Entscheidungsgründe:
Mit dem Kaufvertrag vom 26. Februar 1985 kaufte die W***+E***+B*** Gesellschaft mbH von den Ehegatten Helmut und Marianne N*** die Liegenschaften EZ 640 und EZ 642 je KG Großgmain um den Kaufpreis von S 4,6 Millionen. Die W***+E***+B*** Gesmbh beabsichtigte, auf den Liegenschaften einen Gastronomiebetrieb in Form eines Dancing Restaurantes zu errichten und zu führen. Der Zweit- und Drittbeklagte waren die Geschäftsführer der W***+E***+B*** GmbH, Vertragserrichter war der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Parteien Notar Dr. Alois H***. Die genannte Gesellschaft mbH beabsichtigte den Ankauf der Liegenschaft sowie den Umbau und die Adaptierung des Gastlokales über die klagende Partei zu finanzieren. Mit dem Bürgschaftsvertrag vom 18. März 1985 bzw. 12. April 1985 verpflichtete sich die erstbeklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für die Hauptschuldnerin W***+E***+B*** GesmbH für einen eingeräumten Kredit in der Höhe von S 1,950.000,-- als Bürge und Zahler, wobei die Bürgschaftsverpflichtung der erstbeklagten Partei auf eine Nettokredithöhe von S 1,5 Millionen abzüglich der jeweils getilgten monatlichen Raten beschränkt war. Gleichzeitig unterfertigte die erstbeklagte Partei ein Blankoakzept der W***+E***+B*** GesmbH als Bürge für den Akzeptanten. Mit dem Wechselzahlungsauftrag vom 3. Oktober 1986 verpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien auf Grund des Wechsels vom 18. März 1985 zur ungeteilten Hand zur Bezahlung des Betrages von S 1,086.560,-- sA. Die beklagten Parteien erhoben fristgerecht gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen. Der Zweitbeklagte zog mit dem am 14. November 1986 bei Gericht eingelangten Schriftsatz seine Einwendungen zurück. Der Wechselzahlungsauftrag ist daher im gegenüber in Rechtskraft erwachsen.
In ihren Einwendungen brachte die erstbeklagte Partei vor, daß die klagende Partei von dem Wechsel vereinbarungswidrig Gebrauch gemacht habe. In dem mit der W***+E***+B*** GmbH zustande gekommenen Bierbezugsvertrag seien die beiden Liegenschaften EZ 640 und EZ 642 für die erstbeklagte Partei zur Besicherung der gegenüber der klagenden Partei übernommenen Ausfallsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von S 1,5 Millionen zum Pfand bestellt worden. Die erstbeklagte Partei habe nicht nur den Bürgschaftsvertrag sondern auch den Kreditvertrag samt dessen Beilage ./B unterfertigt. In dieser Beilage ./B sei festgehalten worden, daß ein Teilbetrag der Kreditvaluta von S 600.000,-- zur teilweisen Berichtigung des Kaufpreises und ein weiterer Teilbetrag von S 304.000,-- zur Entrichtung der Grunderwerbssteuer diene; der Rest stehe sodann für Investitionen zur Verfügung, sofern vom Treuhänder keine weiteren Beiträge zur Lastenfreistellung der Liegenschaften verlangt werden. Bei der Unterfertigung dieser Vereinbarungen am 12. bzw. 17. April 1985 sei ausdrücklich bedungen worden, daß der Notar Dr. Alois H*** die Urkunden erst dann an die klagende Partei weiterleiten werde, wenn die Einverleibung des Kaufvertrages bzw. die Eintragung des Bierlieferungsvertrages gewährleistet sei. Dr. H*** sollte die Treuhandabwicklung des gesamten Vertrages übernehmen. Aus unerfindlichen Gründen habe der Notar entgegen seinem Treuhandauftrag am 22. April 1985 den Bürgschaftsvertrag und den Wechsel an die klagende Partei ausgefolgt, obwohl damals weder die Voraussetzungen für eine Verbücherung des Kaufvertrages noch für eine Verbücherung des vorgesehenen Pfandrechtes der klagenden Partei von S 4 Mill. im ersten Rang und des Bierlieferungsvertrages im zweiten Rang gewährleistet gewesen seien. Dies sei der klagenden Partei bekannt gewesen, die, ohne sich pflichtgemäß zu überzeugen, ob die Voraussetzungen für die Verbücherung des Kaufvertrages und die Verpfändung der Kaufliegenschaft auch gegeben sind, aus dem Kreditvertrag, für den die erstbeklagte Partei die Ausfallsbürgschaft übernommen hatte, an die W***+E***+B*** GesmbH am 23. April 1985 einen Teilbetrag von S 486.000,-- und am 29. Mai 1985 einen Teilbetrag von S 385.000,--
