenhang verneint (vgl RIS-Justiz RS0003952 mwN OGH 1 0b 262/70 = SZ 43/229, Oberhammer in Angst [Hrsg] Kommentar zur EO § 293 Rz 7; Deixler-Hübner in Resch [Hrsg] Exekutionsordnung § 293 Rz 19).Nicht mehr strittig ist die Rückzahlungsverpflichtung als solche vergleiche zu den mangelnden Voraussetzungen eines gutgläubigen Verbrauches etwa RIS-Justiz RS0033885 mwN zuletzt etwa OGH 3 Ob 219/98x). Ausschließlicher Gegenstand der Ausführungen der Revision ist es, dass auch im vorliegenden Fall die Aufrechnung unzulässig sei. Unterhaltsforderungen stellen beschränkt pfändbare Forderungen dar (Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 10, EO). Die Aufrechnung gegen der Exekution entzogene Unterhaltsforderungen ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO zulässig. Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird insoweit von der Rsp eine Aufrechnung im Falle einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung mit laufendem Unterhalt für unzulässig erachtet, also der rechtliche Zusammenhang verneint vergleiche RIS-Justiz RS0003952 mwN OGH 1 0b 262/70 = SZ 43/229, Oberhammer in Angst [Hrsg] Kommentar zur EO Paragraph 293, Rz 7; Deixler-Hübner in Resch [Hrsg] Exekutionsordnung Paragraph 293, Rz 19).
Im vorliegenden Fall jedoch stellt sich die Aufrechnungslage anders dar: es stehen einander rückwirkend erhöhter Unterhalt und ein danach zuviel geleisteter, nicht mehr geschuldeter Unterhalt gegenüber. Der Unterhaltsanspruch der Kläger ist bereits erloschen. Während es also in den Vorentscheidungen darum ging, dass nicht der laufende Unterhaltsanspruch durch in der Vergangenheit liegende behauptetermaßen zu viel geleistete Unterhaltszahlungen gemindert werden sollte, wurde hier im Ergebnis der Unterhalt nach Fälligkeit erbracht.
Betrachtet man nun allgemein die Voraussetzung des § 293 Abs 3 EO betreffend den „rechtlichen Zusammenhang", so wird dieser ua dort bejaht, wo Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, jedoch auch gefordert, dass ein unmittelbarer enger Bezug besteht und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen wird (vgl Oberhammer aaO § 293 Rz 7, Heidinger in Schwimann ABGB3 § 1440 Rz 16). Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen (Heidinger aaO Rz 14). Diese Pfändungsbeschränkungen sollen dem Schuldner (Unterhaltsgläubiger) zeitbezogen das Existenzminimum sichern. Er soll über diese Beträge dann verfügen können.Betrachtet man nun allgemein die Voraussetzung des Paragraph 293, Absatz 3, EO betreffend den „rechtlichen Zusammenhang", so wird dieser ua dort bejaht, wo Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, jedoch auch gefordert, dass ein unmittelbarer enger Bezug besteht und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen wird vergleiche Oberhammer aaO Paragraph 293, Rz 7, Heidinger in Schwimann ABGB3 Paragraph 1440, Rz 16). Der Zweck des Paragraph 293, EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen (Heidinger aaO Rz 14). Diese Pfändungsbeschränkungen sollen dem Schuldner (Unterhaltsgläubiger) zeitbezogen das Existenzminimum sichern. Er soll über diese Beträge dann verfügen können.
Unter diesem Aspekt unterscheiden sich aber die bisher entschiedenen Fälle, bei denen der laufende Unterhalt dadurch gemindert werden könnte, dass mit in der Vergangenheit behauptetermaßen erbrachten Mehrleistungen aufgerechnet würde, von dem vorliegenden Fall, bei dem in der Vergangenheit aufgebaute teilweise Unterhaltsrückstände durch nach dem Ende der Unterhaltspflicht erbrachte Mehrleistungen gemindert werden könnten. Hat doch hier im Ergebnis der vormals Unterhaltsberechtigte sein Unterhaltsmehrbegehren nach der Fälligkeit zu einem Zeitpunkt, in dem er auch schon selbsterhaltungsfähig war, befriedigt erhalten und konnte seine offenen Unterhaltsbedürfnisse befriedigen. Der Schutzzweck der Norm steht hier der Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs und damit der Aufrechenbarkeit nicht entgegen.
Im Ergebnis ist daher eine Aufrechnung von exekutiv nach Ende der Unterhaltspflicht noch rechtswidrig hereingebrachtem mit für die Vergangenheit rückwirkend erhöhtem Unterhalt zulässig. Der Revision der Kläger war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 50 und 40 ZPO. Ein Kostenverzeichnis hat der Beklagte nicht gelegt (vgl § 54 Abs 1 ZPO).Im Ergebnis ist daher eine Aufrechnung von exekutiv nach Ende der Unterhaltspflicht noch rechtswidrig hereingebrachtem mit für die Vergangenheit rückwirkend erhöhtem Unterhalt zulässig. Der Revision der Kläger war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 50 und 40 ZPO. Ein Kostenverzeichnis hat der Beklagte nicht gelegt vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).