Begründung:
Der niederländische Staatsangehörige J* S*, der Gatte der Erstklägerin und der Vater des Zweitklägers, wurde bei einem Verkehrsunfall am 22. 8. 1971 im Gemeindegebiet von St. Veit am Vogau als Insasse des PKW mit dem Kennzeichen * getötet. Der Erstbeklagte ist der Halter und Lenker, die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus diesem Verkehrsunfall den Klägern entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unbestritten.
Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 22.7. 1974 eingebracht) begehrten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwertes von hfl 61.160,- s.A. zum Warenkurs des Klagstages und einer jährlichen Rente im Schillinggegenwert von hfl 17.000,- zum Warenkurs des Zahlungstages ab 1. 9. 1974 jeweils am 1. 9. eines jeden Jahres im vorhinein; diese Leistungen seien je zur Hälfte an die Erstklägerin und an den Zweitbeklagten zu erbringen (ON 85 S 501). Darüber hinaus stellten die beiden Kläger ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden der Kläger aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren. Das auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtete Leistungsbegehren setzt sich zusammen aus Begräbniskosten (hfl 3.808,15), Kosten für Parteien und Danksagungen (hfl 204,64), Kosten des Totenmahles (hfl 67,97), Telefon- und Reisespesen (hfl 646,10), Kosten der Errichtung einer Zwischenbilanz (hfl 798,-), Kosten der Durchführung der Verlassenschaft (hfl 2.382,42) und der Überführung der Leiche aus Österreich (hfl 2.252,90) sowie Unterhaltsentgang für die ersten drei Jahre nach dem Unfall in der Höhe von jährlich hfl 17.000,-. Auch das Rentenbegehren ist auf den Titel des Unterhaltsentganges gestützt.
Im ersten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht mit Urteil vom 2. 5. 1983 (ON 97) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von hfl 9.975,98 s.A., umgerechnet in österreichischen Schilling zum Warenkurs des Klagstages, und wies das auf Zahlung von weiteren hfl 49.479,12 s.A. gerichtete Mehrbegehren der Kläger ebenso ab wie ihr Rentenbegehren. Dem Feststellungsbegehren gab es statt. Den Entscheidungsgründen dieses Urteiles ist nur zu entnehmen, daß der an die Kläger erfolgte Zuspruch Begräbniskosten von hfl 3.808,15, Kosten für Parteien und Danksagungen von hfl 204,64, Kosten des Totenmahles von hfl 76,79, Kosten für die Überführung der Leiche nach Holland von hfl 2.252,90 und Reisekosten von hfl 646,- umfaßt. Eine nachvollziehbare Begründung für den weiteren Zuspruch läßt sich den Entscheidungsgründen dieses Urteiles nicht entnehmen.
Dieses Urteil blieb in seinem klagsstattgebenden Teil unangefochten und wurde nur in seinem klagsabweisenden Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft.
Mit Beschluß vom 10. 1. 1984 (ON 104) gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem klagsabweisenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht mit Urteil vom 7. 9. 1984 (ON 108) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 65.406,31 s.A. an beide Kläger, zur Zahlung eines Betrages von S 923,63 s.A. an die Erstklägerin und von S 2.467,18 s.A. an den Zweitkläger; das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren hfl 41.091,13 s.A. wies es ebenso ab wie das Rentenbegehren der Kläger. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Urteiles ergibt, umfaßt der Zuspruch an beide Kläger Unterhaltsentgang für die Zeit bis 30. 10. 1976, der Zuspruch an die Erstklägerin Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 11. bis 31. 12. 1976 und der Zuspruch an den Zweitkläger Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 1977.
Auch dieses Urteil blieb in seinem klagsstattgebenden Teil unangefochten und wurde nur in seinem klagsabweisenden Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es traf nach Beweiswiederholung umfangreiche Feststellungen über die Höhe des Unterhaltsentganges der beiden Kläger und die von der Erstklägerin bezogene Witwenpension, deren Wiedergabe hier im einzelnen unterbleiben kann. Es ermittelte die Höhe des Anspruches der Erstklägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsentganges in der Weise, daß es vom festgestellten Unterhaltsentgang der Erstklägerin die ihr ausbezahlte Witwenrente (zuzüglich des jeweiligen anteiligen Urlaubsgeldes) abzog. Auf diese Weise ermittelte das Berufungsgericht einen der Erstklägerin zu ersetzenden Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 9. 1971 bis 31. 12. 1973 in der Höhe von hfl 2.697,16. Die Höhe des Anspruches des Zweitklägers auf Ersatz seines Unterhaltsentganges ermittelte das Berufungsgericht in der Weise, daß es vom festgestellten Unterhaltsentgang des Zweitklägers die der Erstklägerin mit ihrer Witwenpension zugekommenen Kinderzulagen und Kinderzuschläge abzog. Auf diese Weise ermittelte das Berufungsgericht einen dem Zweitkläger zu ersetzenden Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 9. 1971 bis 31. 12. 1974 in der Höhe von hfl 846,35. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche beider Kläger aus dem Titel des Unterhaltsentganges verneinte das Berufungsgericht. Es führte aus, daß durch die in diesem Verfahren bereits erfolgten rechtskräftig gewordenen Zusprüche der den Klägern entstandene Unterhaltsentgang bereits zur Gänze abgegolten worden sei, selbst wenn man von einem Umrechnungskurs von durchschnittlich 1:7 ausgehe und alle sonstigen von den Klägern geltend gemachten Ansprüche (insgesamt hfl 10.160,-, das entspreche annähernd S 71.120,-) berücksichtige. Die Entscheidung des Erstgerichtes sei daher in ihrem klagsabweisenden Teil im Ergebnis jedenfalls berechtigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag „auf Abänderung des angefochtenen Urteiles in dem Sinn, daß ihrem noch offenen Klagebegehren im Umfang dieser Revision Folge gegeben werde“; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben.