Entscheidungsgründe:
Am 27. August 1982 ereignete sich gegen 16,20 Uhr in Absam auf der Kreuzung Salzbergstraße - Riccabonastraße - Schloßweg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 642.266 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der im Bereich dieser Kreuzung die Fahrbahn der Salzbergstraße in westlicher Richtung überquerende Kläger wurde von dem auf der Salzbergstraße in südlicher Richtung fahrenden PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hall vom 6.Dezember 1982, U 1847/82-7, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Dem Erstbeklagten wurde zur Last gelegt, daß er nicht genügend auf den Verkehr geachtet und deswegen den Kläger niedergestoßen habe. Mit diesem Urteil wurde dem Kläger gemäß § 369 StPO ein Teilschmerzengeld in der Höhe von 5.000 S zugesprochen.Am 27. August 1982 ereignete sich gegen 16,20 Uhr in Absam auf der Kreuzung Salzbergstraße - Riccabonastraße - Schloßweg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 642.266 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der im Bereich dieser Kreuzung die Fahrbahn der Salzbergstraße in westlicher Richtung überquerende Kläger wurde von dem auf der Salzbergstraße in südlicher Richtung fahrenden PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hall vom 6.Dezember 1982, U 1847/82-7, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt. Dem Erstbeklagten wurde zur Last gelegt, daß er nicht genügend auf den Verkehr geachtet und deswegen den Kläger niedergestoßen habe. Mit diesem Urteil wurde dem Kläger gemäß Paragraph 369, StPO ein Teilschmerzengeld in der Höhe von 5.000 S zugesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 23 S 115 f) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 353.665,91 S s.A.; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme des den PKW mit dem Kennzeichen T 642.266 betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt sei.
Das Leistungsbegehren des Klägers setzt sich zusammen wie folgt:
Schmerzengeld 500.000,-- S Fahrtkosten,
Besuchskosten, Heilbehelfe und sonstige Spesen (der Höhe nach außer
Streit) 13.665,91 S
513.665,91 S abzüglich geleisteter Akontozahlungen 160.000,-- S
353.665,91 S Dem Grunde nach stützte der Kläger ein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall den Erstbeklagten treffe, der mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei und auf die Überquerung der Fahrbahn durch den Kläger viel zu spät und falsch reagiert habe. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Erstbeklagte den PKW leicht vor dem die Fahrbahn überquerenden Kläger zum Stillstand bringen können. Die dem Kläger bei dem Unfall zugefügten Verletzungen rechtfertigten die Bemessung seines Schmerzengeldanspruches mit insgesamt 500.000 S.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden treffe, weil er gravierend gegen § 76 StVO verstoßen habe. Als der Kläger die Fahrbahn betreten habe, sei das Fahrzeug des Erstbeklagten für ihn bereits sichtbar gewesen, weshalb er von der Überquerung der Salzbergstraße Abstand hätte nehmen müssen. Das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger sei für den Erstbeklagten überraschend erfolgt. Auch in der Folge habe der Kläger offensichtlich den sich von Norden nähernden Verkehr nicht beobachtet und daher den PKW des Erstbeklagten gänzlich übersehen, obwohl die Fahrbahn im Unfallsbereich völlig gerade und übersichtlich sei. Der Schmerzengeldanspruch des Klägers sei nur mit 250.000 S (ungekürzt) zu bemessen. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht strittig.Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden treffe, weil er gravierend gegen Paragraph 76, StVO verstoßen habe. Als der Kläger die Fahrbahn betreten habe, sei das Fahrzeug des Erstbeklagten für ihn bereits sichtbar gewesen, weshalb er von der Überquerung der Salzbergstraße Abstand hätte nehmen müssen. Das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger sei für den Erstbeklagten überraschend erfolgt. Auch in der Folge habe der Kläger offensichtlich den sich von Norden nähernden Verkehr nicht beobachtet und daher den PKW des Erstbeklagten gänzlich übersehen, obwohl die Fahrbahn im Unfallsbereich völlig gerade und übersichtlich sei. Der Schmerzengeldanspruch des Klägers sei nur mit 250.000 S (ungekürzt) zu bemessen. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht strittig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Unfall ereignete sich am 27. August 1982 um ca. 16,20 Uhr im Ortsgebiet von Absam im Kreuzungsbereich Salzbergstraße - Riccabonastraße - Schloßweg. Die Salzbergstraße verläuft im Unfallsbereich übersichtlich und gerade mit einem Gefälle von 4 Grad von Norden nach Süden. Auf Höhe der Zusammenstoßstelle mündet - in Fahrtrichtung Süden gesehen - von links der 3,8 m breite Schloßweg rechtwinklig in die Salzbergstraße ein. Mit einer geringen Versetzung in südlicher Richtung mündet von rechts die Riccabonastraße derart in die 8,6 m breite Salzbergstraße ein, daß der südliche Fahrbahnrand des Schloßweges etwa auf Höhe des nördlichen Fahrbahnrandes der Riccabonastraße gelegen ist. Riccabonastraße und Schloßweg sind durch das Verkehrszeichen "Stop" gegenüber der Salzbergstraße abgewertet.
