Rechtssatz RS0121046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121046
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Rechtssatz
Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß § 293 Abs 3 EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß Paragraph 293, Absatz 3, EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des Paragraph 293, EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 32/06y
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 32/06y
- 9 ObA 97/13z
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z
Beisatz: Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs ist eng auszulegen. (T1)
Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltforderung des Arbeitnehmers und Anspruch des Arbeitgebers auf Rückersatz von Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG. (T2); Veröff: SZ 2013/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121046
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_0080OB00032_06Y0000_001