Entscheidungsgründe:
Am 14. 8. 1979 ereignete sich gegen 21:50 Uhr auf der Landesstraße ***** im Ortsgebiet von ***** ein Verkehrsunfall, an dem Johann E***** als Lenker des Mopeds mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde Johann E***** getötet und die auf dem Beifahrersitz des Mopeds mitfahrende Klägerin, seine Ehegattin, schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 19. 1. 1981, GZ 11 E Vr 631/79-43, der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 1. Fall StGB schuldig erkannt. Ein vom Erstbeklagten gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel hatte nur insoweit Erfolg, als die über ihn verhängte Strafe herabgesetzt wurde.Am 14. 8. 1979 ereignete sich gegen 21:50 Uhr auf der Landesstraße ***** im Ortsgebiet von ***** ein Verkehrsunfall, an dem Johann E***** als Lenker des Mopeds mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde Johann E***** getötet und die auf dem Beifahrersitz des Mopeds mitfahrende Klägerin, seine Ehegattin, schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 19. 1. 1981, GZ 11 E Vr 631/79-43, der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, 1. Fall StGB schuldig erkannt. Ein vom Erstbeklagten gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel hatte nur insoweit Erfolg, als die über ihn verhängte Strafe herabgesetzt wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall mit ihrer am 11. 11. 1982 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 453.743,12 S sA (Begräbniskosten, Schmerzengeld); überdies stellte sie ein mit 30.000 S bewertetes (ON 7 S 22) Feststellungsbegehren.
Die Beklagten wendeten unter anderem Verjährung ein.
Die Klägerin replizierte zum Verjährungseinwand, dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen über die Ansprüche der Klägerin stattgefunden hätten, sodass die Verjährungseinrede dolos sei. Die Verjährung sei unterbrochen, weil die Zweitbeklagte – auch namens des Erstbeklagten – die Schadenersatzansprüche der Klägerin ausdrücklich anerkannt habe und weil sich die Klägerin dem gegen den Erstbeklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
In dem wegen des Verkehrsunfalls vom 14. 8. 1979 zu AZ 11 E Vr 631/79 des Kreisgerichts Krems an der Donau gegen den Erstbeklagten eingeleiteten Strafverfahren legte die Klägerin am 11. 4. 1980 die Vollmacht der Rechtsanwälte Dr. Michael Stern, Dr. F.G. Aufricht und DDr. Peter Stern vom 8. 4. 1980 vor und beantragte die Übersendung des Aktes zwecks Einsichtnahme, ohne allerdings die Erklärung abzugeben, dass sie sich dem Strafverfahren gegen den Erstbeklagten als Privatbeteiligte anschließe. Die Hauptverhandlung gegen den Erstbeklagten begann am 6. 5. 1980; daran nahm Dr. Aurel Humitia für Dr. Michael Stern als „Vertreter des Privatbeteiligten“ teil. Nur aus dem Zusammenhang kann geschlossen werden, dass es sich bei dem Privatbeteilgiten um die Klägerin handelte. Die Hauptverhandlung wurde am 6. 5. 1980 nicht abgeschlossen, vielmehr am 10. 7. 1980 fortgesetzt, wobei diesmal als Vertreter des Privatbeteiligten Dr. Alexander Wahl für Dr. Aufricht für Dr. Michael Stern teilnahm, offenbar wiederum für die Klägerin. Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Privatbeteiligtenvertreter „Schuldspruch und Zuspruch der Forderung des Privatbeteiligten“. Mit Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 10. 7. 1980 wurde der Erstbeklagte von dem wieder ihn erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte Hildegard E***** mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Infolge Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen dieses Urteil wurde es mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. 10. 1980 aufgehoben; die Strafsache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht Krems an der Donau zurückverwiesen. Die neuerliche Hauptverhandlung fand am 19. 1. 1981 statt; als Vertreter der Privatbeteiligten (Hildegard E*****) nahm daran Dr. Erich Els für Dr. Michael Stern teil. Nach Schluss des Beweisverfahrens schloss sich der Privatbeteiligtenvertreter den Ausführungen des Staatsanwalts an und bat um Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 19. 1. 1981 wegen des Verkehrsunfalls vom 14. 8. 1979 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 1. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Privatbeteiligte Hildegard E***** wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPo auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dieses Urteil wurde vom Erstbeklagten mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angefochten. Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22. 6. 1981 nicht Folge gegeben, während der Strafberufung teilweise Folge gegeben und die Dauer der Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. An der Berufungsverhandlung vom 22. 6. 1981 nahm für die Privatbeteiligte Hildegard E***** niemand teil. Das Strafverfahren gegen den Erstbeklagten ist somit seit 22. 6. 1981 rechtskräftig abgeschlossen.In dem wegen des Verkehrsunfalls vom 14. 8. 1979 zu AZ 11 E Vr 631/79 des Kreisgerichts Krems an der Donau gegen den Erstbeklagten eingeleiteten Strafverfahren legte die Klägerin am 11. 4. 1980 die Vollmacht der Rechtsanwälte Dr. Michael Stern, Dr. F.G. Aufricht und DDr. Peter Stern vom 8. 4. 1980 vor und beantragte die Übersendung des Aktes zwecks Einsichtnahme, ohne allerdings die Erklärung abzugeben, dass sie sich dem Strafverfahren gegen den Erstbeklagten als Privatbeteiligte anschließe. Die Hauptverhandlung gegen den Erstbeklagten begann am 6. 5. 1980; daran nahm Dr. Aurel Humitia für Dr. Michael Stern als „Vertreter des Privatbeteiligten“ teil. Nur aus dem Zusammenhang kann geschlossen werden, dass es sich bei dem Privatbeteilgiten um die Klägerin handelte. Die Hauptverhandlung wurde am 6. 5. 1980 nicht abgeschlossen, vielmehr am 10. 7. 1980 fortgesetzt, wobei diesmal als Vertreter des Privatbeteiligten Dr. Alexander Wahl für Dr. Aufricht für Dr. Michael Stern teilnahm, offenbar wiederum für die Klägerin. Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Privatbeteiligtenvertreter „Schuldspruch und Zuspruch der Forderung des Privatbeteiligten“. Mit Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 10. 7. 1980 wurde der Erstbeklagte von dem wieder ihn erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte Hildegard E***** mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Infolge Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen dieses Urteil wurde es mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. 10. 1980 aufgehoben; die Strafsache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht Krems an der Donau zurückverwiesen. Die neuerliche Hauptverhandlung fand am 19. 1. 1981 statt; als Vertreter der Privatbeteiligten (Hildegard E*****) nahm daran Dr. Erich Els für Dr. Michael Stern teil. Nach Schluss des Beweisverfahrens schloss sich der Privatbeteiligtenvertreter den Ausführungen des Staatsanwalts an und bat um Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 19. 1. 1981 wegen des Verkehrsunfalls vom 14. 8. 1979 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, 1. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Privatbeteiligte Hildegard E***** wurde mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPo auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dieses Urteil wurde vom Erstbeklagten mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angefochten. Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22. 6. 1981 nicht Folge gegeben, während der Strafberufung teilweise Folge gegeben und die Dauer der Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. An der Berufungsverhandlung vom 22. 6. 1981 nahm für die Privatbeteiligte Hildegard E***** niemand teil. Das Strafverfahren gegen den Erstbeklagten ist somit seit 22. 6. 1981 rechtskräftig abgeschlossen.
Christian S***** ist seit 1967 als Schadensreferent bei der Zweitbeklagten angestellt. Er hat weder Prokura noch Handlungsvollmacht, ist aber ermächtigt, Schäden im Ausmaß von bis zu 150.000 S pro Fall namens der Zweitbeklagten unter deren Verpflichtung zu liquitieren. Bei der Zweitbeklagten ist es üblich, dass die Schadensreferenten im Fall von Personenschäden oder größeren Sachschäden Erhebungen beim Geschädigten durchführen, um zu erfahren, welche Schadenersatzansprüche an die Zweitbeklagte herangetragen werden oder überhaupt um eine Information über das Ausmaß des Schadens zu erhalten.
Vom gegenständlichen Verkehrsunfall erhielt S***** und mit ihm die Zweitbeklagte durch eine Schadensmeldung des Erstbeklagten Kenntnis, die am 22. 8. 1979 bei der Zweitbeklagten einlangte. Darin hieß es bezüglich des Unfallshergangs lediglich: „Der Versicherungsnehmer fuhr Richtung *****, wobei ein Moped, vermutlich auf meiner Fahrbahn, entgegenkam, dabei es zum Zusammenstoß kam.“
S***** versuchte erstmals am 31. 8. 1979, Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen, und zwar durch einen persönlichen Besuch in ihrer Wohnung in *****. Er traf damals die Klägerin allerdings nicht an, weil sie sich noch im Krankenhaus befand.