Auf der Salzbergstraße herrscht in Fahrtrichtung Süden einwandfreie Sicht. Die Sicht vom Schloßweg in die Salzbergstraße ist hingegen insbesondere nach Norden durch das sich unmittelbar am Kreuzungseck befindliche Haus Nr. 1 behindert. Im Unfallsbereich besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Die Fahrbahnen der angeführten Straßen sind asphaltiert. Zur Unfallszeit war die Fahrbahn trocken und die Sicht witterungsbedingt nicht behindert. Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf der Salzbergstraße in Richtung Süden und wollte die Kreuzung mit der Riccabonastraße und dem Schloßweg richtungsbeibehaltend überqueren. In einer Entfernung von etwa 150 bis 200 m vor der Kreuzung sah er den Mopedfahrer Franz U*** von rechts aus der Riccabonastraße in die Salzbergstraße in Richtung Norden einbiegen. Er erachtete sich durch dieses Einbiegemanöver jedoch nicht gezwungen, seine Geschwindigkeit zu vermindern. Als sich U*** vor dem Einfahren in die Salzbergstraße vergewisserte, daß das Fahrzeug des Erstbeklagten noch weit genug entfernt war, stand der Kläger ihm gegenüber auf der anderen Straßenseite, etwa am südlichen Eck der Kreuzung Schloßweg - Salzbergstraße. Nachdem U*** in die Salzbergstraße eingefahren war, begann der Kläger, der zwei etwa 80 cm lange Bretter unter seinem Arm trug, die Kreuzung zur Riccabonastraße hin zu übersetzen, wobei er sich etwa in Richtung zum Kreuzungsmittelpunkt hin bewegte.
Für den Erstbeklagten bedeutete das einbiegende Moped zwar eine leichte Sichtbehinderung, keinesfalls aber eine Sichtverdeckung. Der mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufahrende Erstbeklagte hat den die Kreuzung überquerenden Kläger zunächst überhaupt nicht wahrgenommen. Als er den Kläger erblickte, hatte dieser auf der Salzbergstraße bereits eine Bewegungsstrecke von etwa 5,5 m zurückgelegt. Trotz eines eingeleiteten Ausweichmanövers nach links konnte der Erstbeklagte eine Kollision mit dem Kläger nicht mehr verhindern. Mit der nahezu unverminderten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h wurde der Kläger von der rechten Vorderseite des PKW erfaßt, mitgerissen und auf die Straße geschleudert. Schließlich kam er hinter dem ca. 31 m nach dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommenen PKW zum Liegen.
