Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der dargestellten Verfahrenslage ist von der Rechtskraft der Abweisung eines Teilbetrages von 7712.40 S samt Anhang (wegen gleichteiligen Mitverschuldens des Klägers) auszugehen. Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichtes auch hinsichtlich der Abweisung eines weiteren Teilbetrages von 7712.40 S Rechtskraftwirkung erlangte.
Für die Überprüfungsmöglichkeit im Revisionsverfahren kommt der Frage der Teilrechtskraft deshalb besondere Bedeutung zu, weil hier nicht nur die Anfechtungserklärung der Revision, sondern auch bereits der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteil mitberücksichtigt werden muß. Was nicht bereits Gegenstand der Anfechtung in der Berufung war, ist durch Eintritt der Teilrechtskraft schon im Berufungsverfahren unüberprüfbar geworden und kann daher nicht mehr Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren sein; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil steht, also überhaupt selbständig rechtskräftig ist (vgl. Fasching, Ergänzungsband, 78 f. Anm. 3 zu § 502 Abs. 1 ZPO).Für die Überprüfungsmöglichkeit im Revisionsverfahren kommt der Frage der Teilrechtskraft deshalb besondere Bedeutung zu, weil hier nicht nur die Anfechtungserklärung der Revision, sondern auch bereits der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteil mitberücksichtigt werden muß. Was nicht bereits Gegenstand der Anfechtung in der Berufung war, ist durch Eintritt der Teilrechtskraft schon im Berufungsverfahren unüberprüfbar geworden und kann daher nicht mehr Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren sein; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil steht, also überhaupt selbständig rechtskräftig ist vergleiche Fasching, Ergänzungsband, 78 f. Anmerkung 3 zu Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang wurde vom Kläger überhaupt nicht und von den Beklagten nur hinsichtlich der Feststellung des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Betrag von 7712.40 samt Anhang bekämpft, wobei in den Berufungsausführungen die Ansicht vertreten wurde, daß mit Rücksicht auf das Verschulden des Klägers eine Ausgleichspflicht der Beklagten im Sinne des § 11 EKHG nicht in Betracht gekommen wäre. Damit bekämpften die Beklagten aber entgegen der Formulierung ihrer Berufungserklärung nicht nur die Feststellung des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Betrag von 7712.40 S samt Anhang, sondern in Wahrheit auch den Verbrauch ihrer Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erachteten Teiles der Klagsforderung. Dies allein begrundete ja auch nach der neueren Rechtsprechung (vgl. SZ 42/56; RZ 1970, 168 u. a.) in Übereinstimmung mit der von Fasching im Kommentar IV, 19 vertretenen Auffassung ihr Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruches des Zurechtbestehens eines Teiles der Klagsforderung trotz der im Ersturteil erfolgten, vom Kläger unbekämpft gelassenen Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Nach ständiger Judikatur liegt eine vollbestätigende Entscheidung im Sinne des § 502 Abs. 3 ZPO nicht vor, wenn zwar beide Instanzen zur Abweisung der Klage gelangten, die eine, weil sie die Klagsforderung als zu Recht bestehend erachtete und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zu deren Tilgung verwendete, die andere hingegen, weil sie die Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erachtete (vgl. ZVR 1977/71 u. a.). Durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wurde daher nicht nur die Frage des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Betrag von 7712.40 S samt Anhang (Punkt 1 des Ersturteils im ersten Rechtsgang), sondern auch die im Punkt 2 dieser Entscheidung behandelte Frage, ob und inwieweit die Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Hauptforderung heranzuziehen sei und damit bis zur Höhe dieses Teiles der Hauptforderung verbraucht werde, betroffen, wie dies vom Berufungsgericht richtig erkannt wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber damit auch die im Punkt 3 der ersten Entscheidung des Erstgerichtes enthaltene, mit der in den Punkten 1 und 2 getroffenen Entscheidung in untrennbarem Zusammenhang stehende Abweisung des den Betrag von 7712.40 S samt Anhang übersteigenden Klagebegehrens nicht in Rechtskraft erwachsen. Solange nämlich hinsichtlich des Restbetrages von 7712.40 samt Anhang nicht feststand, ob und in welchem Umfang die Klagsforderung zu Recht bestehe und damit auch der Umfang des Verbrauches der Gegenforderung noch offen war, konnte auch die aus diesen beiden Prämissen gezogene, damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Schlußfolgerung der Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des den Betrag von 7712.40 S samt Anhang übersteigenden Betrages nicht der Rechtskraft teilhaftig werden. Damit stand aber der weiteren Behandlung dieses Anspruchsteiles im fortgesetzten Verfahren die Teilrechtskraft des ersten Urteiles des Erstgerichtes nicht entgegen.Das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang wurde vom Kläger überhaupt nicht und von den Beklagten nur hinsichtlich der Feststellung des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Betrag von 7712.40 samt Anhang bekämpft, wobei in den Berufungsausführungen die Ansicht vertreten wurde, daß mit Rücksicht auf das