ausbezahlt habe. Am 30. Mai 1985 habe die klagende Partei auch noch ihre seinerzeitige Finanzierungszusage von S 4 Mill. zum Ankauf der beiden Liegenschaften widerrufen. Die klagende Partei habe nicht nur vereinbarungswidrig gegenüber der erstbeklagten Partei von dem Blankoakzept Gebrauch gemacht, sie hätte auch die widmungsgemäße Verwendung der Darlehensvaluta sicherstellen und Zahlung nur an Dr. H*** leisten dürfen. Die klagende Partei habe sich offenkundig das Versehen des Notars zunutze gemacht und wider Treu und Glauben den Wechsel fällig gestellt.
Auch der Drittbeklagte wendete gegen den Wechselzahlungsauftrag ein, daß ihn die klagende Partei zu Unrecht aus dem Wechsel in Anspruch nehme. Die klagende Partei habe vereinbarungswidrig den Kredit von S 1,5 Mill. für den der Drittbeklagte die Haftung als Bürge übernommen und das Blankoakzept unterfertigt hatte, zur Abdeckung des Obligos auf dem Girokonto der W***+E***+B*** GesmbH verwendet. Wie bereits von der erstbeklagten Partei vorgebracht, sei vereinbart worden, einen Teilbetrag von S 600.000,-- zur teilweisen Berichtigung des Liegenschaftskaufpreises und einen weiteren Teilbetrag von S 304.000,-- zur Entrichtung der Grunderwerbssteuer im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf zu verwenden. Der Rest auf S 1,5 Mill. sollte für Investitionen der Gesellschaft mbH zur Verfügung stehen, falls vom Treuhänder Dr. H*** keine weiteren Beträge zur Lastenfreistellung verlangt würden. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Bürgschaftserklärung sei der Drittbeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Wagner+E***+B*** GesmbH nicht Kaufmann gewesen, sodaß jede Änderung des Kreditvertrages nur hätte schriftlich erfolgen können.
Die klagende Partei replizierte, daß der aus der Beilage ./B zum Kreditvertrag ersichtliche Verwendungszweck des Kredites lediglich eine Vereinbarung zwischen der W***+E***+B*** GesmbH als Kreditnehmerin und der klagenden Partei als Kreditgeberin darstelle und nicht Inhalt der Bürgschaftsvereinbarung mit der erstbeklagten Partei sei. Die Unterfertigung der Beilage ./B zum Kreditvertrag durch die erstbeklagte Partei gründe sich auf ein Versehen des Notars. Der Notar Dr. H*** sei mit einer Treuhandabwicklung des S 1,5 Millionen-Kredites nicht beauftragt gewesen; unrichtig sei auch, daß im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Kredit- und Bürgschaftsurkunden mit dem Notar von irgendjemandem vereinbart worden wäre, daß diese Urkunden an die klagende Partei erst dann weiterzuleiten seien, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Eintragung des Bierlieferungsvertrages gewährleistet sei. Was immer die erstbeklagte Partei mit dem Notar besprochen und vereinbart habe, betreffe nur das Verhältnis dieser Personen untereinander, dies ergebe sich auch daraus, daß Dr. H*** den Kreditvertrag samt Beilage ./B, den Bürgschaftsvertrag und den Blankowechsel ohne Zusätze an die klagende Partei ausgefolgt habe. Insgesamt sei das Finanzierungskonzept der W***+E***+B*** GesmbH auf einem Finanzierungsbedarf von S 6,5 Mill. ausgelegt gewesen. Es habe sich jedoch herausgestellt, daß die Gesellschaft mbH mit diesem Betrag nicht das Auslangen finden würde, da sie erhebliche, mit der klagenden Partei nicht abgesprochene Zusatzinvestitionen getätigt habe. Aus Gründen der Kreditsicherheit sowie der Wirtschaftlichkeit sei daher die klagende Partei gezwungen gewesen, die Kreditzusagen zu widerrufen.