Die exakte Gehzeit des Klägers bis zur Kollisionsstelle konnte nicht rekonstruiert werden; insbesondere blieb eine theoretisch mögliche Stillstandszeit von 0 bis 5 Sekunden während der Übersetzung der Kreuzung ungeklärt. Jedenfalls steht aber fest, daß sich für den Erstbeklagten ein erheblicher Reaktionsverzug von mehreren Sekunden ergibt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und sofortiger Reaktion hätte der Erstbeklagte den Unfall ohne weiteres verhindern können. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall lebensgefährliche Verletzungen. Er kam mit einem Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom der Phase III, einem Oberschenkelbruch rechts, Unterschenkelbruch rechts, einer Schulterblattfraktur rechts, einer Großzehenfraktur links, mit Prellungen und Abschürfungen sowie oberflächlichen Rißquetschwunden zur stationären Behandlung an die unfallchirurgische Klinik und mußte in der Intensivstation stationär aufgenommen werden. Aus dem schweren Schädelhirntrauma resultierte eine spastische Halbseitenlähmung rechts, eine Lähmung der rechten Gesichtsnerven und des Occulomotorius. Bei der am 23.September 1982 erfolgten Transferierung an die neurologische Intensivstation zeigte sich eine vorübergehende Krampfneigung der linksseitigen Extremitäten. Das Mittelhirnsyndrom der Phase III ging in ein apallisches Syndrom und in der Folge in ein organisches Psychosyndrom über. Trotz der pflegerisch aufwendigen Intensivbehandlung kam es zum Auftreten einer Teillähmung des Ulnaris beiderseits sowie zum Auftreten von Druckgeschwüren an beiden Fersen, im Bereich des Kreuzbeines und am Hinterkopf. Erst 6 Wochen nach dem Unfall kam es zu einer Aufhellung der Bewußtseinslage des Klägers, so daß eine kurzfristige Beurlaubung aus der stationären Behandlung zu Weihnachten und im März 1983 erfolgen konnte. Schließlich erfolgte am 7.April 1983 die Transferierung zur weiteren Therapie an das Rehabilitationszentrum Bad Häring mit insgesamt 5 Aufenthalten. Der Kläger befindet sich weiterhin in ärztlicher Behandlung, nimmt eine Reihe von Medikamenten und muß sich einer regelmäßigen Psysikotherapie unterziehen. Weitere Aufenthalte im Rehabilitationszentrum Bad Häring sind vorgesehen.Die exakte Gehzeit des Klägers bis zur Kollisionsstelle konnte nicht rekonstruiert werden; insbesondere blieb eine theoretisch mögliche Stillstandszeit von 0 bis 5 Sekunden während der Übersetzung der Kreuzung ungeklärt. Jedenfalls steht aber fest, daß sich für den Erstbeklagten ein erheblicher Reaktionsverzug von mehreren Sekunden ergibt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und sofortiger Reaktion hätte der Erstbeklagte den Unfall ohne weiteres verhindern können. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall lebensgefährliche Verletzungen. Er kam mit einem Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom der Phase römisch drei, einem Oberschenkelbruch rechts, Unterschenkelbruch rechts, einer Schulterblattfraktur rechts, einer Großzehenfraktur links, mit Prellungen und Abschürfungen sowie oberflächlichen Rißquetschwunden zur stationären Behandlung an die unfallchirurgische Klinik und mußte in der Intensivstation stationär aufgenommen werden. Aus dem schweren Schädelhirntrauma resultierte eine spastische Halbseitenlähmung rechts, eine Lähmung der rechten Gesichtsnerven und des Occulomotorius. Bei der am 23.September 1982 erfolgten Transferierung an die neurologische Intensivstation zeigte sich eine vorübergehende Krampfneigung der linksseitigen Extremitäten. Das Mittelhirnsyndrom der Phase römisch drei ging in ein apallisches Syndrom und in der Folge in ein organisches Psychosyndrom über. Trotz der pflegerisch aufwendigen Intensivbehandlung kam es zum Auftreten einer Teillähmung des Ulnaris beiderseits sowie zum Auftreten von Druckgeschwüren an beiden Fersen, im Bereich des Kreuzbeines und am Hinterkopf. Erst 6 Wochen nach dem Unfall kam es zu einer Aufhellung der Bewußtseinslage des Klägers, so daß eine kurzfristige Beurlaubung aus der stationären Behandlung zu Weihnachten und im März 1983 erfolgen konnte. Schließlich erfolgte am 7.April 1983 die Transferierung zur weiteren Therapie an das Rehabilitationszentrum Bad Häring mit insgesamt 5 Aufenthalten. Der Kläger befindet sich weiterhin in ärztlicher Behandlung, nimmt eine Reihe von Medikamenten und muß sich einer regelmäßigen Psysikotherapie unterziehen. Weitere Aufenthalte im Rehabilitationszentrum Bad Häring sind vorgesehen.
