Rechtssatz RS0123573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123573
Entscheidungsdatum
27.05.2008
Rechtssatz
Der Erbe schuldet auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung. Es würde nämlich eine der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (§ 796 Satz1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft") darstellen, wollte man seinen nach § 78 EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren.Der Erbe schuldet auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach Paragraph 78, EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung. Es würde nämlich eine der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (Paragraph 796, Satz1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft") darstellen, wollte man seinen nach Paragraph 78, EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123573
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080527_OGH0002_0080OB00038_08H0000_001