Mit dem am 28. November 1986 bei Gericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Notar Dr. H*** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Parteien. Er sei von der W***+E***+B*** GesmbH mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt worden. Der Kaufschilling sollte bei ihm erlegt und nach Abdeckung der von den Käufern übernommenen Geldlasten durch ihn an die Verkäufer überwiesen werden. Mit dem Schreiben vom 18. März 1985 habe ihm die klagende Partei mitgeteilt, daß sie der W***+E***+B*** GesmbH als Käuferin eine Höchstbetragshypothek von S 5,2 Mill., welche am 1. Satz der Liegenschaften einzuverleiben sei, eingeräumt habe. Die klagende Partei habe mit diesem Schreiben eine vorbereitete Pfandbestellungsurkunde übermittelt und den Nebenintervenienten um Übernahme der Treuhandschaft ersucht. Die Pfandbestellungsurkunde sei von beiden Vertragsparteien am 20. März 1985 unterfertigt worden. Mit der Verfassung des Bierlieferungsvertrages zwischen der erstbeklagten Partei und der W***+E***+B*** GesmbH sei er nicht beauftragt worden, seine Tätigkeit habe sich auf die Unterschriftsbeglaubigung am 12. April 1985 beschränkt. Am gleichen Tag sei in seinem Notariat der Kreditvertrag über S 1,5 Mill., der Bürgschaftsvertrag hiezu sowie der Blankowechsel unterfertigt worden. Da ihm entgegenstehende Weisungen nicht erteilt worden seien und auf Grund der Beilage ./B zum Kreditvertrag Gewähr für die festgehaltene Vereinbarung bestanden habe, habe er am 22. April 1985 den Kreditvertrag, den Bürgschaftsvertrag und den Blankowechsel an die klagende Partei weitergeleitet. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen habe die klagende Partei an die Gesellschaft mbH Auszahlungen geleistet. Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag gegenüber der erst- und drittbeklagten Partei in Ansehung eines Betrages von S 1,020.000,-- s.A., der als rechnerisch richtig außer Streit steht, aufrecht und hob ihn hinsichtlich eines Betrages von S 66.560,--s.A. auf. Es verpflichtete die erst- und drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei zur Bezahlung des Betrages von S 1,020.000,-- sA und legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Zwischen der W***+E***+B*** GesmbH und der erstbeklagten Partei war ein Bierlieferungsvertrag über die Lieferung von Bier durch die erstbeklagte Partei für das von der Gesellschaft mbH zu betreibende Gastlokal ausgearbeitet worden, nach dessen Inhalt sich die erstbeklagte Partei verpflichtete, eine Ausfallsbürgschaft gegenüber der klagenden Partei bis zu einem Betrag von S 1,5 Mill. zu übernehmen. Zur Besicherung dieser Ausfallsbürgschaft sowie einer vereinbarten Konventionalstrafe wurden die Liegenschaften EZ 640 und 642 KG Großgmain zum Pfand bestellt. Vorher vereinbarte die klagende Partei mit der Gesellschaft mbH die Gewährung eines Kredites über S 4 Mill., der zur Finanzierung des Kaufpreises der