Über das Rechtsmittel des Klägers kann, soweit es sich gegen Punkt A des Spruches der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, ohne Einleitung eines Verfahrens nach § 6 Abs. 2 ZPO nicht abgesprochen werden.Über das Rechtsmittel des Klägers kann, soweit es sich gegen Punkt A des Spruches der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, ohne Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KO können Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, KO können Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Das im vorliegenden Fall in der nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbeklagten gegen diesen eingebrachten Klage gestellte auf Leistung eines Geldbetrages gerichtete Klagebegehren bezweckt, soweit seine Durchsetzung nicht auf den Deckungsanspruch des Erstbeklagten gegen die Zweitbeklagte (den Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten) beschränkt ist, die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 KO. In diesem Umfang steht diese Gesetzesvorschrift der Klagsführung gegen den Erstbeklagten entgegen.Das im vorliegenden Fall in der nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbeklagten gegen diesen eingebrachten Klage gestellte auf Leistung eines Geldbetrages gerichtete Klagebegehren bezweckt, soweit seine Durchsetzung nicht auf den Deckungsanspruch des Erstbeklagten gegen die Zweitbeklagte (den Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten) beschränkt ist, die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KO. In diesem Umfang steht diese Gesetzesvorschrift der Klagsführung gegen den Erstbeklagten entgegen.
Das Klagebegehren lautet zwar ganz allgemein auf Zahlung bei Exekution ohne Einschränkung auf die Entschädigungsforderung des Erstbeklagten gegen die Zweitbeklagte, doch ist in diesem Begehren das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in diese Forderung als ein minus enthalten (ZVR 1962/246). Nach § 157 VersVG kann der bei einem Unfall geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches im Fall des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen Absonderungsanspruch im Sinne des § 6 Abs. 2 KO. Dieses Absonderungsrecht kann auch nach der Konkurseröffnung nach § 6 Abs. 2 KO geltend gemacht werden, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet worden wäre, allerdings nur mehr gegen den Masseverwalter (ZVR 1962/246; EvBl. 1978/123; RZ 1982/47 ua.).Das Klagebegehren lautet zwar ganz allgemein auf Zahlung bei Exekution ohne Einschränkung auf die Entschädigungsforderung des Erstbeklagten gegen die Zweitbeklagte, doch ist in diesem Begehren das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in diese Forderung als ein minus enthalten (ZVR 1962/246). Nach Paragraph 157, VersVG kann der bei einem Unfall geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches im Fall des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen Absonderungsanspruch im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, KO. Dieses Absonderungsrecht kann auch nach der Konkurseröffnung nach Paragraph 6, Absatz 2, KO geltend gemacht werden, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet worden wäre, allerdings nur mehr gegen den Masseverwalter (ZVR 1962/246; EvBl. 1978/123; RZ 1982/47 ua.).
Die Klagsführung gegen den Gemeinschuldner entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KO unterliegt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht der Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO. Gerade die in den §§ 7 und 8 KO getroffene Regelung zeigt, daß auch nach Konkurseröffnung Ansprüche gegen den Gemeinschuldner im streitigen Verfahren durchgesetzt werden können; dies gilt kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 6 Abs. 2 KO im besonderen für Rechtsstreitigkeiten über Absonderungs- und Aussonderungsansprüche. Nach der herrschenden (mit den Ausführungen in Bartsch-Pollak Konkursordnung3 § 1 Anm. 60 in Übereinstimmung stehenden) Rechtsprechung bewirkt die Konkurseröffnung eine Beschränkung der Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen und damit eine Beschränkung seiner Prozeßfähigkeit in diesem Umfang, die gemäß den §§ 7, 477 Abs. 1 Z 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 34/124; JBl. 1972, 578; JBl. 1973/93; RZ 1979/90 ua.), die aber allerdings infolge Genehmigung seiner Prozeßführung durch den Masseverwalter geheilt werden kann (ZBl. 1928/150; ZBl. 1937/329; EvBl. 1961/152 ua.). Dabei gilt die Regel, daß der Gemeinschuldner hinsichtlich der Masse nicht verfügungsberechtigt ist, gleichermaßen für Passiv- und Aktivprozesse (SZ 11/19; EvBl. 1961/152; 8 Ob 214/82 ua.).Die Klagsführung gegen den Gemeinschuldner entgegen den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, KO unterliegt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Gerade die in den Paragraphen 7 und 8 KO getroffene Regelung zeigt, daß auch nach Konkurseröffnung Ansprüche gegen den Gemeinschuldner im streitigen Verfahren durchgesetzt werden können; dies gilt kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 6, Absatz 2, KO im besonderen für Rechtsstreitigkeiten über Absonderungs- und Aussonderungsansprüche. Nach der herrschenden (mit den Ausführungen in Bartsch-Pollak Konkursordnung3 Paragraph eins, Anmerkung 60, in Übereinstimmung stehenden) Rechtsprechung bewirkt die Konkurseröffnung eine Beschränkung der Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen und damit eine Beschränkung seiner Prozeßfähigkeit in diesem Umfang, die gemäß den Paragraphen 7, 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 34/124; JBl. 1972, 578; JBl. 1973/93; RZ 1979/90 ua.), die aber allerdings infolge Genehmigung seiner Prozeßführung durch den Masseverwalter geheilt werden kann (ZBl. 1928/150; ZBl. 1937/329; EvBl. 1961/152 ua.). Dabei gilt die Regel, daß der Gemeinschuldner hinsichtlich der Masse nicht verfügungsberechtigt ist, gleichermaßen für Passiv- und Aktivprozesse (SZ 11/19; EvBl. 1961/152; 8 Ob 214/82 ua.).
