Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit etwa acht Jahren Mieter der Wohnung top Nr 21 im Haus 1090 W*****. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt EUR 373,25.
Zunächst wohnte der Beklagte in der Wohnung. Im März 2000 nahm er gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung in Krems. Im September 2000 räumte er die Wohnung endgültig und zog zur Gänze nach Krems. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt richtete er einen Nachsendeauftrag an die Adresse ***** in 1010 Wien ein, wo seine Mutter wohnt und wo er im Falle eines Wien-Aufenthaltes nächtigte. Der Beklagte teilte der Hausverwaltung seine geänderte Adresse nicht mit.
Seit September 2000 versuchte der Beklagte, die Wohnung zu vermieten. Die Mietersuche war zunächst nicht erfolgreich. Erst im Mai 2001 vermittelte ein Nachbar des Beklagten diesem einen Arbeitskollegen, der auf Wohnungssuche war. Mit diesem schloss der Beklagte schließlich einen Untermietvertrag beginnend mit Juni 2001 zu einem Untermietzins in Höhe von monatlich EUR 1.609 ab. Der Beklagte vereinbarte mit dem Untermieter auf dessen Bitte, dass dieser den Mietzins für Juni erst im Juli bezahlen sollte.
Im Herbst 2000 geriet der Beklagte zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Er studierte an der ***** Universität Finanzwissenschaften und wollte sich zunächst sein Studium selbst finanzieren. Er nahm gelegentlich Auftragsarbeiten als Programmierer für Bekannte an, bezog dadurch aber nur ein geringes unregelmäßiges Einkommen. Durch zusätzliche Sonderausgaben, die vor allem mit der Geburt seines zweiten Sohnes im Jänner 2001 in Verbindung standen, wurde die Finanzsituation des Beklagten immer prekärer. Gegen Jahresende 2000 merkte er, dass er aus eigener Kraft seine finanziellen Angelegenheiten nicht mehr regeln könne. Sein Konto war weit überzogen. Sein Kreditrahmen war ausgeschöpft. Er bat deshalb seinen Vater, ihm finanziell auszuhelfen, der dies auch - genau wie seine Mutter - fallweise tat. Der Beklagte suchte seit Winter 2000 neben seinem Studium Arbeit. Erst im November 2001 gelang es ihm, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.
Ursprünglich hatte der Beklagte einen Dauerauftrag erteilt, um die monatlichen Mieten zur Überweisung zu bringen. Aufgrund seines schlechten Kontostandes wurden die Mieten jedoch nicht mehr überwiesen. Die Miete für Oktober und Dezember 2000 zahlte der Beklagte deshalb per Erlagschein ein. Aufgrund mangelnder Deckung seines Kontos wurden diese Mietzahlungen nicht an die Klägerin überwiesen. Der Beklagte überprüfte gelegentlich seine Kontoauszüge. Dass die Mieten Oktober und Dezember 2000 nicht überwiesen wurden, fiel ihm jedoch nicht auf. Den Mietzins für November 2000 bezahlte der Beklagte am 22. 11. 2000 mittels Erlagschein. Diese Überweisung wurde durchgeführt. Die Mieten für Jänner, Februar und März 2001 zahlte der Beklagte wegen seiner wirtschaftlichen Notlage vorerst nicht.
Aufgrund des bis dahin aufgelaufenen Mietzinsrückstandes schickte ihm die Hausverwaltung eine Mahnung vom 22. 2. 2001 an die Adresse ***** in 1090 Wien. Dieses Schreiben behob der Beklagte nicht.