Während sich aus unfallchirurgischer Sicht eine Ausheilung der erlittenen Frakturen ergeben hat, ist hinsichtlich der ausgeprägten Hirnstammschädigung eine Defektheilung eingetreten, wobei immer noch höhergradige neurologische Ausfälle bestehen. Diesbezüglich ist eine wesentliche Befundänderung trotz vorgesehener Rehabilitationsbehandlung nicht zu erwarten und ist dieser Zustand als Dauerzustand zu betrachten. Der Kläger ist auf Grund seiner schweren neurologischen Ausfälle voll invalid und auf ständige Wartung und Pflege durch seine Gattin angewiesen, sohin als hilflos anzusehen. Er kann lediglich eine einfache Körperwäsche selbst durchführen und das Essen zu sich nehmen, alle anderen Verrichtungen des täglichen Lebens kann er nicht selbst durchführen. Weitergehende Spätschäden können bei einem Schädelhirntrauma dieses Schweregrades nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger hatte auf Grund des Unfalls 8 Wochen lang starke Schmerzen, 24 Wochen lang mittelstarke Schmerzen und 30 Wochen lang leichtgradige Schmerzen zu erleiden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe. Er sei der Verpflichtung, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite ständig im Auge zu behalten, offenbar nicht nachgekommen. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte er den Kläger rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrverhalten entsprechend einrichten müssen. Dem Kläger könne kein Mitverschulden angelastet werden. Er habe die Salzbergstraße beim Überqueren der Kreuzung keineswegs überraschend betreten, wenn man berücksichtige, daß er zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits eine Wegstrecke von mehreren Metern zurückgelegt gehabt habe.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger einen Betrag von 182.443,94 S s.A. zusprach und seinem Feststellungsbegehren in Ansehung von zwei Dritteln seiner künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall stattgab, sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von 171.221,97 S s.A. gerichtetes Leistungsmehrbegehren aber ebenso wie sein Feststellungsmehrbegehren abwies.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, es möge zwar sein, daß der Kläger nicht "überraschend" im Sinne des § 76 Abs. 1 StVO die Fahrbahn betreten habe. Er habe im Zeitpunkt des Unfalles schon ca. 5,5 m auf der Fahrbahn zurückgelegt gehabt und es sei daher - auch wenn die genaue Gehgeschwindigkeit des Klägers nicht feststellbar gewesen sei - naheliegend, daß der PKW des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger noch so weit entfernt gewesen sei, daß der Erstbeklagte bei entsprechender Aufmerksamkeit und sofortiger Reaktion ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sein eigenes Verhalten danach einzurichten. Sei nämlich der Kläger mit einer mittleren Geschwindigkeit von 5 km/h gegangen, dann habe er für die Strecke von 5,5 m ca. 4 Sekunden benötigt, was bedeuten würde, daß der mit 50 km/h fahrende PKW im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger noch ca. 55 m entfernt gewesen sei. Auf einer solchen Strecke hätte der PKW aber auch ohne Vollbremsung ohne weiteres angehalten werden können (bei einer Bremsverzögerung von 3 m/sec 2 betrage etwa der Anhalteweg aus 50 km/h 46,1 m). Selbst wenn aber der Kläger der Bestimmung des § 76 Abs. 1 StVO nicht zuwidergehandelt habe, sei damit noch nicht gesagt, daß er sich beim Überqueren der Fahrbahn vorschriftsmäßig verhalten habe. Es habe zwar vom Erstgericht die exakte Gehzeit des Klägers bis zur Kollisionsstelle nicht festgestellt werden können und es sei insbesondere die theoretische Möglichkeit offen geblieben, daß der Kläger während des Überquerens der Fahrbahn auf dieser bis zu 5 Sekunden gestanden sei. Fest stehe lediglich, daß der Kläger bis zum Unfall auf der 8,6 m breiten Fahrbahn bereits eine Strecke von etwa 5,5 m zurückgelegt gehabt und daß sich der PKW des Erstbeklagten auf der geraden und übersichtlichen Salzbergstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h der Unfallstelle genähert habe. Im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung hinsichtlich der Gehzeit des Klägers müsse für die Beurteilung der Frage, ob diesen ein Mitverschulden treffe, von der für ihn günstigsten Variante ausgegangen werden. