Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Darstellung einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Darstellung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Zur Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlichen Verhältnissen wurde in Judikatur und Literatur eine Formel entwickelt, wonach sich der Restgeldunterhalt unter Abzug jener Quote des Kindeseinkommens ergibt, die sich aus dem Verhältnis vom Geldunterhalt zum Geldunterhalt + Differenz zwischen Mindestpension und Regelbedarf ergibt (8 Ob 528/93; 2 Ob 77/97f; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, 221; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5, 138). Ausgangspunkt für diese Berechnung war in den genannten Entscheidungen der ohne Eigeneinkommen bestehende Geldunterhaltsanspruch des Kindes. Zutreffend ist, dass dieser in den den Entscheidungen 8 Ob 528/93 und 2 Ob 77/97f zugrundeliegenden Fällen unter der Luxusgrenze lag, sodass Ausgangspunkt der Berechnungen der nach der Prozentkomponente ermittelte Unterhaltsbetrag war. Anhaltspunkte dafür, dass in Fällen, in denen der Geldunterhaltsanspruch durch die Luxusgrenze beschränkt ist, nicht der unter Berücksichtigung dieser Grenze berechnete Geldunterhalt, sondern ein fiktiver, nach der Prozentkomponente ermittelter Betrag Ausgangspunkt der Berechnungen sein soll, sind nicht ersichtlich (vgl in diesem Sinne auch Gitschthaler, Eigeneinkommen des Kindes und Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere bei Eigenpflege, EF-Z 2008/130; Bsp 2).Zur Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlichen Verhältnissen wurde in Judikatur und Literatur eine Formel entwickelt, wonach sich der Restgeldunterhalt unter Abzug jener Quote des Kindeseinkommens ergibt, die sich aus dem Verhältnis vom Geldunterhalt zum Geldunterhalt + Differenz zwischen Mindestpension und Regelbedarf ergibt (8 Ob 528/93; 2 Ob 77/97f; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, 221; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5, 138). Ausgangspunkt für diese Berechnung war in den genannten Entscheidungen der ohne Eigeneinkommen bestehende Geldunterhaltsanspruch des Kindes. Zutreffend ist, dass dieser in den den Entscheidungen 8 Ob 528/93 und 2 Ob 77/97f zugrundeliegenden Fällen unter der Luxusgrenze lag, sodass Ausgangspunkt der Berechnungen der nach der Prozentkomponente ermittelte Unterhaltsbetrag war. Anhaltspunkte dafür, dass in Fällen, in denen der Geldunterhaltsanspruch durch die Luxusgrenze beschränkt ist, nicht der unter Berücksichtigung dieser Grenze berechnete Geldunterhalt, sondern ein fiktiver, nach der Prozentkomponente ermittelter Betrag Ausgangspunkt der Berechnungen sein soll, sind nicht ersichtlich vergleiche in diesem Sinne auch Gitschthaler, Eigeneinkommen des Kindes und Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere bei Eigenpflege, EF-Z 2008/130; Bsp 2).
Letztlich bedarf diese Frage aber keiner weiteren Vertiefung. Erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist nur eine Rechtsfrage, deren Klärung für den konkreten Fall erforderlich ist (RIS-Justiz RS0088931).Letztlich bedarf diese Frage aber keiner weiteren Vertiefung. Erheblich iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist nur eine Rechtsfrage, deren Klärung für den konkreten Fall erforderlich ist (RIS-Justiz RS0088931).
Hier bemängelt der Revisionsrekurswerber zwar, dass die Vorinstanzen nähere Berechnungen unterlassen hätten, er stellt aber selbst in keiner Weise dar, aufgrund welcher konkreten Berechnung sich ein bestimmter, über den vom Antragsteller ohnedies geschuldeten Betrag liegender Unterhaltsbetrag ergeben würde.
Da es somit bei der Abweisung des Erhöhungsantrags des Antragstellers zu bleiben hat, braucht auf die Frage, ob der Unterhaltsanspruch wegen seines schlechten Studienfortgangs und dadurch eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit erlöschen ist, nicht eingegangen zu werden.
Damit stellt aber der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG konkret dar, sodass sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist.Damit stellt aber der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG konkret dar, sodass sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen. Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren daher nicht zuzusprechen (RIS-Justiz RS0122774).