Die Mieten Jänner bis März 2001 überwies der Beklagte am 15. 3. 2001, nachdem er zuvor von einem Freund für ausgeführte Programmiertätigkeiten eine größere Summe überwiesen erhalten hatte. Am 18. 5. 2001 überwies der Beklagte die Mietzinse für April und Mai 2001. Die Mietzinse für Juni und Juli 2001 beglich in Höhe von jeweils EUR 373,32 beglich der Beklagte vorerst nicht. Die Hausverwaltung verfasste daher das Schreiben vom 12. 7. 2001, welches sie dem Beklagten per Einschreiben an die Adresse ***** in 1090 Wien sandte. Aufgrund des vom Beklagten eingerichteten Nachsendeauftrages wurde das Schreiben an die Adresse 1010 Wien, ***** weitergeleitet. Das Schreiben wurde nicht behoben. Dass keine Hinterlegungsanzeige erfolgte bzw der Beklagte keine erhielt, kann nicht festgestellt werden.
Als der Beklagte auch die Vorschreibung für August 2001 nicht beglich, erklärte der Klagevertreter mit Schreiben vom 14. 8. 2001 die Auflösung des Mietverhältnisses gemäß § 1118 ABGB. Diese Auflösungserklärung wurde an die *****adressiert und aufgrund des Nachsendeauftrages in die ***** weitergeleitet. Ob der Beklagte dieses Schreiben vom 14. 8. 2001 erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.Als der Beklagte auch die Vorschreibung für August 2001 nicht beglich, erklärte der Klagevertreter mit Schreiben vom 14. 8. 2001 die Auflösung des Mietverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB. Diese Auflösungserklärung wurde an die *****adressiert und aufgrund des Nachsendeauftrages in die ***** weitergeleitet. Ob der Beklagte dieses Schreiben vom 14. 8. 2001 erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.
In Kenntnis seines Mietzinsrückstandes bat der Beklagte im Juli 2001 seine Mutter, die offenen Mietzinse zu zahlen. Seine Mutter sagte zu, dies zu tun. Sie nahm jedoch die Überweisung wegen diverser Auslandsaufenthalte erst am 20. 8. 2001 vor, wobei sie die Mietzinse für Juni, Juli und August widmete sowie eine umgewidmete Mietzinszahlung leistete. Diese umgewidmete Mietzinszahlung wurde von der Klägerin auf die älteste Schuld (Mietzins Oktober 2000) angerechnet.
Nach einer Einschränkung um das Zahlungsbegehren begehrt die Klägerin die Räumung der Wohnung. Der Beklagte sei hinsichtlich der offenen Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 und für Juni und Juli 2001 unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Schreiben vom 12. 7. 2001 gemahnt worden. Mangels Zahlung des gemahnten Betrages sei das Mietverhältnis mit dem Beklagten durch das Schreiben vom 14. 8. 2001 gemäß § 1118 ABGB aufgelöst worden.Nach einer Einschränkung um das Zahlungsbegehren begehrt die Klägerin die Räumung der Wohnung. Der Beklagte sei hinsichtlich der offenen Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 und für Juni und Juli 2001 unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Schreiben vom 12. 7. 2001 gemahnt worden. Mangels Zahlung des gemahnten Betrages sei das Mietverhältnis mit dem Beklagten durch das Schreiben vom 14. 8. 2001 gemäß Paragraph 1118, ABGB aufgelöst worden.
Der Beklagte wendete ein, dass die rückständigen Mieten für Juni und Juli 2001 - ebenso wie die August-Miete - am 20. 8. 2001 bezahlt worden sei. Von den Mietzinsrückständen für die Monate Oktober und Dezember 2000 habe der Beklagte erst durch die Klageführung erfahren. Eine qualifizierte Mahnung vom 12. 7. 2001 habe den Beklagten nicht erreicht. Daher sei auch die Auflösungserklärung unberechtigt erfolgt.