Liegenschaften hätte dienen sollen. Die Sicherstellung dieses Kredites war im ersten Pfandrang auf den Liegenschaften vereinbart. Mit der treuhändischen Abwicklung war Notar Dr. Alois H*** betraut. Der zweite Kredit über S 1,5 Mill, aus dem die klagende Partei die beklagten Parteien im vorliegenden Verfahren in Anspruch nimmt, war zur Finanzierung des Restkaufpreises samt Nebenkosten und der Investitionen bestimmt. Für diesen Kredit war eine bücherliche Sicherstellung der klagenden Partei nicht vorgesehen, vielmehr war von der W***+E***+B*** GmbH als Kreditnehmerin die Bürgschaft der erstbeklagten Partei als Sicherheit angeboten worden. Dem Kredit über S 1,5 Mill. liegt der Kreditvertrag vom 18. März 1985 zugrunde, wonach die klagende Partei der W***+E***+B*** GesmbH einen Kredit in dieser Höhe gewährt und sich die Gesellschaft mbH verpflichtet, diesen Kredit in monatlichen Raten a S 19.570,--
beginnend am 1. Juni 1985 zurückzuzahlen. Nach dem Inhalt der Kreditvereinbarung kann die klagende Partei die sofortige Rückzahlung des Kredites unter anderem dann begehren, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen eines der Genannten das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Im eigentlichen Formular des Kreditvertrages vom 18. März 1985, Beilage ./E, ist als Bürge der Drittbeklagte angeführt. Unter der Rubrik "Sonderbedingungen bzw. weitere Bürgen" befindet sich folgende Eintragung: "Weitere Bürgen: siehe bitte Beilage B. Zur weiteren Sicherstellung dienen die Sonderbedingungen gemäß separater Beilage B, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Kreditvereinbarung bilden". In dieser Beilage B zum Kreditvertrag, Beilage ./G, ist festgehalten, daß weitere Bürgen der Zweitbeklagte und die erstbeklagte Partei sind. Weiters befindet sich in der Beilage B zum Kreditvertrag die Eintragung: "Ein Teilbetrag der Kreditvaluta in der Höhe von S 600.000,-- wird zur teilweisen Berichtigung des Kaufpreises verwendet, ein weiterer Teilbetrag von S 304.000,-- wird für die Entrichtung der Grunderwerbssteuer verwendet, der Rest steht für Investitionen zur Verfügung, sofern vom Treuhänder keine weiteren Beträge zur Lastenfreistellung verlangt werden". Zum Kreditvertrag vom 18. März 1985 wurde ein eigener Bürgschaftsvertrag zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei, Beilage ./F, errichtet, wonach die erstbeklagte Partei für den der W***+E***+B*** GesmbH in der Höhe von S 1,5 Mill. gewährten Kredit die Haftung als Bürge und Zahler übernimmt; die Haftung der erstbeklagten Partei wurde auf eine maximale Nettokredithöhe von S 1,5 Mill. abzüglich der jeweils getilgten monatlichen Raten beschränkt. In diesem Bürgschaftsvertrag verpflichtete sich die erstbeklagte Partei zur wechselmäßigen Besicherung der Bürgschaft das von der W***+E***+B*** GesmbH als Kreditnehmer der klagenden Partei als Kreditgeber zu übergebende Blankoakzept als Bürge zu unterfertigen.
