Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision des Klägers:römisch eins. Zur Revision des Klägers:
Der nachmalige Gemeinschuldner Othmar S. war nach dem, dem Anfechtungsanspruch des Klägers zugrunde liegenden Schuldverhältnis, nur zur Zahlung der geschuldeten Beträge, nicht aber zur Hingabe eines Pfandes zur Sicherung der Forderungen des Beklagten oder zur Einwilligung, daß der Beklagte Befriedigung dieser Forderungen aus den Pfandgegenständen erhalten könne, verpflichtet. Die Begründung eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechtes durch den Gläubiger stellt daher gegenüber seiner konkursmäßigen Befriedigung eine abweichende Deckung dar (Bartsch - Pollak, Komm. zur Konkursordnung bei § 30 KO., Anm. 29, S. 206). Insoweit geht also der Oberste Gerichtshof mit der vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsansicht konform.Der nachmalige Gemeinschuldner Othmar S. war nach dem, dem Anfechtungsanspruch des Klägers zugrunde liegenden Schuldverhältnis, nur zur Zahlung der geschuldeten Beträge, nicht aber zur Hingabe eines Pfandes zur Sicherung der Forderungen des Beklagten oder zur Einwilligung, daß der Beklagte Befriedigung dieser Forderungen aus den Pfandgegenständen erhalten könne, verpflichtet. Die Begründung eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechtes durch den Gläubiger stellt daher gegenüber seiner konkursmäßigen Befriedigung eine abweichende Deckung dar (Bartsch - Pollak, Komm. zur Konkursordnung bei Paragraph 30, KO., Anmerkung 29, S. 206). Insoweit geht also der Oberste Gerichtshof mit der vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsansicht konform.
Dagegen vermag der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu teilen, daß eine objektive Begünstigung des Beklagten insoweit nicht vorliege, als dessen Forderungen aus im Exekutionswege gepfändeten Sachen befriedigt wurden, an denen dem Beklagten bis zur Exekutionsführung auf Grund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentum zustand. Mit der Exekutionsführung des Verkäufers auf den Verkaufsgegenstand, um dessen Versilberung zur Befriedigung seiner Geldforderungen gegen den Schuldner zu erlangen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an den dem Schuldner verkauften Sachen, weil der Verkäufer durch diese Exekutionsführung stillschweigend seinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und damit auf seinen Anspruch auf Rückforderung der eigenen Sachen bei Nichtzahlung des Kaufpreises zum Ausdruck bringt (JB. 246). Bei Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes geht das Eigentum auf den Käufer über, womit die verkaufte Sache nunmehr zur fremden Sache für den Verkäufer wird.
Der Eigentumsvorbehalt am Verkaufsgegenstand hindert zwar eine Realisierung von Pfändungspfandrechten anderer persönlicher Gläubiger des Käufers insofern, als dem Verkäufer im Hinblick auf das vorbehaltene Eigentum ein Exszindierungsanpruch zusteht, der bei erfolgreicher Durchsetzung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens führt (§ 37 (4) EO.j. Macht der Verkäufer aber von seinem Recht aus dem Eigentumsvorbehalt an den gepfändeten Sachen keinen Gebrauch, sondern leistet er auf diesen ausdrücklich oder stillschweigend - etwa durch Exekutionsführung auf den Kaufgegenstand - Verzicht, dann geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand, wie bereits ausgeführt, auf den Verkäufer über und dessen Gläubiger haben damit die Möglichkeit, den Verkauf der gepfändeten Gegenstände zur Befriedigung ihrer mit einem Exekutionstitel versehenen Forderungen zu erwirken, ohne die Exszindierung der Sachen befürchten zu müssen.Der Eigentumsvorbehalt am Verkaufsgegenstand hindert zwar eine Realisierung von Pfändungspfandrechten anderer persönlicher Gläubiger des Käufers insofern, als dem Verkäufer im Hinblick auf das vorbehaltene Eigentum ein Exszindierungsanpruch zusteht, der bei erfolgreicher Durchsetzung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens führt (Paragraph 37, (4) EO.j. Macht der Verkäufer aber von seinem Recht aus dem Eigentumsvorbehalt an den gepfändeten Sachen keinen Gebrauch, sondern leistet er auf diesen ausdrücklich oder stillschweigend - etwa durch Exekutionsführung auf den Kaufgegenstand - Verzicht, dann geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand, wie bereits ausgeführt, auf den Verkäufer über und dessen Gläubiger haben damit die Möglichkeit, den Verkauf der gepfändeten Gegenstände zur Befriedigung ihrer mit einem Exekutionstitel versehenen Forderungen zu erwirken, ohne die Exszindierung der Sachen befürchten zu müssen.