An den eingetretenen Zahlungsrückständen treffe den Beklagten kein grobes Verschulden. Er sei seit Herbst 1998 Student der Finanzwissenschaften in *****. Zunächst habe er für seinen Unterhalt unabhängig von jeglicher Unterstützung durch seine Eltern aufkommen wollen. Zu diesem Zweck habe er neben dem Studium gelegentlich Auftragsarbeiten, die àperiodische Einkünfte verschafften, verrichtet. Zudem habe er auf seinem Girokonto einen Rahmen eingeräumt erhalten. Im Gefolge seiner eigenen Familiengründung sei er zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Diese hätten ihn letztlich veranlasst, seinen Vater um finanzielle Unterstützung zu bitten. Diese Unterstützung werde auch seit Anfang 2001 gewährt. Hiedurch sei der Beklagte in die Lage versetzt worden, seine Bankschulden zu regulieren und seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte noch keine Kenntnis gehabt, dass die Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 unberichtigt aushafteten. Die Untervermietung der Wohnung top 21 in ***** ermögliche dem Beklagten die Erzielung von Einkünften. Kraft gesonderter Vereinbarung habe er bis 18. 7. 2001 noch keine Untermiete lukrieren können. Seit November 2001 habe der Beklagte eine Beschäftigung angenommen, um seine finanzielle Situation zu sanieren.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und erachtete rechtlich, dass es sich bei der im § 1118 zweiter Fall ABGB vorausgesetzten Mahnung um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers handle, die dem Bestandnehmer im Sinne des § 862a ABGB zugehen müsse. Durch den Nachsendeauftrag habe der Beklagte die Nachsendeadresse als seinen Machtbereich deklariert. Der Tatbestand einer qualifizierten Mahnung sei daher erfüllt. Jedenfalls in der Klage sei eine berechtigte Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB zu sehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch ein Teil des Mietzinses unberichtigt ausgehaftet habe.Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und erachtete rechtlich, dass es sich bei der im Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB vorausgesetzten Mahnung um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers handle, die dem Bestandnehmer im Sinne des Paragraph 862 a, ABGB zugehen müsse. Durch den Nachsendeauftrag habe der Beklagte die Nachsendeadresse als seinen Machtbereich deklariert. Der Tatbestand einer qualifizierten Mahnung sei daher erfüllt. Jedenfalls in der Klage sei eine berechtigte Auflösung des Mietvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB zu sehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch ein Teil des Mietzinses unberichtigt ausgehaftet habe.
Allerdings sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass den Beklagten kein grobes Verschulden an den in der Folge zur Gänze nachgezahlten Mietzinsrückständen treffe. Häufige Rückstände trotz Mahnung könnten nach der Rechtsprechung zwar nur ausnahmsweise eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Allerdings liege ein besonderes Maß an Sorglosigkeit auch bei länger andauernden Rückständen dann nicht vor, wenn dem Mieter die Zahlung des Mietzinses wegen einer unverschuldet entstandenen schlechten Wirtschaftslage nicht möglich gewesen sei. Die Mietzinsrückstände seien im konkreten Fall auf die ergebnislose Jobsuche und die Geburt des zweiten Kindes des Beklagten zurückzuführen. Dennoch sei der Beklagte bemüht gewesen, keine allzu großen Rückstände auftreten zu lassen. So habe der Beklagte immer sofort dann, wenn er entweder eine größere Summe durch eine Nebentätigkeit erhalten habe oder von seinen Eltern Geld erbeten habe, die ausständigen Mietzinse nachbezahlt. Dass der Beklagte im Sommer erst nach drei Monaten den ausständigen Mietzins bezahlt habe, lasse sich auch auf eine Verkettung unglückseliger Umstände zurückführen (Zahlungsverzögerung des Untermieters, Urlaub der Mutter).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen und der in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellung, dass der Mietzinsrückstand für Dezember 2000 am 4. 9. 2001 bezahlt worden sei, gelangte es zur rechtlichen Beurteilung, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Räumungsklage - sei sie nun am 10. 9. 2001 durch Hinterlegung an der vom Beklagten angegebenen Nachsendeadresse oder erst am 24. 9. 2001 durch die Behebung erfolgt - kein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB mehr vorgelegen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 22. 