Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Frage der Beweislast von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Nach ständiger Judikatur entstehen mit Abschluss eines Vertrages nicht nur Hauptleistungspflichten, sondern als Nebenpflichten auch Schutz- und Sorgfaltspflichten, die unter anderem auch darauf hinauslaufen, alle Rechtsgüter des Vertragspartners, mit denen der Verpflichtete in Berührung kommt nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren (vgl zuletzt OGH 30. 5. 2005, 8 Ob 56/05a mwN; etwa RIS-Justiz RS0018232 mwN; etwa 7 Ob 13/01i). Daneben werden unabhängig vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses allgemeine Verkehrssicherungspflichten angenommen (vgl etwa RIS-Justiz RS0023355 mwN; zuletzt 7 Ob 38/05x). Gerade für den Veranstalter einer Messe ist es nun anerkannt, dass er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren (vgl dazu etwa auch Harrer in Schwimann, ABGB² § 295 Rz 61 f; vgl aber auch schon RIS-Justiz RS0023421 unter Hinweis auf OGH, 5 Ob 701/77). Dabei handelt es sich nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht", sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. Gerade wenn - wie hier - bei der Veranstaltung einer Messe zum Thema „Wohn-Stil" auch ein älteres Publikum angesprochen wird, hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Gehwege gefahrlos benutzt werden können. Dass dies aber dann nicht der Fall ist, wenn - wie hier - nach den eindeutigen Feststellungen die Böden „außergewöhnlich glatt und unüblich rutschig" sind - ist eindeutig. Soweit nun das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es an der Klägerin gelegen wäre, aufzuklären, worauf diese außergewöhnliche Glätte und unübliche Rutschigkeit zurückzuführen war, entfernt sie sich aber von der allgemeinen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es grundsätzlich am „Verkehrssicherungspflichtigen" liegt, nachzuweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (vgl zuletzt OGH 8 Ob 56/05a mwN; etwa RIS-Justiz RS0022476). Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin haben den Beweis angetreten, woraus sich die besondere Rutschigkeit und unübliche Glätte ergeben hätte bzw inwieweit diese unvermeidbar gewesen wäre. Insoweit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten wäre, von dem Messeveranstalter zu verlangen, dass eine „außergewöhnliche" Glätte und „unübliche" Rutschigkeit vermieden wird (vgl in diesem Zusammenhang auch schon die Entscheidung 6 Ob 224/73 = EvBl 1974/138 = SZ 46/116 zum Erfordernis eines Gleitschutzes bei einem Kokosläufer). Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 7. 2000 zu 10 Ob 26/00x, stützt, ist sie darauf zu verweisen, dass im damaligen Verfahren eine „außergewöhnliche Glätte und unübliche Rutschigkeit" nicht festgestellt wurde, sondern es bloß darum ging, dass im Eingangsbereich eines Geschäftslokales infolge des Regens eine gewisse Nässe eingeschleppt war und es offensichtlich nur um die Beurteilung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ging. Da die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach nicht strittig sind, war der Revision der Klägerin Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Frage der Beweislast von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Nach ständiger Judikatur entstehen mit Abschluss eines Vertrages nicht nur Hauptleistungspflichten, sondern als Nebenpflichten auch Schutz- und Sorgfaltspflichten, die unter anderem auch darauf hinauslaufen, alle Rechtsgüter des Vertragspartners, mit denen der Verpflichtete in Berührung kommt nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren vergleiche zuletzt OGH 30. 5. 2005, 8 Ob 56/05a mwN; etwa RIS-Justiz RS0018232 mwN; etwa 7 Ob 13/01i). Daneben werden unabhängig vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses allgemeine Verkehrssicherungspflichten angenommen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0023355 mwN; zuletzt 7 Ob 38/05x). Gerade für den Veranstalter einer Messe ist es nun anerkannt, dass er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren vergleiche dazu etwa auch Harrer in Schwimann, ABGB² Paragraph 295, Rz 61 f; vergleiche aber auch schon RIS-Justiz RS0023421 unter Hinweis auf OGH, 5 Ob 701/77). Dabei handelt es sich nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht", sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. Gerade wenn - wie hier - bei der Veranstaltung einer Messe zum Thema „Wohn-Stil" auch ein älteres Publikum angesprochen wird, hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Gehwege gefahrlos benutzt werden können. Dass dies aber dann nicht der Fall ist, wenn - wie hier - nach den eindeutigen Feststellungen die Böden „außergewöhnlich glatt und unüblich rutschig" sind - ist eindeutig. Soweit nun das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es an der Klägerin gelegen wäre, aufzuklären, worauf diese außergewöhnliche Glätte und unübliche Rutschigkeit zurückzuführen war, entfernt sie sich aber von der allgemeinen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es grundsätzlich am „Verkehrssicherungspflichtigen" liegt, nachzuweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat vergleiche zuletzt OGH 8 Ob 56/05a mwN; etwa RIS-Justiz RS0022476). Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin haben den Beweis angetreten, woraus sich die besondere Rutschigkeit und unübliche Glätte ergeben hätte bzw inwieweit diese unvermeidbar gewesen wäre. Insoweit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten wäre, von dem Messeveranstalter zu verlangen, dass eine „außergewöhnliche" Glätte und „unübliche" Rutschigkeit vermieden wird vergleiche in diesem Zusammenhang auch schon die Entscheidung 6 Ob 224/73 = EvBl 1974/138 = SZ 46/116 zum Erfordernis eines Gleitschutzes bei einem Kokosläufer). Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 7. 2000 zu 10 Ob 26/00x, stützt, ist sie darauf zu verweisen, dass im damaligen Verfahren eine „außergewöhnliche Glätte und unübliche Rutschigkeit" nicht festgestellt wurde, sondern es bloß darum ging, dass im Eingangsbereich eines Geschäftslokales infolge des Regens eine gewisse Nässe eingeschleppt war und es offensichtlich nur um die Beurteilung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ging. Da die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach nicht strittig sind, war der Revision der Klägerin Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf die §§ 40, 51 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf die Paragraphen 40, 51, ZPO.