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Entscheidung 8 Ob 51/25w×

Entscheidung 8 Ob 51/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob51/25w

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin H* GmbH, FN *, Insolvenzverwalterin Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin P*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch die Metzler Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 2025, GZ 2 R 17/25w-55, womit der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. Mai 2024, GZ 20 S 3/21y-46, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 4. 2. 2021 der Konkurs eröffnet. Die Einschreiterin als frühere Bestandgeberin der Schuldnerin hatte ihre ursprünglich angemeldete Konkursforderung von 26.613,17 EUR an Bestandzins (samt Zinsen) bis Konkurseröffnung (bzw bis 5. 2. 2021) am 19. 4. 2021 zur Gänze zurückgezogen.

[2] Die Masseverwalterin zeigte am 1. 3. 2021 die Masseunzulänglichkeit nach Paragraph 124 a, Absatz eins, IO an (am 1. 3. 2021 in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemacht) und erstattete am 2. 4. 2024 Schlussrechnung sowie einen Verteilungsentwurf nach Paragraph 47, Absatz 2, IO, wobei sie Letzteren am 9. 4. 2024 über Aufforderung des Erstgerichts änderte und darin eine Quote für die Massegläubiger der sechsten Gruppe von 52,69 % auswies.

[3] Mit Beschluss vom 10. 4. 2024 beraumte das Erstgericht eine – mit einer nachträglichen Prüfungstagsatzung verbundene – Schlussrechnungstagsatzung gemäß Paragraph 121, Absatz 3, IO an, worin es darauf hinwies, dass Gläubiger und Schuldnerin in die von der Masseverwalterin gelegte Schlussrechnung „allenfalls samt Verteilungsentwurf über die Masseforderungen gemäß Paragraph 124 a, Absatz 3, IO“ Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz anbringen könnten; dieser Beschluss wurde am 11. 4. 2024 in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemacht.

[4] Das Erstgericht verkündete in der Schlussrechnungstagsatzung vom 23. 5. 2024 (zu der weder Schuldnerin noch Einschreiterin erschienen waren) – „da Bemängelungen gegen die (ergänzte) Rechnung der Masseverwalterin (samt Verteilungsentwurf nach Paragraph 47, Absatz 2, IO) nicht vorliegen und jetzt auch nicht vorgetragen werden“ – einen Beschluss, mit dem es die Schlussrechnung der Masseverwalterin ausdrücklich samt dem darin vorgelegten Verteilungsentwurf nach Paragraph 47, Absatz 2, IO genehmigte und der Masseverwalterin auftrug, den Vollzug der Schlussverteilung dem Insolvenzgericht bis 20. 6. 2024 nachzuweisen; anschließend werde die Verfahrensaufhebung nach Paragraph 123 a, IO erfolgen. In der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses ordnete das Erstgericht an, dass die Insolvenzverwalterin die Verteilung nach dem vorgelegten Verteilungsentwurf gemäß Paragraph 47, Absatz 2, IO erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzunehmen und für den Fall der Rechtskraft den Vollzug gemäß Paragraph 135, IO bis spätestens 20. 6. 2024 (bei Gericht einlangend) dem Insolvenzgericht nachzuweisen habe. Das Erstgericht sprach weiters aus, dass dieser Beschluss durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemacht werde; diese Bekanntmachung erfolgte am 27. 5. 2024.

[5] Nachdem das Erstgericht die der Masseverwalterin gesetzte Frist erstreckt und diese die quotenmäßige Verteilung von 185.284,24 EUR an zehn Massegläubiger der sechsten Gruppe (nicht jedoch die nunmehrige Einschreiterin) nachgewiesen hatte, fasste das Erstgericht am 25. 7. 2024 zwei Beschlüsse, wonach einerseits die Insolvenzverwalterin ihrer „Verpflichtung zum Nachweis des Vollzugs nachgekommen (Paragraph 135, IO)“ sei, und dass andererseits das Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben werde (Paragraph 123 a, IO; ON 50). Es verfügte die öffentliche Bekanntmachung der Konkursaufhebung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei, welche am 26. 7. 2024 erfolgte; die Rechtskraft der Konkursaufhebung stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 8. 2024 fest (Aufnahme in die Insolvenzdatei am selben Tag).