2. 2001 und 12. 7. 2001 hätten nur die Anführung eines offenen Saldos von jeweils S 20.547,92 auf dem Mieterkonto enthalten. Es sei somit lediglich die Zahlung eines offenen, zeitlich in keiner Weise präzisierten Saldos gefordert worden. Daher sei eine gehörige Mahnung erstmals in der Mietzins- und Räumungsklage zu erblicken, in welcher die konkret offenen Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 sowie Juni bis August 2001 dargestellt worden seien. Da für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 1118 ABGB die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristsetzung und Auflösungserklärung - gewahrt sein müsse, sei die Frage, ob die außergerichtliche Auflösungserklärung dem Beklagten zugegangen sei, bedeutungslos. Ein Eingehen auf die zum groben Verschulden erstatteten Berufungsausführungen erübrige sich, weil das Räumungsbegehren bereits mangels Vorliegens eines qualifizierten Mietzinsrückstandes abzuweisen sei.Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen und der in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellung, dass der Mietzinsrückstand für Dezember 2000 am 4. 9. 2001 bezahlt worden sei, gelangte es zur rechtlichen Beurteilung, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Räumungsklage - sei sie nun am 10. 9. 2001 durch Hinterlegung an der vom Beklagten angegebenen Nachsendeadresse oder erst am 24. 9. 2001 durch die Behebung erfolgt - kein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB mehr vorgelegen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 22. 2. 2001 und 12. 7. 2001 hätten nur die Anführung eines offenen Saldos von jeweils S 20.547,92 auf dem Mieterkonto enthalten. Es sei somit lediglich die Zahlung eines offenen, zeitlich in keiner Weise präzisierten Saldos gefordert worden. Daher sei eine gehörige Mahnung erstmals in der Mietzins- und Räumungsklage zu erblicken, in welcher die konkret offenen Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 sowie Juni bis August 2001 dargestellt worden seien. Da für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 1118, ABGB die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristsetzung und Auflösungserklärung - gewahrt sein müsse, sei die Frage, ob die außergerichtliche Auflösungserklärung dem Beklagten zugegangen sei, bedeutungslos. Ein Eingehen auf die zum groben Verschulden erstatteten Berufungsausführungen erübrige sich, weil das Räumungsbegehren bereits mangels Vorliegens eines qualifizierten Mietzinsrückstandes abzuweisen sei.
Die dagegen von der Klägerin erstattete außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist im Sinne des gestellten Abänderungsantrages auch berechtigt.
§ 1118 ABGB zweiter Fall berechtigt den Bestandgeber zur früheren Aufhebung des Vertrages, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Hier steht fest, dass zum Zeitpunkt der Mahnung der Klägerin mittels eingeschriebenen Briefes vom 12. 7. 2001 die Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 und jene für Juni und Juli 2001 (jeweils in Höhe von EUR 373,32; somit in Höhe des in der Mahnung ausgeworfenen Betrages) offen waren. Bei der Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers, die dem Bestandnehmer zugehen muss. Auf Mahnungen nach § 1118 ABGB ist § 862a ABGB analog anzuwenden (WoBl 1993/22 = MietSlg 43.288). Danach ist im Sinne der Empfangstheorie eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte (WoBl 1993/22; Rummel in Rummel³ § 862a ABGB Rz 2; RIS-Justiz RS0014071; RS0014076; 7 Ob 55/02t uva).Paragraph 1118, ABGB zweiter Fall berechtigt den Bestandgeber zur früheren Aufhebung des Vertrages, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Hier steht fest, dass zum Zeitpunkt der Mahnung der Klägerin mittels eingeschriebenen Briefes vom 12. 7. 2001 die Mietzinse für Oktober und Dezember 2000 und jene für Juni und Juli 2001 (jeweils in Höhe von EUR 373,32; somit in Höhe des in der Mahnung ausgeworfenen Betrages) offen waren. Bei der Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers, die dem Bestandnehmer zugehen muss. Auf Mahnungen nach Paragraph 1118, ABGB ist Paragraph 862 a, ABGB analog anzuwenden (WoBl 1993/22 = MietSlg 43.288). Danach ist im Sinne der Empfangstheorie eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte (WoBl 1993/22; Rummel in Rummel³ Paragraph 862 a, ABGB Rz 2; RIS-Justiz RS0014071; RS0014076; 7 Ob 55/02t uva).