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen sei aber eine Variante, bei der den Kläger überhaupt kein Verschulden treffe, nicht denkbar. Sei der Kläger schneller als mit einer mittleren Gehgeschwindigkeit von 5 km/h gegangen und habe er damit weniger als 4 Sekunden für die von ihm auf der Fahrbahn zurückgelegte Strecke von 5,5 m benötigt, so sei auch der PKW des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn weniger als 55 m entfernt gewesen und es wäre ein rechtzeitiges Anhalten je nach der Geschwindigkeit des Klägers nur mehr durch eine mittelstarke bis starke Bremsung möglich gewesen, sodaß dem Kläger ein Verstoß gegen § 76 Abs. 4 lit.b StVO zur Last liegen würde. Wäre der Kläger hingegen erheblich langsamer als mit 5 km/h über die Fahrbahn gegangen, so wäre zwar der PKW des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn noch weiter als 55 m entfernt gewesen, dem Kläger müßte aber der Vorwurf gemacht werden, daß er die Fahrbahn nicht in angemessener Eile (§ 76 Abs. 5 StVO) überquert habe. Angemessene Eile im Sinne des § 76 Abs. 5 StVO bedeute, daß der Fußgänger die Fahrbahn ohne vermeidbare Verzögerung mit der individuell zumutbaren Eile zu überqueren habe. Selbst wenn aber der Kläger der genannten Bestimmung durch Einhalten einer entsprechenden Geschwindigkeit beim Überqueren der 8,6 m breiten Fahrbahn entsprochen hätte und das Betreten der Fahrbahn noch nicht gegen die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b StVO verstoßen hätte, weil der PKW des Erstbeklagten in diesem Zeitpunkt noch so weit entfernt gewesen wäre, daß dadurch eine Behinderung oder Gefährdung des Erstbeklagten noch nicht erfolgt wäre - eine Behinderung im Sinne des § 76 Abs. 5 StVO sei noch nicht anzunehmen, wenn das Verhalten eines Fußgängers auf der Fahrbahn lediglich zu einer geringfügigen Geschwindigkeitsherabsetzung nötige -, so müßte dem Kläger immer noch seine mangelnde Aufmerksamkeit während des Überquerens der Fahrbahn angelastet werden. Jeder Fußgänger sei verpflichtet, sich beim Überqueren einer Fahrbahn in der Fahrbahnmitte nochmals zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos fortgesetzt werden könne, ob sich also insbesondere von rechts ein Fahrzeug nähere. Im Zweifel habe ein Fußgänger mit dem Überqueren der Fahrbahn innezuhalten und das Vorbeifahren eines sich rasch nähernden Kraftfahrzeuges abzuwarten.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, es möge zwar sein, daß der Kläger nicht "überraschend" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO die Fahrbahn betreten habe. Er habe im Zeitpunkt des Unfalles schon ca. 5,5 m auf der Fahrbahn zurückgelegt gehabt und es sei daher - auch wenn die genaue Gehgeschwindigkeit des Klägers nicht feststellbar gewesen sei - naheliegend, daß der PKW des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger noch so weit entfernt gewesen sei, daß der Erstbeklagte bei entsprechender Aufmerksamkeit und sofortiger Reaktion ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sein eigenes Verhalten danach einzurichten. Sei nämlich der Kläger mit einer mittleren Geschwindigkeit von 5 km/h gegangen, dann habe er für die Strecke von 5,5 m ca. 4 Sekunden benötigt, was bedeuten würde, daß der mit 50 km/h fahrende PKW im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger noch ca. 55 m entfernt gewesen sei. Auf einer solchen Strecke hätte der PKW aber auch ohne Vollbremsung ohne weiteres angehalten werden können (bei einer Bremsverzögerung von 3 m/sec 2 betrage etwa der