Begründung:
Beide Antragsteller beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Das Erstgericht nahm die Aufteilung in der Weise vor, daß 1.) dem Antragsteller Richard P*** das Eigentumsrecht an dem der Antragstellerin Karin P*** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 3619 KG Hohenau, Grundstück Nr. 1248/90, übertragen und er dadurch zum Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird, 2.) Richard P*** die Verbindlichkeiten gegenüber dem Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich, dem Bundesland Niederösterreich und der Raiffeisenkasse Hohenau zur Selbst- und Alleinzahlung zu übernehmen hat, 3.) Richard P*** der Karin P*** einen Ausgleichsbetrag von S 167.000,- innerhalb von drei Monaten zu bezahlen hat, und 4.) die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das Erstgericht ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:
Die Parteien haben am 21.2.1982 die Ehe geschlossen. Unmittelbar nach der Eheschließung wurde mit dem Aushub einer Baugrube auf der EZ 3619 der KG Hohenau begonnen. In der Folge wurde dann ein Hausbau in Angriff genommen, der nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien der Errichtung einer Ehewohnung dienen sollte. Der Kaufvertrag hinsichtlich des Grundstückes wurde aus verwaltungsorganisatorischen Gründen erst am 9. bzw. 17.9.1982 abgeschlossen. Die Ehe der Antragsteller wurde am 15.3.1984 (rechtskräftig seit 20.4.1984) geschieden. Zu diesem Zeitpunkte war das geplante Haus im Rohbau fertiggestellt. Die Mittel für den Hausbau wurden in folgender Weise aufgebracht: Karin P*** steuerte in von ihren Eltern übergebenen Teilbeträgen insgesamt S 316.098,14 bei, Richard P*** brachte aus eigenen Mitteln S 129.000,- auf und aus von der Raiffeisenkasse Hohenau, dem Bundesland Niederösterreich und dem Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich gewährten Kredit floß den beiden Antragstellern ein Gesamtbetrag von S 287.000,- zu. Aus diesen Geldern wurde nicht nur der Hausbau finanziert, sondern auch der Ankauf eines PKWs, der auf Karin P*** zugelassen und von ihr in der Folge veräußert wurde, wonach sie sich den Verkaufserlös allein zuwendete. An dem Bau des Hauses arbeiteten sowohl Richard P*** und eine Anzahl seiner Verwandten und Bekannten als auch Karin P*** und ihre Angehörigen mit, wobei allerdings der Anteil des Richard P*** und seiner Helfer jenen der Karin P*** entscheidend überwog. Der von Karin P*** veräußerte PKW hatte im Zeitpunkt der Ehescheidung einen Wert von S 95.000,-, während der Verkehrswert der Liegenschaft, auf welche wie erwähnt bis zur Ehescheidung mit einem Rohbau versehen war, zu diesem Zeitpunkt sich mit S 613.520,- bezifferte. Im Zeitpunkte der Ehescheidung hafteten die aufgenommenen Kredite bei der Raika Hohenau mit S 77.464,50, beim Bundesland Niederösterreich mit S 144.000,- und beim Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich mit S 58.800,- aus. Die Aktiven des der Aufteilung zu unterziehenden ehelichen Gebrauchsvermögens beziffern sich daher insgesamt mit S 708.520,-, die Passiven mit S 280.264,50. Übereinstimmend vorgebracht wurde auch, daß beide Parteien während der gesamten Dauer ihrer Ehe einem außerhäuslichen Erwerb nachgingen, wobei der Nettoverdienst des Richard P*** monatlich etwa bei S 10.000,-, jener der Karin P*** bei etwa S 8.000,- lag. Eine Ehewohnung im herkömmlichen Sinne des Wortes hatte das Ehepaar P*** nicht, die Parteien bewohnten vielmehr im Hause der Eltern des Richard P*** zwei ihnen zur Verfügung gestellte Mansardenzimmer und die Haushaltsführung der Karin P*** erstreckte sich im wesentlichen auf die Instandhaltung dieser beiden Räume sowie auf gelegentliches Kochen und Einkaufen an den Wochenenden.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Aufteilung sei nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien dermaßen vorzunehmen gewesen, daß dem Manne der Rohbau gegen Auferlegung einer angemessenen Ausgleichszahlung zuzuweisen war. Die durch die Brauteltern erbrachten unentgeltlichen Geldleistungen seien beiden Ehegatten gutzubringen gewesen, wobei allerdings die hiemit bewirkte schenkungsweise Teilfinanzierung des Hausbaues bei der Aufteilung zu berücksichtigen gewesen sei. Da nach den getroffenen Feststellungen der Anteil der Frauenseite am Hausbau in finanzieller Hinsicht jenen der Mannesseite deutlich überwogen habe, der Anteil der Mannesseite an den erbrachten Arbeitsleistungen beim Hausbau jedoch ebenso deutlich über jenem der Frauenseite gelegen sei, habe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Verhältnis von 1 : 1 den gebotenen Billigkeitserfordernissen entsprochen. Karin P*** müsse sich auf die ihr zukommende Hälfte an den gemeinsamen Aktiven, somit auf den Betrag von S 354.260,- nicht nur die von Richard P*** zu übernehmende Hälfte der Schulden im Betrage von S 140.132,-, sondern auch die Hälfte des Wertes des von ihr veräußerten PKWs, somit einen weiteren Betrag von S 47.500,-, anrechnen lassen; hienach errechne sich eine Ausgleichszahlung von gerundet S 167.000,-, die dem Richard P*** mit einer den Gegebenheiten des Kreditmarktes entsprechenden Leistungsfrist aufzuerlegen gewesen sei. Der Rekurs der Antragstellerin Karin P*** blieb erfolglos. Das Rekursgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als ausreichend und unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz; es erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Karin P*** mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß Richard P*** eine Ausgleichszahlung an sie in der Höhe von insgesamt S 360.000,-, zahlbar binnen drei Monaten, auferlegt wird.
Richard P*** beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.