Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, das erstgerichtliche Verfahren sei schon deshalb mangelhaft gewesen, weil ein Unterbrechungsbeschluss (im Übrigen rechtskräftig) außerhalb der Verhandlung gefasst und seinem Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht stattgegeben wurde, ist der darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht - entgegen der Darstellung des Klägers - mit diesen Frage ausführlich befasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz mzwN; RIS-Justiz RS0042963; vgl im Übrigen auch zur mangelnden Bekämpfbarkeit RIS-Justiz RS0107474).Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, das erstgerichtliche Verfahren sei schon deshalb mangelhaft gewesen, weil ein Unterbrechungsbeschluss (im Übrigen rechtskräftig) außerhalb der Verhandlung gefasst und seinem Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht stattgegeben wurde, ist der darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht - entgegen der Darstellung des Klägers - mit diesen Frage ausführlich befasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz mzwN; RIS-Justiz RS0042963; vergleiche im Übrigen auch zur mangelnden Bekämpfbarkeit RIS-Justiz RS0107474).
Zu der weiters relevierten Frage, inwieweit das Berufungsgericht auch auf die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers einzugehen gehabt hätte, dass die Beklagte bereits in dem ersten Prozess gegen die Bank der Bauherrin einen höheren Betrag hätte geltend machen sollen, hat das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass dies vom bisherigen Vorbringen in erster Instanz nicht gedeckt sei. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828 mwN; vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die es erforderlich machte, dass der Oberste Gerichtshof diese Frage aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreift, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nur insoweit zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes verpflichtet als es sich nicht um gesonderte rechtserzeugende Sachverhalte handelt, auf die sich die Berufung nicht mehr bezieht, hier die Behauptung eines ungünstigen Vergleichsabschlusses (vgl Kodek aaO § 471 Rz 9 mwN). Auch dies kann naturgemäß nur nach der konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Exekutionstitel ja aus der Haftung des Klägers für die Schulden der Baufirma aus dem Haftungskredit herrührt, während es beim Vergleich um die Ansprüche der Beklagten aus der Sicherungszession geht, zu der der Kläger gar kein näheres Vorbringen erstattete und etwa auch die Behauptung der Beklagten, das sie berechtigt, sei mit den Drittschuldnern auch Vergleiche zu schließen, gar nicht konkret bestritt (AS 327).Zu der weiters relevierten Frage, inwieweit das Berufungsgericht auch auf die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers einzugehen gehabt hätte, dass die Beklagte bereits in dem ersten Prozess gegen die Bank der Bauherrin einen höheren Betrag hätte geltend machen sollen, hat das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass dies vom bisherigen Vorbringen in erster Instanz nicht gedeckt sei. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828 mwN; vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die es erforderlich machte, dass der Oberste Gerichtshof diese Frage aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreift, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nur insoweit zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes verpflichtet als es sich nicht um gesonderte rechtserzeugende Sachverhalte handelt, auf die sich die Berufung nicht mehr bezieht, hier die Behauptung eines ungünstigen Vergleichsabschlusses vergleiche Kodek aaO Paragraph 471, Rz 9 mwN). Auch dies kann naturgemäß nur nach der konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Exekutionstitel ja aus der Haftung des Klägers für die Schulden der Baufirma aus dem Haftungskredit herrührt, während es beim Vergleich um die Ansprüche der Beklagten aus der Sicherungszession geht, zu der der Kläger gar kein näheres Vorbringen erstattete und etwa auch die Behauptung der Beklagten, das sie berechtigt, sei mit den Drittschuldnern auch Vergleiche zu schließen, gar nicht konkret bestritt (AS 327).
Die Revision macht schließlich noch geltend, dass sich der Kläger hinsichtlich der Vereinbarung vom 23. 6. 1986 über die Verwendung der Verkaufserlöse bestimmter Liegenschaften auch auf den Titel des Schadenersatzes bei vereinbarungswidriger Verwendung gestützt habe. Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in erster Instanz geltend gemacht hat, dass nach der Vereinbarung das hier gegenständliche exekutive Pfandrecht der Beklagten um die Erträge aus der Verwertung der anderen Liegenschaften zu verringern gewesen sei. Eine dahingehende Vereinbarung konnte aber nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat der Kläger in der Berufung zu etwaigen darauf gestützten Schadenersatzansprüchen gar keine Rechtsrüge ausgeführt und kann dies in der Revision nicht mehr nachtragen (vgl RIS-Justiz RS0043573 mzwN etwa OGH 1 Ob 14/01t).Die Revision macht schließlich noch geltend, dass sich der Kläger hinsichtlich der Vereinbarung vom 23. 6. 1986 über die Verwendung der Verkaufserlöse bestimmter Liegenschaften auch auf den Titel des Schadenersatzes bei vereinbarungswidriger Verwendung gestützt habe. Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in erster Instanz geltend gemacht hat, dass nach der Vereinbarung das hier gegenständliche exekutive Pfandrecht der Beklagten um die Erträge aus der Verwertung der anderen Liegenschaften zu verringern gewesen sei. Eine dahingehende Vereinbarung konnte aber nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat der Kläger in der Berufung zu etwaigen darauf gestützten Schadenersatzansprüchen gar keine Rechtsrüge ausgeführt und kann dies in der Revision nicht mehr nachtragen vergleiche RIS-Justiz RS0043573 mzwN etwa OGH 1 Ob 14/01t).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.