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Entscheidung 8 Ob 42/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob42/19p

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei O***** L*****, vertreten durch Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwalt in Scharnstein, wegen 24.378,69 EUR und Feststellung (Wert des Interesses 2.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2019, GZ 6 R 7/19w-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte Schadenersatz für die Folgen eines Schiunfalls in Höhe von (ausgedehnt) 24.378,68 EUR. Außerdem erhob sie ein mit 2.000 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil, dass die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach mit 50 % zu Recht und im Übrigen nicht zu Recht bestehen. Weiters stellte es die Haftung des Beklagten zu 50 % für zukünftige unfallkausale Schäden der Klägerin fest. Ein Teilbegehren an Schmerzengeld in Höhe von 9.500 EUR wies es ab, ebenso das Feststellungsmehrbegehren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Eine Partei kann daher nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

2. Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor.

3. Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist vergleiche RIS-Justiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist vergleiche RS0109623 [T5]; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Textnummer

E126456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00042.19P.0829.000

Im RIS seit

03.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_0080OB00042_19P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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1) Für eine durch einen nicht erkennbaren Mangel der Lenkung entstandene Gefahr haftet der Fahrzeuglenker nach dem § 335 StG nur dann, wenn er diese Gefahr durch eine oder mehrere vorschriftswidrige und schuldhafte Handlungen vergrößert. 2) Voraussetzung fü …
RS0109663 Rechtssatz 1998 – zuletzt 04.11.2020Zivilrecht
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann beim Pistenschilauf aus der Tatsache eines Sturzes allein noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden.
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Der Umstand, dass der Geschädigte im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz kam, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Geschädigten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht n …
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Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln b …