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Entscheidung 8 Ob 37/10i×

Entscheidung 8 Ob 37/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065634 Rechtssatz 03.04.1984Zivilrecht
Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht aus; das Gesetz lässt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauc …
RS0065639 Rechtssatz 18.11.1981Zivilrecht
§ 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern.
RS0106802 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Die Zustellung einer Klage, mit der Terminsverlust geltend gemacht wird, kann die qualifizierte Mahnung im Sinne des § 13 KSchG nicht ersetzen.
RS0106803 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Von den in § 13 KSchG normierten Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Terminsverlustes kann gemäß § 2 Abs 2 KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden.
RS0107854 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß § 13 KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemach …
RS0126632 Rechtssatz 22.02.2011Zivilrecht
Eine Mahnung iSd § 13 KSchG wird ihrer Warnfunktion im Allgemeinen nur dann entsprechen, wenn für den Schuldner daraus erkennbar ist, wie hoch der Rückstand ist, durch dessen fristgerechte Zahlung er den ihm angedrohten Terminsverlust vermeiden kann. Andere …