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Entscheidung 8 Ob 347/97f×

Entscheidung 8 Ob 347/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob347/97f

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Katharina B***** und Julia B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ludwig B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 1997, GZ 43 R 607, 608/97a-339, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen des Vaters im Revisionsrekurs bezieht sich ausschließlich auf den der Tochter Katherina gewährten Unterhaltsvorschuß und enthält diesbezüglich überwiegend Wiederholungen des bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend behandelten Rekursvorbringens. Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß sich der Vater in Kenntnis aller relevanten Umstände in ON 320 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.000,-- verpflichtet hat. Der das Kind betreuende Elternteil erbringt gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB dadurch seine Unterhaltsleistung. Dieser Unterhaltsbeitrag wird auch bei Internatsunterbringung des Kindes solange nicht geschmälert, als der betreuende Elternteil an den Wochenenden, den Feiertragen oder während der Ferien weiterhin tatsächlich Leistungen erbringt, wie etwa die Sorge für Kleidung und Wäsche (EFSlg 30.731; RZ 1992/5; SZ 68/146). Es bestehen keine begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG am Weiterbestand der Unterhaltspflicht, weil Selbsterhaltungsfähigkeit bei Vorliegen einfacher Verhältnisse im allgemeinen erst bei Erreichen eines dem Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG entsprechenden Einkommens (derzeit im Monatsschnitt rund S 9.200,-) angenommen werden kann (EFSlg 62.610; 5 Ob 513/91; 5 Ob 510/92; 8 Ob 541/92). Die Vorinstanzen haben auch auf die nun ständige Rechtsprechung Bedacht genommen, daß die Minderung des Unterhaltsanspruches infolge Eigeneinkommens nicht nur den Geldunterhalt, sondern auch den in Form der Betreuung erbrachten Unterhalt des obsorgenden Ehegatten erfaßt (SZ 64/94; ÖA 1992, 93; SZ 65/114; 1 Ob 2102/96s u.a.), wobei auch bei einer Aufteilung 2 : 1 vergleiche 8 Ob 541/92) zu Gunsten des Vaters der bevorschußte Unterhaltsbetrag gedeckt ist.

Auf das weitere Vorbringen, der Vater beziehe nunmehr Arbeitlosenunterstützung, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil gemäß Paragraph 10, AußStrG auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden dürfen, die vor der Beschlußfassung durch das Erstgericht eingetreten sind (8 Ob 577/91). Auch muß bei dieser Sachlage nicht erörtert werden, daß der beim unzuständigen Gericht eingebrachte Revisionsrekurs erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangte.

Anmerkung

E48676 08A03477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00347.97F.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19971211_OGH0002_0080OB00347_97F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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