Die Behauptung, die Konkursgläubiger könnten durch eine Exekutionsführung des Vorbehaltsgläubigers auf die Sachen nicht verkürzt werden, ist nicht stichhältig. Vor allem ist festzuhalten, daß der Beklagte auf Grund eines Wechselzahlungsauftrages, also eines Titels zur Hereinbringung einer abstrakten Wechselschuld des nachmaligen Gemeinschuldners Befriedigung aus dem Meistbot der von ihm im Exekutionsverfahren erstandenen Sachen erlangt hat. Der Beklagte hat dazu in erster Instanz durchaus nicht behauptet, daß diese Wechselforderungen mit den ihm zustehenden Kaufpreisforderungen für die gepfändeten Sachen ident seien. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nach dem Ausgeführten damit noch nicht dargetan, daß der Beklagte durch die erlangte Befriedigung gegenüber den Konkursgläubigern nicht begünstigt worden wäre.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision des Klägers berechtigt. Das erstinstanzliche Urteil war daher in dem im Spruch ersichtlichen Umfange wiederherzustellen.
II. Zur Revision des Beklagten:römisch zwei. Zur Revision des Beklagten:
Daß Othmar S. die Beträge von 1000 S und 19.000 S zu Handen des Vollstreckungsorgans bezahlte, um die Versteigerung der für die oben genannten betreibenden Gläubiger gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten und schließlich die Einstellung des Exekutionsverfahrens hinsichtlich dieser Gegenstände zu erwirken, ergibt sich schon aus dem Bericht des Vollstreckungsorgans vom 2. August 1961, wonach der bewilligte Freihandverkauf deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Verpflichtete zur Deckung der "Freihandverkaufsakte" den Betrag von 19.000 S dem Vollstreckungsorgan übergeben hatte. Daß der nunmehrige Beklagte auf der Durchführung dieses Freihandverkaufes nicht bestand, mit Rücksicht auf den vom Verpflichteten erlegten Betrag auch gar nicht als Freihandkäufer auftreten konnte, obwohl er sich selbst als solchen namhaft gemacht hatte, und daher das Verkaufsverfahren zunächst nach §§ 200 Zahl 3, 282 EO. zur Einstellung gelangte - ob dies im Hinblick auf die erwähnte Leistung des Verpflichteten richtig war, kann dahingestellt bleiben - ändert nichts an der Tatsache, daß die erwähnte Zahlung, wie bereits dargelegt, zur Abwendung des exekutiven Verkaufes der gepfändeten Gegenstände seitens des Verpflichteten erfolgte.Daß Othmar S. die Beträge von 1000 S und 19.000 S zu Handen des Vollstreckungsorgans bezahlte, um die Versteigerung der für die oben genannten betreibenden Gläubiger gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten und schließlich die Einstellung des Exekutionsverfahrens hinsichtlich dieser Gegenstände zu erwirken, ergibt sich schon aus dem Bericht des Vollstreckungsorgans vom 2. August 1961, wonach der bewilligte Freihandverkauf deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Verpflichtete zur Deckung der "Freihandverkaufsakte" den Betrag von 19.000 S dem Vollstreckungsorgan übergeben hatte. Daß der nunmehrige Beklagte auf der Durchführung dieses Freihandverkaufes nicht bestand, mit Rücksicht auf den vom Verpflichteten erlegten Betrag auch gar nicht als Freihandkäufer auftreten konnte, obwohl er sich selbst als solchen namhaft gemacht hatte, und daher das Verkaufsverfahren zunächst nach Paragraphen 200, Zahl 3, 282 EO. zur Einstellung gelangte - ob dies im Hinblick auf die erwähnte Leistung des Verpflichteten richtig war, kann dahingestellt bleiben - ändert nichts an der Tatsache, daß die erwähnte Zahlung, wie bereits dargelegt, zur Abwendung des exekutiven Verkaufes der gepfändeten Gegenstände seitens des Verpflichteten erfolgte.