Verschulden des Klägers eine Ausgleichspflicht der Beklagten im Sinne des Paragraph 11, EKHG nicht in Betracht gekommen wäre. Damit bekämpften die Beklagten aber entgegen der Formulierung ihrer Berufungserklärung nicht nur die Feststellung des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Betrag von 7712.40 S samt Anhang, sondern in Wahrheit auch den Verbrauch ihrer Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erachteten Teiles der Klagsforderung. Dies allein begrundete ja auch nach der neueren Rechtsprechung vergleiche SZ 42/56; RZ 1970, 168 u. a.) in Übereinstimmung mit der von Fasching im Kommentar römisch vier, 19 vertretenen Auffassung ihr Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruches des Zurechtbestehens eines Teiles der Klagsforderung trotz der im Ersturteil erfolgten, vom Kläger unbekämpft gelassenen Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Nach ständiger Judikatur liegt eine vollbestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht vor, wenn zwar beide Instanzen zur Abweisung der Klage gelangten, die eine, weil sie die Klagsforderung als zu Recht bestehend erachtete und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zu deren Tilgung verwendete, die andere hingegen, weil sie die Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erachtete vergleiche ZVR 1977/71 u. a.). Durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wurde daher nicht nur die Frage des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Betrag von 7712.40 S samt Anhang (Punkt 1 des Ersturteils im ersten Rechtsgang), sondern auch die im Punkt 2 dieser Entscheidung behandelte Frage, ob und inwieweit die Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Hauptforderung heranzuziehen sei und damit bis zur Höhe dieses Teiles der Hauptforderung verbraucht werde, betroffen, wie dies vom Berufungsgericht richtig erkannt wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber damit auch die im Punkt 3 der ersten Entscheidung des Erstgerichtes enthaltene, mit der in den Punkten 1 und 2 getroffenen Entscheidung in untrennbarem Zusammenhang stehende Abweisung des den Betrag von 7712.40 S samt Anhang übersteigenden Klagebegehrens nicht in Rechtskraft erwachsen. Solange nämlich hinsichtlich des Restbetrages von 7712.40 samt Anhang nicht feststand, ob und in welchem Umfang die Klagsforderung zu Recht bestehe und damit auch der Umfang des Verbrauches der Gegenforderung noch offen war, konnte auch die aus diesen beiden Prämissen gezogene, damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Schlußfolgerung der Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des den Betrag von 7712.40 S samt Anhang übersteigenden Betrages nicht der Rechtskraft teilhaftig werden. Damit stand aber der weiteren Behandlung dieses Anspruchsteiles im fortgesetzten Verfahren die Teilrechtskraft des ersten Urteiles des Erstgerichtes nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat auch der Zurückziehung der Kompensationseinrede im zweiten Rechtsgang im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen: Inhalt der Aufrechnungseinrede ist die Einwendung einer Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger mit dem Ziel, das Gericht möge durch die Entscheidung über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung die Aufrechnung mit der Klagsforderung vollziehen und das Klagebegehren abweisen (vgl. Fasching III, 577). Wird aber die prozessuale Aufrechnungseinrede vom Beklagten im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, wird damit auch dem Gericht die Möglichkeit genommen, eine Aufrechnung mit der Klagsforderung zu vollziehen. Auf die Gründe für diesen prozessualen Schritt der Beklagten kommt es hiebei nicht an. Da aber, wie oben dargelegt, die Entscheidung über einen Teilbetrag von 7712.40 S samt Anhang nicht in Rechtskraft erwachsen ist, das Berufungsgericht aber im zweiten Rechtsgang zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 :Das Berufungsgericht hat auch der Zurückziehung der Kompensationseinrede im zweiten Rechtsgang im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen: Inhalt der Aufrechnungseinrede ist die Einwendung einer Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger mit dem Ziel, das Gericht möge durch die Entscheidung über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung die Aufrechnung mit der Klagsforderung vollziehen und das Klagebegehren abweisen vergleiche Fasching römisch drei, 577). Wird aber die prozessuale Aufrechnungseinrede vom Beklagten im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, wird damit auch dem Gericht die Möglichkeit genommen, eine Aufrechnung mit der Klagsforderung zu vollziehen. Auf die Gründe für diesen prozessualen Schritt der Beklagten kommt es hiebei nicht an. Da aber, wie oben dargelegt, die Entscheidung über einen Teilbetrag von 7712.40 S samt Anhang nicht in Rechtskraft erwachsen ist, das Berufungsgericht aber im zweiten Rechtsgang zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 :
1 und damit zur Feststellung des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit dem Teilbetrag von 7712.40 S samt Anhang gelangte, wobei ihm wegen der Zurückziehung der Gegenforderung deren Heranziehung zur Aufrechnung verwehrt war, kann im Zuspruch des genannten Betrages an den Kläger keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.