Am 12. 10. 1979 traf S***** die Klägerin in ***** an, wo sie sich bei den Ehegatten Erich und Margarethe L***** (Schwester und Schwager der Klägerin) aufhielt. S***** erkundigte sich bei der Klägerin über deren persönliche Verhältnisse wie Alter, Beruf und Anzahl und Alter der Kinder, über Beruf, Verdienst und Arbeitsplatz des Getöteten Johann E*****, über die Fixkosten des von der Klägerin bewohnten Hauses und über die Höhe der Begräbniskosten, weiters darüber welche Verletzungen die Klägerin bei dem Unfall erlitten habe, schließlich über das von Johann E***** beim Unfall verwendete Moped. S***** sagte der Klägerin bei dieser Gelegenheit nicht zu, dass sie von der Zweitbeklagten Schmerzengeld und den Ersatz für Begräbniskosten erhalten werde, ebensowenig, dass sie etwas für die Kinder bekomme oder sonstige Auslagen ersetzt erhalten werde. Es ist nicht auszuschließen, dass gesprächsweise von derartigen Leistungen als möglich die Rede war, festgestellt kann dies jedoch nicht werden. S***** wies die Klägerin vielmehr darauf hin, dass vorerst einmal erst das Strafverfahren abgewartet werden müsse und sodann erst zu Ansprüchen der Klägerin konkret Stellung genommen werden könne.
Am 11. 12. 1979 suchte S***** die Klägerin nochmals auf, um sich über ihre Verletzungen und deren Folgen zu informieren. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er auch, dass die Kinder von der PVA der Arbeiter eine Waisenrente erhielten und dass die Klägerin um den Hilflosenzuschuss angesucht hatte. Über die Schadenersatzansprüche der Klägerin wurde bei diesem Gespräch nicht gesprochen.
Bei der Zweitbeklagten war ausschließlich S***** mit dem vorliegenden Haftpflichtfall befasst. Seitens der Klägerin oder eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts wurden vor der Klagseinbringung weder mündlich noch schriftlich Forderungen an die Zweitbeklagte herangetragen. Außer den Gesprächen, die S***** zur Informationsaufnahme am 12. 10. und am 11. 12. 1979 mit der Klägerin führte, fanden zwischen der Zweitbeklagten und der Klägerin oder deren Rechtsanwalt keine weiteren Kontakte statt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin oder deren Rechtsfreund und dem Erstbeklagten wegen der Schadenersatzansprüche der Klägerin irgendwelche Gespräche oder ein Schriftverkehr stattfanden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass der Klägerin der Schaden und die Person des Schädigers seit dem Verkehrsunfall vom 14. 8. 1979, jedenfalls aber seit dem 21. 8. 1979, an welchem Tag die Klägerin vom GPK Horn niederschriftlich zum Verkehrsunfall vernommen worden sei, bekannt gewesen sei. Die vorliegende Schadenersatzklage sei mehr als drei Jahre nach dem schädigenden Ereignis, nämlich am 11. 11. 1982, eingebracht worden. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien verjährt, weil die Zweitbeklagte sie vor Ablauf der Verjährungszeit weder ausdrücklich noch stillschweigend anerkannt habe. Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Die Klägerin habe die Beklagten zwar durch Anschluss als Privatbeteiligter in dem gegen den Erstbeklagten geführten Strafverfahren belangt, die Klage jedoch nicht gehörig fortgesetzt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass der Anschluss des Geschädigten als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen den Schädiger den Lauf der Verjährungsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB unterbreche. Der Geschädigte müsse daher seinen Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens mit Klage geltend machen. Im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren gegen den Erstbeklagten am 22. 6. 1981 rechtskräftig abgeschlossen worden. Erst am 11. 11. 1982, also fast eineinhalb Jahre später, sei die vorliegende Klage gerichtshängig gemacht worden. Es komme bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen sei, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe an. Dass beachtliche Gründe vorgelegen seien, behaupte die Klägerin nicht mehr. Eine Zeitspanne von fast eineinhalb Jahren zwischen Beendigung des Strafverfahrens und Klagseinbringung führe aber jedenfalls dazu, dass dem Anschluss der Klägerin als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten nicht die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zuerkannt werden könne. Für den Privatbeteiligten beginne die Verjährungsfrist mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keineswegs neu zu laufen.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass der Anschluss des Geschädigten als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen den Schädiger den Lauf der Verjährungsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB unterbreche. Der Geschädigte müsse daher seinen Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens mit Klage geltend machen. Im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren gegen den Erstbeklagten am 22. 6. 1981 rechtskräftig abgeschlossen worden. Erst am 11. 11. 1982, also fast eineinhalb Jahre später, sei die vorliegende Klage gerichtshängig gemacht worden. Es komme bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen sei, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe an. Dass beachtliche Gründe vorgelegen seien, behaupte die Klägerin nicht mehr. Eine Zeitspanne von fast eineinhalb Jahren zwischen Beendigung des Strafverfahrens und Klagseinbringung führe aber jedenfalls dazu, dass dem Anschluss der Klägerin als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten nicht die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zuerkannt werden könne. Für den Privatbeteiligten beginne die Verjährungsfrist mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keineswegs neu zu laufen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Urteil des Erstgerichts, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls auch an das Erstgericht, zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, der Revision keine Folge zu geben.