Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die wesentliche hier zur Beurteilung anstehende Frage, dass der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt ist, zutreffend bejaht. Es kann daher auf die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts verwiesen werden (§§ 528a, 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 171 KO).Das Rekursgericht hat die wesentliche hier zur Beurteilung anstehende Frage, dass der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt ist, zutreffend bejaht. Es kann daher auf die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts verwiesen werden (Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO).
Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen der Antragstellerin Folgendes entgegenzuhalten:
Die herrschende Lehre steht einmütig auf dem Standpunkt, dass der Erbe auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr schuldet, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 78 EheG Rz 1; Zankl in Schwimann, ABGB³ § 78 EheG Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 78 Rz 8; Hopf/Kathrein, Erbrecht² § 796 ABGB Anm 7; Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Eherecht 36; Koch in KBB², § 78 EheG Rz 1; Schwind, Komm zum österr Eherecht², 298 Anm 2.1; ders in Klang² I/1, 903; Feil/Marent, Familienrecht Kommentar § 78 EheG Rz 1; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 216; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 175). In diesem Zusammenhang weist Schwind (Eherecht, aaO) darauf hin, dass „keinerlei rechtspolitische Begründung dazu führen könne, den Erben aus seinem eigenen Vermögen Unterhaltsleistungen erbringen zu lassen".Die herrschende Lehre steht einmütig auf dem Standpunkt, dass der Erbe auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach Paragraph 78, EheG keineswegs mehr schuldet, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 78, EheG Rz 1; Zankl in Schwimann, ABGB³ Paragraph 78, EheG Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 78, Rz 8; Hopf/Kathrein, Erbrecht² Paragraph 796, ABGB Anmerkung 7; Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Eherecht 36; Koch in KBB², Paragraph 78, EheG Rz 1; Schwind, Komm zum österr Eherecht², 298 Anmerkung 2 Punkt eins, ; ders in Klang² I/1, 903; Feil/Marent, Familienrecht Kommentar Paragraph 78, EheG Rz 1; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 216; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 175). In diesem Zusammenhang weist Schwind (Eherecht, aaO) darauf hin, dass „keinerlei rechtspolitische Begründung dazu führen könne, den Erben aus seinem eigenen Vermögen Unterhaltsleistungen erbringen zu lassen".
Eine überzeugende Begründung für ihren abweichenden Standpunkt vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen. Sie argumentiert lediglich damit, dass sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe, dass eine Beschränkung des vertraglich festgesetzten Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten auf den Wert der Verlassenschaft gemäß § 796 ABGB nicht in Frage komme, weil der Gesetzgeber in § 78 EheG eine andere („spezielle") gesetzliche Regelung vorgesehen habe, welche den Bestimmungen des ABGB, die den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Gatten nicht regeln, vorausgehe. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Einrechnungsverpflichtung gemäß Satz 2 des § 796 ABGB auch auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten analog angewendet, doch bedeute dies nicht, dass damit auch eine Haftungsbeschränkung bis zum Wert der Verlassenschaft zwingend angenommen werden müsse.Eine überzeugende Begründung für ihren abweichenden Standpunkt vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen. Sie argumentiert lediglich damit, dass sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe, dass eine Beschränkung des vertraglich festgesetzten Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten auf den Wert der Verlassenschaft gemäß Paragraph 796, ABGB nicht in Frage komme, weil der Gesetzgeber in Paragraph 78, EheG eine andere („spezielle") gesetzliche Regelung vorgesehen habe, welche den Bestimmungen des ABGB, die den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Gatten nicht regeln, vorausgehe. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Einrechnungsverpflichtung gemäß Satz 2 des Paragraph 796, ABGB auch auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten analog angewendet, doch bedeute dies nicht, dass damit auch eine Haftungsbeschränkung bis zum Wert der Verlassenschaft zwingend angenommen werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner von der Rechtsmittelwerberin angesprochenen Entscheidung 1 Ob 592/82 (SZ 55/54) ausdrücklich ausgeführt, dass § 796 ABGB zwar nur den Übergang des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten aus aufrechter Ehe auf die Erben regle, während für den Übergang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten weiterhin § 78 Abs 1 EheG gelte; die gleichartige Gestaltung der Einrechnungsvorschriften für die erbrechtlichen Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten lasse aber in Verbindung mit der aus den Materialien hervorgehenden Absicht der Gesetzesverfasser nur den Schluss zu, dass für alle erbrechtlichen Unterhaltsansprüche einheitliche Einrechnungsvorschriften geschaffen werden sollten. Die Vorschrift, dass sich der Ehegatte gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen einrechnen lassen müsse, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhalte, sei daher auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten analog anzuwenden. Der Ehegatte aus der geschiedenen Ehe wäre sonst gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen besser gestellt als der Ehegatte aus aufrechter Ehe.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner von der Rechtsmittelwerberin angesprochenen Entscheidung 1 Ob 592/82 (SZ 55/54) ausdrücklich ausgeführt, dass Paragraph 796, ABGB zwar nur den Übergang des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten aus aufrechter Ehe auf die Erben regle, während für den Übergang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten weiterhin Paragraph 78, Absatz eins, EheG gelte; die gleichartige Gestaltung der Einrechnungsvorschriften für die erbrechtlichen Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten lasse aber in Verbindung mit der aus den Materialien hervorgehenden Absicht der Gesetzesverfasser nur den Schluss zu, dass für alle erbrechtlichen Unterhaltsansprüche einheitliche Einrechnungsvorschriften geschaffen werden sollten. Die Vorschrift, dass sich der Ehegatte gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen einrechnen lassen müsse, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhalte, sei daher auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten analog anzuwenden. Der Ehegatte aus der geschiedenen Ehe wäre sonst gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen besser gestellt als der Ehegatte aus aufrechter Ehe.
Auch im hier zu beurteilenden Fall würde es eine dieser nach wie vor aufrechten (und wie gezeigt vom Schrifttum einhellig gebilligten) gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten darstellen, wollte man seinen nach § 78 EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der gesetzlich geregelte Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf einer Fortwirkung der ehelichen Unterhaltspflicht beruht (vgl Zankl in Schwimann, ABGB³ I § 66 EheG Rz 1). Eine Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (§ 796 Satz 1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft"; vgl auch Welser in Rummel, ABGB³ § 796 Rz 7) lässt sich daher nicht begründen. Der Umstand, dass die Erben nach § 78 Abs 2 EheG ohne die Beschränkung des § 67 EheG haften, kann eine abweichende Rechtsansicht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich der Berechtigte nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen muss, der „bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht".Auch im hier zu beurteilenden Fall würde es eine dieser nach wie vor aufrechten (und wie gezeigt vom Schrifttum einhellig gebilligten) gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten darstellen, wollte man seinen nach Paragraph 78, EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der gesetzlich geregelte Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf einer Fortwirkung der ehelichen Unterhaltspflicht beruht vergleiche Zankl in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 66, EheG Rz 1). Eine Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (Paragraph 796, Satz 1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft"; vergleiche auch Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 796, Rz 7) lässt sich daher nicht begründen. Der Umstand, dass die Erben nach Paragraph 78, Absatz 2, EheG ohne die Beschränkung des Paragraph 67, EheG haften, kann eine abweichende Rechtsansicht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich der Berechtigte nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen muss, der „bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht".
Die von der herrschenden Lehre, welcher der erkennende Senat folgt, vertretene Auffassung steht damit mit dem Gesetz im Einklang. Die Entscheidung des Rekursgerichts war damit zu bestätigen.