Anhalteweg aus 50 km/h 46,1 m). Selbst wenn aber der Kläger der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO nicht zuwidergehandelt habe, sei damit noch nicht gesagt, daß er sich beim Überqueren der Fahrbahn vorschriftsmäßig verhalten habe. Es habe zwar vom Erstgericht die exakte Gehzeit des Klägers bis zur Kollisionsstelle nicht festgestellt werden können und es sei insbesondere die theoretische Möglichkeit offen geblieben, daß der Kläger während des Überquerens der Fahrbahn auf dieser bis zu 5 Sekunden gestanden sei. Fest stehe lediglich, daß der Kläger bis zum Unfall auf der 8,6 m breiten Fahrbahn bereits eine Strecke von etwa 5,5 m zurückgelegt gehabt und daß sich der PKW des Erstbeklagten auf der geraden und übersichtlichen Salzbergstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h der Unfallstelle genähert habe. Im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung hinsichtlich der Gehzeit des Klägers müsse für die Beurteilung der Frage, ob diesen ein Mitverschulden treffe, von der für ihn günstigsten Variante ausgegangen werden. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen sei aber eine Variante, bei der den Kläger überhaupt kein Verschulden treffe, nicht denkbar. Sei der Kläger schneller als mit einer mittleren Gehgeschwindigkeit von 5 km/h gegangen und habe er damit weniger als 4 Sekunden für die von ihm auf der Fahrbahn zurückgelegte Strecke von 5,5 m benötigt, so sei auch der PKW des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn weniger als 55 m entfernt gewesen und es wäre ein rechtzeitiges Anhalten je nach der Geschwindigkeit des Klägers nur mehr durch eine mittelstarke bis starke Bremsung möglich gewesen, sodaß dem Kläger ein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO zur Last liegen würde. Wäre der Kläger hingegen erheblich langsamer als mit 5 km/h über die Fahrbahn gegangen, so wäre zwar der PKW des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn noch weiter als 55 m entfernt gewesen, dem Kläger müßte aber der Vorwurf gemacht werden, daß er die Fahrbahn nicht in angemessener Eile (Paragraph 76, Absatz 5, StVO) überquert habe. Angemessene Eile im Sinne des Paragraph 76, Absatz 5, StVO bedeute, daß der Fußgänger die Fahrbahn ohne vermeidbare Verzögerung mit der individuell zumutbaren Eile zu überqueren habe. Selbst wenn aber der Kläger der genannten Bestimmung durch Einhalten einer entsprechenden Geschwindigkeit beim Überqueren der 8,6 m breiten Fahrbahn entsprochen hätte und das Betreten der Fahrbahn noch nicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 4, Litera b, StVO verstoßen hätte, weil der PKW des Erstbeklagten in diesem Zeitpunkt noch so weit entfernt gewesen wäre, daß dadurch eine Behinderung oder Gefährdung des Erstbeklagten noch nicht erfolgt wäre - eine Behinderung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 5, StVO sei noch nicht anzunehmen, wenn das Verhalten eines Fußgängers auf der Fahrbahn lediglich zu einer geringfügigen Geschwindigkeitsherabsetzung nötige -, so müßte dem Kläger immer noch seine mangelnde Aufmerksamkeit während des Überquerens der Fahrbahn angelastet werden. Jeder Fußgänger sei verpflichtet, sich beim Überqueren einer Fahrbahn in der Fahrbahnmitte nochmals zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos fortgesetzt werden könne, ob sich also insbesondere von rechts ein Fahrzeug nähere. Im Zweifel habe ein Fußgänger mit dem Überqueren der Fahrbahn innezuhalten und das Vorbeifahren eines sich rasch nähernden Kraftfahrzeuges abzuwarten.