[6] Die Einschreiterin erhob am 28. 1. 2025 einen Rekurs, mit dem sie die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses über die Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfs nach Paragraph 47, Absatz 2, IO beantragte. Der Beschluss sei inhaltlich unrichtig und die Schlussverteilung sei rückgängig zu machen; die Einschreiterin sei darin nicht als Massegläubigerin berücksichtigt worden, obwohl sie zuvor mit der Masseverwalterin eine ausdrücklich bezifferte Vereinbarung über eine Masseforderung von 40.728,52 EUR getroffen gehabt hätte. Schlussrechnung und Beschluss seien ihr nie zugestellt worden; sie habe erst aufgrund des Konkursaufhebungsbeschlusses die Masseverwalterin aufgefordert, Berichte und Schlussanträge zu übermitteln und sie dann Ende August 2024 zur nachträglichen Bezahlung der Quote der vereinbarten Masseforderung aufgefordert, was diese am 2. 12. 2024 verweigert habe, sodass die Einschreiterin „zur Inanspruchnahme gerichtlicher Abhilfe gezwungen“ sei. Der Rekurs sei rechtzeitig, weil ihr der angefochtene Beschluss nie zugestellt worden und die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Genehmigung eines Masseverteilungsentwurfs nicht vorgeschrieben sei, sodass diese keine Zustellwirkungen entfalte.

[7]           Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Eine nachträgliche Nichtgenehmigung einer Schlussrechnung und eines Verteilungsentwurfs nach Rechtskraft der Konkursaufhebung sei unzulässig (RS0113040). Zwar sei ein Rekurs, mit dem ein angeblicher Massegläubiger die vorrangige Berücksichtigung seiner Forderung bei der Verteilung geltend macht, an sich zulässig (8 Ob 37/13v; 8 Ob 288/98f); bekämpfe der Rekurswerber jedoch nur einen die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf genehmigenden Beschluss, nicht aber den Beschluss auf Konkursaufhebung, werde der Rekurs mit Rechtskraft der Konkursaufhebung unzulässig.

[8]           Das Rekursgericht bewertete seinen Entscheidungsgegenstand als 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der (Un-)Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und eines Verteilungsentwurfs nach Konkursaufhebung zu.

[9]           Der Revisionsrekurs der Einschreiterin beantragt die ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, in eventu den Verteilungsentwurf nicht zu genehmigen; hilfsweise wird Aufhebung und Zurückverweisung an das Rekursgericht beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[10] Weder das Rekursgericht noch die Rechtsmittelwerberin zeigen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Der Revisionsrekurs ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO).

[11] 1. Die Rechtsmittelwerberin, die sich zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Meinung des Rekursgerichts anschließt, führt inhaltlich ins Treffen, die vom Rekursgericht zur Begründung herangezogene zweitinstanzliche Entscheidung OLG Graz 3 R 7/15x, ZIK 2015/205, 148, und das sich darauf beziehende Schrifttum (Stapf/Grill in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 122, Rz 2; Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 123, Rz 10) bezögen sich auf die Schlussverteilung an Insolvenzgläubiger nach Paragraph 136, IO und seien hier nicht einschlägig. Für die Genehmigung eines Verteilungsentwurfs nach Paragraph 124 a, Absatz 3, IO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, IO sei keine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben, weshalb eine Einschaltung in der Insolvenzdatei keine Zustellwirkungen entfalte (so das OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234). Einen Massegläubiger treffe keine Obliegenheit, die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei laufend zu überwachen; die Prüfung und richtige Rangzuordnung liege allein in der Verantwortung des Masseverwalters. Die Rechtsmittelwerberin sei vom Beschluss vom 26. 7. 2024 über die Masseverteilung und die Konkursaufhebung überrascht worden und habe erst dadurch von der fehlerhaften Schlussrechnung sowie vom Verteilungsentwurf erfahren; trotz mehrmaliger Urgenzen habe die Masseverwalterin alle Berichte und die Schlussanträge erst am 14. 8. 2024 – nach Rechtskraft der Konkursaufhebung – übermittelt. Die Korrektur einer reinen Masseverteilung wäre mit der bereits erfolgten Insolvenzaufhebung im Sinne von 8 Ob 145/00g (= RS0114123) vereinbar. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts untergrabe dagegen unzulässigerweise die Rechte der Massegläubiger wie der Einschreiterin, welche durch die Außerachtlassung bei der Masseverteilung verletzt worden seien, was das Rekursgericht aufzugreifen gehabt hätte.