Dem Erstgericht ist nun darin beizupflichten, dass durch die Einrichtung eines Nachsendeauftrages durch den Beklagten, der der Hausverwaltung überdies niemals seine Anschriftenänderung mitteilte, die Kenntnisnahme des Inhaltes der Mahnschreiben durch den Beklagten unter normalen Umständen erwartet werden konnte. Die Störung, die sich der Kenntnisnahme durch den Beklagten entgegenstellte, ging vom Lebensbereich des Beklagten aus (vgl dazu 7 Ob 55/02t mwN), der trotz des erteilten Nachsendeauftrages keine Vorkehrungen dafür trug, die eingeschrieben weitergeleitete Mahnung zu beheben. Dabei ist die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zuganges von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist (SZ 70/89; SZ 70/238; 7 Ob 55/02t). Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Mahnung vom 12. 7. 2001 bestehenden Mietzinsrückstände musste der Beklagte im Sinn der dargelegten Grundsätze mit der Möglichkeit des Einlangens von Mahnungen rechnen. Diese Überlegungen haben auch für die Auflösungserklärung vom 14. 8. 2001 zu gelten. Auch diese Auflösungserklärung hat als rechtlich zugegangen zu beurteilen, weshalb es auf die von der Klägerin in der Berufung aufgeworfene Frage des Erhaltes der Auflösungserklärung durch den Beklagten nicht ankommt: Ist die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes durch den Empfänger nicht an (RIS-Justiz RS0014076; SZ 62/202; zuletzt 7 Ob 55/02t).Dem Erstgericht ist nun darin beizupflichten, dass durch die Einrichtung eines Nachsendeauftrages durch den Beklagten, der der Hausverwaltung überdies niemals seine Anschriftenänderung mitteilte, die Kenntnisnahme des Inhaltes der Mahnschreiben durch den Beklagten unter normalen Umständen erwartet werden konnte. Die Störung, die sich der Kenntnisnahme durch den Beklagten entgegenstellte, ging vom Lebensbereich des Beklagten aus vergleiche dazu 7 Ob 55/02t mwN), der trotz des erteilten Nachsendeauftrages keine Vorkehrungen dafür trug, die eingeschrieben weitergeleitete Mahnung zu beheben. Dabei ist die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zuganges von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist (SZ 70/89; SZ 70/238; 7 Ob 55/02t). Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Mahnung vom 12. 7. 2001 bestehenden Mietzinsrückstände musste der Beklagte im Sinn der dargelegten Grundsätze mit der Möglichkeit des Einlangens von Mahnungen rechnen. Diese Überlegungen haben auch für die Auflösungserklärung vom 14. 8. 2001 zu gelten. Auch diese Auflösungserklärung hat als rechtlich zugegangen zu beurteilen, weshalb es auf die von der Klägerin in der Berufung aufgeworfene Frage des Erhaltes der Auflösungserklärung durch den Beklagten nicht ankommt: Ist die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes durch den Empfänger nicht an (RIS-Justiz RS0014076; SZ 62/202; zuletzt 7 Ob 55/02t).
Das Berufungsgericht hat die Mahnung vom 12. 7. 2001 - deren Inhalt zwar nicht ausdrücklich festgestellt wurde, der aber unstrittig ist - als nicht ausreichend angesehen, weil die Mahnung den Beklagten nur auf den offenen Saldo von S 20.547,92 (genau vier Monatsmieten) zum 11. 7. 2001 hinwies, ohne dass dieser Saldo nach einzelnen offenen Bestandzinsperioden aufgeschlüsselt wurde.