Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hatte gegen Josef K*** (Vater des Beklagten) als Annehmer und den Beklagten als Bürgen des Annehmers auf Grund des Wechsels vom 14.Dezember 1987 einen Wechselzahlungsauftrag über S 500.000 samt 6 % Zinsen seit 16. Dezember 1987 erwirkt.
Während der Wechselzahlungsauftrag gegen Josef K*** rechtskräftig wurde, erhob der Beklagte dagegen fristgerecht unter anderem die für das Revisionsverfahren allein noch relevante Einwendung, sein Vater habe sich bei Unterfertigung des Wechsels namens des Beklagten als Bürge zu Unrecht auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Der Beklagte habe seinem Vater keine Vollmacht erteilt, Wechselerklärungen abzugeben. Dies hätte der klagenden Partei zumindest bekannt sein müssen.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag auch bezüglich des Beklagten mit der Maßgabe aufrecht, daß die 6 %igen Wechselzinsen erst ab 25.Februar 1988 laufen. Es stellte zur Bevollmächtigung des Josef K*** durch den Beklagten folgendes fest:
Der Beklagte und sein Vater sind deutsche Staatsbürger. Am 3. September 1985 unterschrieb der als Kraftfahrer unselbständig erwerbstätige Beklagte in München in der Kanzlei der Notare M*** und S*** über Ersuchen seines Vaters Josef K***, damit dieser unter anderem für ihn (den Beklagten) Bankkredite aufnehmen kann, eine Generalbevollmächtigungsurkunde, wonach Josef K*** befugt war, in direkter Vertretung des Beklagten alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist (wobei in dieser Vollmacht auch noch darauf hingewiesen wurde, daß der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist). Dem Beklagten war bewußt, daß mit seiner Unterschrift unter dieser Urkunde der Vater ihn ohne weiteres Einvernehmen zur Zahlung von Geldverbindlichkeiten an Dritte gültig verpflichten konnte.Der Beklagte und sein Vater sind deutsche Staatsbürger. Am 3. September 1985 unterschrieb der als Kraftfahrer unselbständig erwerbstätige Beklagte in München in der Kanzlei der Notare M*** und S*** über Ersuchen seines Vaters Josef K***, damit dieser unter anderem für ihn (den Beklagten) Bankkredite aufnehmen kann, eine Generalbevollmächtigungsurkunde, wonach Josef K*** befugt war, in direkter Vertretung des Beklagten alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist (wobei in dieser Vollmacht auch noch darauf hingewiesen wurde, daß der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des Paragraph 181, BGB befreit ist). Dem Beklagten war bewußt, daß mit seiner Unterschrift unter dieser Urkunde der Vater ihn ohne weiteres Einvernehmen zur Zahlung von Geldverbindlichkeiten an Dritte gültig verpflichten konnte.
Um von der Klägerin ein Darlehen bis zum Höchstbetrag von S 650.000 gegen monatliche Rückzahlung in 60 Raten beginnend mit 1. November 1985 bei einem Zinssatz von 9,5 % und 2 % Bearbeitungsprovision zu erhalten, unterschrieb der Vater des Beklagten in Innsbruck bei der klagenden Partei am 27.September 1985 nicht nur einen Kreditvertrag unter gleichzeitiger Verpfändung seiner Liegenschaft sondern auch als Bevollmächtigter des Peter K*** eine Blankowechselbürgschaft, wobei er selbst diesen Wechsel als Annehmer im eigenen Namen fertigte.
Ab Mai 1986 zahlte der Vater des Beklagten an die klagende Partei keine Raten mehr. Die klagende Partei füllte daher den Blankowechsel am 14.Dezember 1987 auf S 500.000 mit Verfallstag 15. Dezember 1987 aus.
Rechtlich führte das Erstgericht bezüglich des im Revisionsverfahren nur noch strittigen Bevollmächtigungsverhältnisses aus, die der Wechselbürgschaft zugrundeliegende Vollmacht vom 3.September 1985 sei vom Beklagten in München unterschrieben worden und daher nach deutschem Recht zu beurteilen. Demnach handle es sich um eine unbedenkliche Generalvollmacht im Sinne des § 167 BGB, die auch zum Eingehen einer Wechselbürgschaft berechtige.Rechtlich führte das Erstgericht bezüglich des im Revisionsverfahren nur noch strittigen Bevollmächtigungsverhältnisses aus, die der Wechselbürgschaft zugrundeliegende Vollmacht vom 3.September 1985 sei vom Beklagten in München unterschrieben worden und daher nach deutschem Recht zu beurteilen. Demnach handle es sich um eine unbedenkliche Generalvollmacht im Sinne des Paragraph 167, BGB, die auch zum Eingehen einer Wechselbürgschaft berechtige.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und führte zu der jetzt noch maßgebenden Rechtsfrage folgendes aus:
Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht sei zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten weder eine Gattungsvollmacht noch eine Spezialvollmacht (im Sinne der Terminologie des § 1008 ABGB) vorgeschrieben. Der Umfang der gewillkürten Vertretungsmacht ergebe sich aus dem Umfang der Vollmacht, wobei eine Generalvollmacht dem Bevollmächtigten unbeschränkte Vertretungsmacht in allen den Vollmachtgeber betreffenden Angelegenheiten verschaffe und ihn grundsätzlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber berechtigte, soweit Vertretung überhaupt zulässig sei.Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht sei zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten weder eine Gattungsvollmacht noch eine Spezialvollmacht (im Sinne der Terminologie des Paragraph 1008, ABGB) vorgeschrieben. Der Umfang der gewillkürten Vertretungsmacht ergebe sich aus dem Umfang der Vollmacht, wobei eine Generalvollmacht dem Bevollmächtigten unbeschränkte Vertretungsmacht in allen den Vollmachtgeber betreffenden Angelegenheiten verschaffe und ihn grundsätzlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber berechtigte, soweit Vertretung überhaupt zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Frage der Vertretungsmacht des Vaters des Beklagten zum Eingehen einer Wechselbürgschaft mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.