Im vorliegenden Fall ist nun der Erstbeklagte durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen im dargestellten Sinn in seiner Prozeßfähigkeit beschränkt, und zwar in gleicher Weise, ob gegen ihn ein Absonderungsanspruch (§ 6 Abs. 2 KO) oder ein Anspruch auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen (§ 6 Abs. 1 KO) geltend gemacht wird.Im vorliegenden Fall ist nun der Erstbeklagte durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen im dargestellten Sinn in seiner Prozeßfähigkeit beschränkt, und zwar in gleicher Weise, ob gegen ihn ein Absonderungsanspruch (Paragraph 6, Absatz 2, KO) oder ein Anspruch auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen (Paragraph 6, Absatz eins, KO) geltend gemacht wird.
Die Wahrnehmung einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO setzt nach dieser Gesetzesstelle voraus, daß die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. § 6 Abs. 2 ZPO ordnet an, daß dann, wenn der Mangel der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden kann, das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen hat, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Im Sinne dieser Vorschrift hat das Rechtsmittelgericht aus Anlaß eines Rechtsmittels, das sich gegen einen Beschluß auf Nichtigerklärung des vom Mangel der persönlichen Prozeßvoraussetzungen betroffenen Verfahrens richtet, vorerst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Auftragserteilung nach § 6 Abs. 2 ZPO verletzt hat. Bejahendenfalls hat das Rechtsmittelgericht die notwendigen Aufträge zu erteilen und nach deren Durchführung auf Grund des ergänzten Verfahrens über das Rechtsmittel gegen die Nichtigerklärung zu erkennen (Fasching Kommentar II 155).Die Wahrnehmung einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt nach dieser Gesetzesstelle voraus, daß die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ordnet an, daß dann, wenn der Mangel der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden kann, das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen hat, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Im Sinne dieser Vorschrift hat das Rechtsmittelgericht aus Anlaß eines Rechtsmittels, das sich gegen einen Beschluß auf Nichtigerklärung des vom Mangel der persönlichen Prozeßvoraussetzungen betroffenen Verfahrens richtet, vorerst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Auftragserteilung nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO verletzt hat. Bejahendenfalls hat das Rechtsmittelgericht die notwendigen Aufträge zu erteilen und nach deren Durchführung auf Grund des ergänzten Verfahrens über das Rechtsmittel gegen die Nichtigerklärung zu erkennen (Fasching Kommentar römisch zwei 155).
Im vorliegenden Fall wäre die Sanierung des oben behandelten vorliegenden Nichtigkeitsgrundes dadurch möglich, daß der im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten bestellte Masseverwalter in den gegen den Erstbeklagten anhängig gemachten Rechtsstreit eintritt und das bisher durchgeführte Verfahren in Ansehung des Erstbeklagten genehmigt.
Es war daher im Sinne obiger Rechtsausführungen vor Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel des Klägers nach § 6 Abs. 2 ZPO vorzugehen und dem Masseverwalter eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der er klären kann, ob er die aufgezeigten Sanierungsmaßnahmen setzt.Es war daher im Sinne obiger Rechtsausführungen vor Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel des Klägers nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO vorzugehen und dem Masseverwalter eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der er klären kann, ob er die aufgezeigten Sanierungsmaßnahmen setzt.
Erst dann ist über das vorliegende Rechtsmittel des Klägers abzusprechen.