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Fahrzeug schon so nahe sei, daß eine gefahrlose Fahrbahnüberquerung vor diesem nicht mit Sicherheit möglich sei. Beim Überqueren einer 8,6 m breiten Fahrbahn, das doch längere Zeit in Anspruch nehme, sei ein Blick nach rechts bei Erreichen der Fahrbahnmitte unerläßlich. Hätte sich der Kläger im Bereich der Fahrbahnmitte noch einmal vergewissert, ob sich von rechts ein Fahrzeug nähert, so hätte er den mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 50 km/h herankommenden PKW des Erstbeklagten schon in nächster Nähe wahrnehmen können und daher mit dem Überqueren der Fahrbahn innehalten müssen. Bei entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit hätte der Kläger den Unfall verhindern können. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger möglicherweise bis zu 5 Sekunden auf der Fahrbahn stehen geblieben sei. Der Kläger hätte auch in diesem Fall dem Fahrzeugverkehr besondere Aufmerksamkeit schenken müssen und das Überqueren der Fahrbahn ab deren Mitte nicht fortsetzen dürfen, ohne sich zu vergewissern, ob dies gefahrlos möglich gewesen sei. Die Fahrbahn sei primär für den Fahrzeugverkehr bestimmt; Fußgänger müßten bei Benützung der Fahrbahn in erster Linie selbst auf den Fahrzeugverkehr achten und sich gegen dessen Gefahren schützen. Die Tatsache des Unfalles beweise im Zusammenhalt mit den Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Kläger jedenfalls beim Überqueren der Fahrbahn nicht die erforderliche und ihm zumutbare Vorsicht und Aufmerksamkeit angewendet habe, die ihm angesichts des für ihn wahrnehmbaren Herannahens des PKW des Erstbeklagten eine Abwendung des Unfalles ermöglicht hätte. Der Kläger habe daher ein Verschulden an dem Unfall zu vertreten, das auch gegenüber dem erheblichen Verschulden des Erstbeklagten nicht vernachlässigt werden könne. Berücksichtige man allerdings, daß der Erstbeklagte bis zur Kollision seine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h überhaupt nicht verringert habe, obwohl er im Hinblick auf den vom Kläger auf der Fahrbahn zurückgelegten Weg von ca. 5,5 m bei gehöriger Aufmerksamkeit und sofortiger Reaktion den Unfall ohne weiteres vermeiden hätte können und daß dem Erstbeklagten somit ein erheblicher Reaktionsverzug von mehreren Sekunden zur Last liege, so überwiege doch das Verschulden des Erstbeklagten erheblich jenes des Klägers, sodaß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten des Klägers gerechtfertigt erscheine.
Die Bemessung des Schmerzengeldes des Klägers durch das Erstgericht mit (ungekürzt) 500.000 S sei zutreffend.
Der dem Kläger zuzusprechende Schadenersatz errechne sich somit im Hinblick auf die Verschuldensteilung von 2 : 1 wie folgt:
Schmerzengeld 500.000,-- S Fahrtkosten,
Spesen, Heilbehelfe und Heilbehandlungskosten (der Höhe nach außer
Streit) 13.665,91 S
Schaden insgesamt 513.665,91 S davon zwei
Drittel 342.443,94 S abzüglich Akontozahlungen
160.000,-- S restlicher Schadenersatzanspruch 182.443,94 S Dazu
komme die Feststellung der Haftung der Beklagten für zwei Drittel der künftigen Schäden des Klägers. In diesem Sinne sei das Urteil des Erstgerichtes abzuändern.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft es in seinem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als dem Leistungsbegehren des Klägers und seinem Feststellungsbegehren in Ansehung von mehr als der Hälfte seiner künftigen Schäden stattgegeben wurde, aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben. Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig. Sachlich ist die Revision des Klägers nicht, die der Beklagten nur insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Zinsenbegehren des Klägers richtet.Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft es in seinem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als dem Leistungsbegehren des Klägers und seinem Feststellungsbegehren in Ansehung von mehr als der Hälfte seiner künftigen Schäden stattgegeben wurde, aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben. Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig. Sachlich ist die Revision des Klägers nicht, die der Beklagten nur insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Zinsenbegehren des Klägers richtet.