Aber auch dann, wenn der Verpflichtete den betreibenden Gläubiger dadurch befriedigt, daß er den geschuldeten Betrag einschließlich der Exekutionskosten dem Vollstreckungsorgan übergibt, um die Durchführung des angeordneten exekutiven Verkaufes der gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten und die Einstellung der Exekution zu erwirken (§ 200 Z. 4 EO.), liegt eine inkongruente Deckung nicht vor, weil der Gläubiger durch die Bezahlung dieses Betrages nur das erhält, was ihm nach dem zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Vertragsverhältnis, nämlich als Bezahlung seiner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen, gebührt (vgl. hiezu Jäger, Komm. zur deutschen Konkursordnung[8], bei § 30 KO. Anm. 56 am Ende S. 482).Aber auch dann, wenn der Verpflichtete den betreibenden Gläubiger dadurch befriedigt, daß er den geschuldeten Betrag einschließlich der Exekutionskosten dem Vollstreckungsorgan übergibt, um die Durchführung des angeordneten exekutiven Verkaufes der gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten und die Einstellung der Exekution zu erwirken (Paragraph 200, Ziffer 4, EO.), liegt eine inkongruente Deckung nicht vor, weil der Gläubiger durch die Bezahlung dieses Betrages nur das erhält, was ihm nach dem zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Vertragsverhältnis, nämlich als Bezahlung seiner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen, gebührt vergleiche hiezu Jäger, Komm. zur deutschen Konkursordnung[8], bei Paragraph 30, KO. Anmerkung 56 am Ende S. 482).
Verneint man aber das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes nach § 30 (1) Z. 1 KO., dann ist hinsichtlich der Beträge von 15.643.51 S und von 1000 S die Sache noch nicht spruchreif und sind daher in diesem Umfange das Berufungsurteil und das Ersturteil aufzuheben, weil zur Prüfung, ob der Tatbestand einer Anfechtung nach § 31 (1) Z. 2 KO. gegeben ist, Feststellungen der Untergerichte fehlen, aus denen der rechtliche Schluß gezogen werden könnte, daß der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners kennen mußte. Schließlich werden die Untergerichte, da es sich um wechselrechtliche Ansprüche handelt, noch zu prüfen haben, ob der Beklagte nicht die Zahlung des Gemeinschuldners hat annehmen müssen, weil er hiezu bei Verlust seiner wechselrechtlichen Ansprüche gegen andere Wechselschuldner verpflichtet gewesen ist (§ 33 (1) KO.).Verneint man aber das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 30, (1) Ziffer eins, KO., dann ist hinsichtlich der Beträge von 15.643.51 S und von 1000 S die Sache noch nicht spruchreif und sind daher in diesem Umfange das Berufungsurteil und das Ersturteil aufzuheben, weil zur Prüfung, ob der Tatbestand einer Anfechtung nach Paragraph 31, (1) Ziffer 2, KO. gegeben ist, Feststellungen der Untergerichte fehlen, aus denen der rechtliche Schluß gezogen werden könnte, daß der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners kennen mußte. Schließlich werden die Untergerichte, da es sich um wechselrechtliche Ansprüche handelt, noch zu prüfen haben, ob der Beklagte nicht die Zahlung des Gemeinschuldners hat annehmen müssen, weil er hiezu bei Verlust seiner wechselrechtlichen Ansprüche gegen andere Wechselschuldner verpflichtet gewesen ist (Paragraph 33, (1) KO.).
Die Revision des Beklagten ist daher in dem oben aufgezeigten Umfange (d. i. hinsichtlich eines Betrages von 16.643.51 S) berechtigt. Sie ist aber nicht begrundet bezüglich des Betrages von
713.20 S. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen dem Betrag von 27.560 S (hinsichtlich dessen das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht als berechtigt erkannt hat) und dem Betrag von 28.273.20 S dar, der mit dem Verteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes L. als Exekutionsgericht vom 17. Oktober 1961, 14 E 3237/61-19 dem betreibenden Gläubiger Dr. Z. zugewiesen worden ist. Wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, daß bezüglich dieses Betrages keine Begünstigung vorliege, weil er selbst als Ersteher aufgetreten sei, vermengt er zu Unrecht seine Stellung als Ersteher mit seiner Stellung als betreibender Gläubiger und gelangt daher zu unrichtigen rechtlichen Ergebnissen. Auch deshalb, weil er Gegenstände im Exekutionsverfahren erstand, an denen ihm vor der Exekutionsführung kraft des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes das Eigentum zustand, räumt ihm das Gesetz gegenüber anderen Gläubigern keine Sonderstellung ein. Nicht erst die Befriedigung des Beklagten, sondern schon die auf Grund des Pfändungsrechtes erworbene Sicherung des Anspruches und die darin liegende inkongruente Deckung stellen die Begünstigung des Beklagten gegenüber den anderen Gläubigern des Gemeinschuldners dar.
Abschließend sei noch festgehalten, daß das Gesetz gegenüber dem nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 KO. erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderungen des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht begünstigt. Auch § 371 Z. 2 EO. schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 30 und 31 KO., wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.Abschließend sei noch festgehalten, daß das Gesetz gegenüber dem nach den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 KO. erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderungen des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht begünstigt. Auch Paragraph 371, Ziffer 2, EO. schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der Paragraphen 30 und 31 KO., wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.