Entsprechend § 528 Abs 1 ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des § 528 ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat (vgl RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 uva).Entsprechend Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des Paragraph 528, ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat vergleiche RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 1 uva).
Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß § 5 Abs 4 KO zur freien Verfügung überlassen. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen.Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO zur freien Verfügung überlassen. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen.
Die Ausführungen der Gläubigerin befassen sich nun weitgehend nur mit der Frage der Berechtigung der Ausscheidung des „Hauses", wobei tatsächlich allerdings nur die Mietrechte ausgeschieden wurden. Hier entscheidend ist aber die Frage der Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses. Dass sich diese auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann, erkennt auch die Rekurswerberin (vgl RIS-Justiz RS0065261 mwN; OGH 24. 8. 1998 8 Ob 55/98s = ZIK 1999, 57; Riel in Konecny/Schubert KO § 119 Rz 63). Soweit die Gläubigerin geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 28. 1. 1999 zu 8 Ob 322/98a dies in Frage gestellt habe, ist dem schon entgegenzuhalten, dass eine solche Entscheidung gar nicht existiert. Gemeint ist offensichtlich die Entscheidung zu 8 Ob 332/98a. In der damaligen Entscheidung wurden aber die allgemeinen Grundsätze erneut festgehalten und nur auf allfällige Besonderheiten „des Verfahrens gemäß §§ 181 ff KO" verwiesen. Diese führt die Gläubigerin aber gar nicht aus. Sie sind im übrigen gerade im vorliegenden Verfahren, in dem ein Masseverwalter bestellt wurde und den Antrag auf Ausscheidung gestellt hat, auch nicht ersichtlich (vgl dazu auch Kodek Privatkonkurs, Rz 297, der eine Rechtsschutzlücke nur für den Fall bejaht, dass auch kein Masseverwalter bestellt wurde).Die Ausführungen der Gläubigerin befassen sich nun weitgehend nur mit der Frage der Berechtigung der Ausscheidung des „Hauses", wobei tatsächlich allerdings nur die Mietrechte ausgeschieden wurden. Hier entscheidend ist aber die Frage der Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses. Dass sich diese auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann, erkennt auch die Rekurswerberin vergleiche RIS-Justiz RS0065261 mwN; OGH 24. 8. 1998 8 Ob 55/98s = ZIK 1999, 57; Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 119, Rz 63). Soweit die Gläubigerin geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 28. 1. 1999 zu 8 Ob 322/98a dies in Frage gestellt habe, ist dem schon entgegenzuhalten, dass eine solche Entscheidung gar nicht existiert. Gemeint ist offensichtlich die Entscheidung zu 8 Ob 332/98a. In der damaligen Entscheidung wurden aber die allgemeinen Grundsätze erneut festgehalten und nur auf allfällige Besonderheiten „des Verfahrens gemäß Paragraphen 181, ff KO" verwiesen. Diese führt die Gläubigerin aber gar nicht aus. Sie sind im übrigen gerade im vorliegenden Verfahren, in dem ein Masseverwalter bestellt wurde und den Antrag auf Ausscheidung gestellt hat, auch nicht ersichtlich vergleiche dazu auch Kodek Privatkonkurs, Rz 297, der eine Rechtsschutzlücke nur für den Fall bejaht, dass auch kein Masseverwalter bestellt wurde).