Der Rekurs ist berechtigt.
Nach § 215 ZPO, der gemäß § 222 Abs.1 AußStrG auch im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen anzuwenden ist, liefert ein in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen errichtetes Protokoll vollen Beweis über Verlauf und Inhalt der Verhandlung, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist jedoch auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, gemäß § 292 Abs.2 ZPO der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen (EFSlg. 47.388; 7 Ob 24/91; Fasching II 1003 f). Umsoweniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (§ 2 Abs.2 Z 5 AußStrG), die Behauptung einer der Parteien übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder (5 Ob 514/92).Nach Paragraph 215, ZPO, der gemäß Paragraph 222, Absatz eins, AußStrG auch im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen anzuwenden ist, liefert ein in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen errichtetes Protokoll vollen Beweis über Verlauf und Inhalt der Verhandlung, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist jedoch auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen (EFSlg. 47.388; 7 Ob 24/91; Fasching römisch zwei 1003 f). Umsoweniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), die Behauptung einer der Parteien übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder (5 Ob 514/92).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Rechtsmittelverzicht eine Prozeßhandlung ist, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts weder angefochten noch widerrufen werden kann. Dies ist aber nicht die streitentscheidende Frage, geht es doch vielmehr darum, ob ein Rechtsmittelverzicht überhaupt wirksam abgegeben wurde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittelverzicht immer ausdrücklich erfolgen muß. Eine bloß schlüssige Erklärung reicht zur Annahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichtes nicht aus (SZ 24/29; JBl. 1959, 322; EvBl. 1975/50; 2 Ob 548/84; ÖBl. 1990, 217; EvBl. 1993/44; Fasching IV 22 und 24). Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Parteien aber niemals ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt, sondern lediglich in einem Falle dem Diktat zugehört und im anderen Falle das von der Schriftführerin vorbereitete Protokoll unterfertigt. Zumindest für den unvertretenen Kläger vermag aber diese Vorgangsweise eine ausdrückliche Rechtsmittelerklärung nach Belehrung nicht zu ersetzen.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Rechtsmittelverzicht eine Prozeßhandlung ist, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts weder angefochten noch widerrufen werden kann. Dies ist aber nicht die streitentscheidende Frage, geht es doch vielmehr darum, ob ein Rechtsmittelverzicht überhaupt wirksam abgegeben wurde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittelverzicht immer ausdrücklich erfolgen muß. Eine bloß schlüssige Erklärung reicht zur Annahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichtes nicht aus (SZ 24/29; JBl. 1959, 322; EvBl. 1975/50; 2 Ob 548/84; ÖBl. 1990, 217; EvBl. 1993/44; Fasching römisch vier 22 und 24). Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Parteien aber niemals ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt, sondern lediglich in einem Falle dem Diktat zugehört und im anderen Falle das von der Schriftführerin vorbereitete Protokoll unterfertigt. Zumindest für den unvertretenen Kläger vermag aber diese Vorgangsweise eine ausdrückliche Rechtsmittelerklärung nach Belehrung nicht zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wurde daher zumindest vom Kläger kein wirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodaß nicht davon gesprochen werden kann, die Rechtskraft habe unterlaufene Verfahrensverstöße geheilt.
Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den Feststellungen des Erstrichters haben die Parteien niemals ausdrücklich einen Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a EheG gestellt. Daß sie die weitere Vorgangsweise des Richters unwidersprochen hingenommen haben, vermag einen derartigen Antrag nicht zu ersetzen, da das Verfahrensrecht keine stillschweigenden Parteienhandlungen kennt. Anträge müssen, sollen sie verfahrensrechtlich wirksam sein, schriftlich oder mündlich ausdrücklich gestellt werden (SZ 40/85). Dies war gegenständlich nicht der Fall, sodaß davon auszugehen ist, daß das gesamte Verfahren ab dem Beschluß auf Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß § 460 Z 10 ZPO ohne entsprechenden Parteienantrag abgeführt wurde.Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den Feststellungen des Erstrichters haben die Parteien niemals ausdrücklich einen Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG gestellt. Daß sie die weitere Vorgangsweise des Richters unwidersprochen hingenommen haben, vermag einen derartigen Antrag nicht zu ersetzen, da das Verfahrensrecht keine stillschweigenden Parteienhandlungen kennt. Anträge müssen, sollen sie verfahrensrechtlich wirksam sein, schriftlich oder mündlich ausdrücklich gestellt werden (SZ 40/85). Dies war gegenständlich nicht der Fall, sodaß davon auszugehen ist, daß das gesamte Verfahren ab dem Beschluß auf Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO ohne entsprechenden Parteienantrag abgeführt wurde.
Nach überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung ist die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe im § 477 ZPO nicht erschöpfend. Die Unterbrechung des von den Parteien gewollten streitigen Verfahrens und die Verhandlung im außerstreitigen Verfahren aufgrund eines von den Parteien in Wahrheit nicht gestellten Antrages stellt einen derartigen im § 477 ZPO genannten Nichtigkeitsgrund dar (vgl. SZ 21/37; SZ 44/79; 6 Ob 688/86).Nach überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung ist die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe im Paragraph 477, ZPO nicht erschöpfend. Die Unterbrechung des von den Parteien gewollten streitigen Verfahrens und die Verhandlung im außerstreitigen Verfahren aufgrund eines von den Parteien in Wahrheit nicht gestellten Antrages stellt einen derartigen im Paragraph 477, ZPO genannten Nichtigkeitsgrund dar vergleiche SZ 21/37; SZ 44/79; 6 Ob 688/86).
Das Verfahren war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens über die Klage aufzutragen.