Von der klagenden Partei wurden die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Bürgschaftsübernahme errichteten Urkunden an den Notar Dr. Alois H*** übermittelt. Da seitens der W***+E***+B*** GesmbH zufolge bereits getätigter Investitionen Auszahlungen aus dem Kreditkonto bereits begehrt wurden, wurde die Unterfertigung der Kredit- und Bürgschaftsunterlagen von der klagenden Partei betrieben. Schließlich wurden beim Notar Dr. H*** die Urkunden wie folgt unterschrieben: Der Kreditvertrag von der W***+E***+B*** GesmbH, vertreten durch den Zweit- und Drittbeklagten, sowie von dem Zweit- und Drittbeklagten sowie die erstbeklagte Partei als Bürgen; der Bürgschaftsvertrag von der erstbeklagten Partei; der Wechsel von der W***+E***+B*** GesmbH, vertreten durch den Zweit- und Drittbeklagten, als Kreditnehmer durch die drei beklagten Parteien als Bürgen. Die Beilage B zum Kreditvertrag wurde nicht nur von der Kreditnehmerin unterschrieben, sondern auch von der erstbeklagten Partei. Seitens der klagenden Partei war eine Unterfertigung dieser Beilage zum Kreditvertrag durch die Bürgen nicht vorgesehen und auch nicht als erforderlich erachtet worden. Die Beilage B zum Kreditvertrag wurde von Dipl.Kfm. Max W*** als Vertreter der erstbeklagten Partei aus eigenem Antrieb unterschrieben, da dieser dadurch eine Sicherstellung für die erstbeklagte Partei erlangen wollte.
Nach der Unterfertigung der genannten Urkunden wurden diese über Ersuchen der klagenden Partei von Notar Dr. H*** mit Schreiben vom 22. April 1985, Beilage ./H, an die klagende Partei übermittelt. Der klagenden Partei war nicht bekannt, ob und welche Anweisungen gegenüber Notar Dr. H*** von den Bürgen über Voraussetzungen einer Weitergabe der Urkunden durch den Notar an die klagende Partei erteilt worden sind.
Da in der Folge erkannt wurde, daß mit dem vorgesehenen Kreditvolumen auf Grund schon in großem Ausmaß getätigter Investitionen nicht das Auslangen gefunden werden kann, kam es nicht mehr zur Finanzierung des von der W***+E***+B*** GmbH tatsächlich erfolgten Ankaufs der Liegenschaften durch die klagende Partei; der Kredit über S 4 Mill. wurde nicht ausbezahlt.
Aus dem den Kredit betreffenden Konto wurden Auszahlungen vorgenommen. Von der W***+E***+B*** GesmbH waren zur Bezahlung von getätigten Investitionen Schecks ausgestellt worden, mit welchen das Girokonto der Gesellschaft mbH bei der klagenden Partei belastet wurde. Mit Zustimmung der Kreditnehmerin, vertreten durch den Zweit- und Drittbeklagten, sind zur Abdeckung des Girokontos Umbuchungen im Betrag von S 486.000,-- und S 385.000,-- vorgenommen worden. Zuzüglich der weiter aufgelaufenen Spesen, Kosten, Gebühren und Zinsen ergibt sich ein aushaftender Betrag von S 1,020.000,--. Am 12. Mai 1986 wurde über das Vermögen der W***+E***+B*** GesmbH der Konkurs eröffnet. Da Zahlungen auf dem Kreditkonto weder von der Kreditnehmerin noch von den Bürgen eingingen, wurde das Wechselakzept von der klagenden Partei über den am Kreditkonto offenen Betrag ausgefüllt und zum 19. September 1986 fällig gestellt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die klagende Partei die erstbeklagte Partei und den Drittbeklagten zu Recht als Bürgen in Anspruch nehme, zumal Rückzahlungen auf den Kredit nicht erfolgten und über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet wurde. Eine widmungswidrige Auszahlung der Kreditvaluta durch die klagende Partei könne nicht angenommen werden, weil die in der Beilage ./B zum Kreditvertrag enthaltene Festlegung der Verwendungsart des Kredites bloß eine Vereinbarung zwischen der klagenden Partei als Kreditgeberin und der W***+E***+B*** GesmbH als Kreditnehmerin darstelle. Diese Vereinbarung sei ohne Belang auf das Verhältnis der klagenden Partei zu den Bürgen. Im übrigen werde die Zahlungsverpflichtung eines Bürgen dadurch nicht geschmälert, daß eine nicht der Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer entsprechende Verwendung der Kreditvaluta erfolge. Im vorliegenden Fall seien die Auszahlungen aus dem Kreditkonto jedenfalls mit Zustimmung der Kreditnehmerin erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der erstbeklagten Partei Folge und änderte ihr gegenüber das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufhob. Der Berufung des Drittbeklagten gab es hingegen nicht Folge. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich der Inhalt der Bürgschaftserklärung der erstbeklagten Partei nicht isoliert aus dem Bürgschaftsvertrag vom 18. März 1985, Beilage ./F, ergebe, sondern auch aus dem sogenannten "Abstattungskreditvertrag" vom gleichen Datum, Beilage ./E, und aus der Beilage ./B zum Kreditvertrag, Beilage ./G, die ebenfalls vom gleichen Datum stammt und ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil der Kreditvereinbarung bezeichnet wurde. Der vereinbarte Verwendungszweck des Kredites als Restfinanzierung der anzukaufenden Liegenschaften betreffe daher auch das Verhältnis zwischen der kreditierenden Bank (klagenden Partei) und dem Bürgen (erstbeklagte Partei). Wenn die klagende Partei mit Zustimmung der Gesellschaft mbH als Kreditnehmerin nachträglich den Verwendungszweck ändert und die Kreditvaluta, wissend, daß der Ankauf der Liegenschaften noch nicht stattgefunden hat, zur Abdeckung des überzogenen Girokontos der GmbH verwendete, dann entspreche die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei aus dem die Bürgschaft sicherstellenden Wechsel nicht mehr der von dieser abgegebenen Wechselwidmungserklärung. Es liege der Fall einer Inanspruchnahme aus einem Wechsel entgegen der mit der Unterfertigung abgegebenen Haftungserklärung vor. Von dieser ausdrücklich vorgesehenen vertraglichen Einschränkung der Bürgschaftshaftung abgesehen widerspreche das Vorgehen der klagenden Partei in Ansehung der erstbeklagten Partei auch gegen Treu und Glauben, weil es der klagenden Partei aus den gesamten Umständen erkennbar sein mußte, daß die erstbeklagte Partei die Bürgschaftsverpflichtung nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des Liegenschaftsankaufes durch die klagende Partei übernehmen wollte. Im übrigen obliege der Beweis, daß das Blankoakzept entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ausgefüllt wurde, der klagenden Partei. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Drittbeklagten sei es aber rechtlich unerheblich, zur Abdeckung welcher Forderungen die Kreditvaluta aus dem Kredit von S 1,5 Mill. verwendet wurde, da eine Zustimmung des Drittbeklagten zur Änderung des Verwendungszweckes anzunehmen sei. Richtig sei, daß der Drittbeklagte als Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann ist und daher insoweit für ihn das Erfordernis der Schriftform der Bürgschaftsverpflichtung gilt. Die Bindung der Rechtswirksamkeit der Bürgschaftserklärung an die Unterschrift des Bürgen habe aber nicht zur Folge, daß zwischen den Parteien nur das zu gelten hat, was aus dem Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung hervorgeht. Die Bürgschaftserklärung müsse nicht den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben. Die Formbedürftigkeit der Verpflichtungserklärung des Bürgen schließe die Heranziehung anderweitiger, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinnes der Bürgschaftserklärung nicht aus. Wenn daher der Drittbeklagte als Geschäftsführer der kreditschuldnerischen GmbH die Überweisungsaufträge laut Beilage ./B unterfertigt hat, mit welchen der ursprünglich vereinbarte Verwendungszweck des Kredites abgeändert wurde, könne er sich als Bürge nicht darauf berufen, daß die klagende Partei den Kredit widmungswidrig ausbezahlt habe und er als Bürge nicht hafte. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidungen des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; der Drittbeklagte erhebt Revision aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO und beantragt, in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen den Wechselzahlungsauftrag vom 3. Oktober 1986 aufzuheben. Beide Revisionswerber stellen hilfsweise Aufhebungsanträge. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der erstbeklagten Partei Folge und änderte ihr gegenüber das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufhob. Der Berufung des Drittbeklagten gab es hingegen nicht Folge. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich der Inhalt der Bürgschaftserklärung der erstbeklagten Partei nicht isoliert aus dem Bürgschaftsvertrag vom 18. März 1985, Beilage ./F, ergebe, sondern auch aus dem sogenannten "Abstattungskreditvertrag" vom gleichen Datum, Beilage ./E, und aus der Beilage ./B zum Kreditvertrag, Beilage ./G, die ebenfalls vom gleichen Datum stammt und ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil der Kreditvereinbarung bezeichnet wurde. Der vereinbarte Verwendungszweck des Kredites als Restfinanzierung der anzukaufenden Liegenschaften betreffe daher auch das Verhältnis zwischen der kreditierenden Bank (klagenden Partei) und dem Bürgen (erstbeklagte Partei). Wenn die klagende Partei mit Zustimmung der Gesellschaft mbH als Kreditnehmerin nachträglich den Verwendungszweck ändert und die Kreditvaluta, wissend, daß der Ankauf der Liegenschaften noch nicht stattgefunden hat, zur Abdeckung des überzogenen Girokontos der GmbH verwendete, dann entspreche die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei aus dem die Bürgschaft sicherstellenden Wechsel nicht mehr der von dieser abgegebenen Wechselwidmungserklärung. Es liege der Fall einer Inanspruchnahme aus einem Wechsel entgegen der mit der Unterfertigung abgegebenen Haftungserklärung vor. Von dieser ausdrücklich vorgesehenen vertraglichen Einschränkung der Bürgschaftshaftung abgesehen widerspreche das Vorgehen der klagenden Partei in Ansehung der erstbeklagten Partei auch gegen Treu und Glauben, weil es der klagenden Partei aus den gesamten Umständen erkennbar sein mußte, daß die erstbeklagte Partei die Bürgschaftsverpflichtung nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des Liegenschaftsankaufes durch die klagende Partei übernehmen wollte. Im übrigen obliege der Beweis, daß das Blankoakzept entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ausgefüllt wurde, der klagenden Partei. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Drittbeklagten sei es aber rechtlich unerheblich, zur Abdeckung welcher Forderungen die Kreditvaluta aus dem Kredit von S 1,5 Mill. verwendet wurde, da eine Zustimmung des Drittbeklagten zur Änderung des Verwendungszweckes anzunehmen sei. Richtig sei, daß der Drittbeklagte als Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann ist und daher insoweit für ihn das Erfordernis der Schriftform der Bürgschaftsverpflichtung gilt. Die Bindung der Rechtswirksamkeit der Bürgschaftserklärung an die Unterschrift des Bürgen habe aber nicht zur Folge, daß zwischen den Parteien nur das zu gelten hat, was aus dem Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung hervorgeht. Die Bürgschaftserklärung müsse nicht den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben. Die Formbedürftigkeit der Verpflichtungserklärung des Bürgen schließe die Heranziehung anderweitiger, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinnes der Bürgschaftserklärung nicht aus. Wenn daher der Drittbeklagte als Geschäftsführer der kreditschuldnerischen GmbH die Überweisungsaufträge laut Beilage ./B unterfertigt hat, mit welchen der ursprünglich vereinbarte Verwendungszweck des Kredites abgeändert wurde, könne er sich als Bürge nicht darauf berufen, daß die klagende Partei den Kredit widmungswidrig ausbezahlt habe und er als Bürge nicht hafte. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidungen des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; der Drittbeklagte erhebt Revision aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und beantragt, in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen den Wechselzahlungsauftrag vom 3. Oktober 1986 aufzuheben. Beide Revisionswerber stellen hilfsweise Aufhebungsanträge. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.