[12] 2.1. Nach Paragraph 124, Absatz eins, IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Insolvenzverwalter hat nach Absatz 2, leg cit dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich nach Absatz 3, leg cit an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

[13] Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter nach Paragraph 124 a, Absatz eins, IO unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Das Insolvenzgericht hat nach Absatz 2, leg cit die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach Absatz 3, leg cit einen Verteilungsentwurf im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, IO vorzulegen und nach Durchführung der Verteilung hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Paragraph 123 a, IO aufzuheben; dieser Beschluss ist nach Paragraph 123, Absatz eins, IO öffentlich bekannt zu machen und die Rechtskraft dieses Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

[14] 2.2. Nach herrschender Ansicht ist bei Masseunzulänglichkeit weder ein formelles Verteilungsverfahren noch ein Beschluss des Insolvenzgerichts über den Verteilungsentwurf vorgesehen (K.F. Engelhart in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze Paragraph 124 a, IO [2024] Rz 35 mwN; Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2023] Paragraph 124 a, Rz 21; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht IV4 [2006] Paragraph 124 a, KO Rz 41; OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234). Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Masseverwalters vergleiche OLG Wien 6 R 228/19x, ZIK 2020/210, 167), sodass das Insolvenzgericht vor Aufhebung des Verfahrens (Paragraph 123 a, IO) auch nicht den Nachweis der Verteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, IO abzuwarten hat vergleiche Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 123 a, IO [2013] Rz 28).

[15] 3. In den im Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; Paragraphen 128 bis 139 IO) vorgesehenen Fällen (keine Masseunzulänglichkeit) hat hingegen das Insolvenzgericht nach Paragraph 130, Absatz eins, IO die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Schuldner sowie die Gläubiger (einschließlich der Massegläubiger: vergleiche 8 Ob 37/13v Pkt 2.3 mwH) davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekannt zu geben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. Nach Absatz 2, leg cit ist der Verteilungsentwurf vom Insolvenzgericht sodann zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Der Verteilungsvollzug ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen (Paragraph 135, IO), was Bedingung für die Insolvenzaufhebung ist (Paragraph 139, IO).

[16] 4.1. Das Erstgericht ist in Ansehung des angefochtenen Beschlusses, obwohl dieser nach dem Siebenten Abschnitt (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) des Ersten Hauptstücks (Allgemeine Vorschriften) des Zweiten Teils der IO über das Insolvenzverfahren (Paragraphen 123 bis 127 IO) zu ergehen gehabt hätte, in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; Paragraphen 128 bis 139 IO) vorgegangen. Es hat die in den Paragraphen 128 bis 139 IO vorgesehenen Verfahrensschritte und -anordnungen ausgeführt, den Verteilungsentwurf geprüft und genehmigt, die Verteilung durch den Masseverwalter vom Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses abhängig gemacht vergleiche Paragraph 130, Absatz 2, IO), ausdrücklich auch auf nur in diesem Hauptstück normierte Pflichten des Masseverwalters nach Paragraph 135, IO Bezug genommen und die Konkursaufhebung vom Bericht des Masseverwalters nach der zuletzt genannten Bestimmung abhängig gemacht.

[17]       4.2. In diesem Lichte kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn keine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Einschaltung in der Insolvenzdatei keine Zustellwirkungen entfaltet (so das OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234).

[18] Hier hat das Insolvenzgericht nicht nur bloß einzelne in den Paragraphen 123 bis 127 IO nicht vorgesehene öffentliche Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei vorgenommen, sondern es hat – wenn auch unzutreffenderweise – insgesamt die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 128 bis 139 IO angewandt, sodass sich die Wirkungen dieser Verfahrenshandlungen und insbesondere deren verfahrensrechtliche Anfechtbarkeit nach diesen Bestimmungen zu richten haben.

[19] 4.3. Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Beschluss durch die am 27. 5. 2024 erfolgte Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zufolge Paragraph 257, Absatz 2, IO Zustellungswirkungen zugekommen sind, auch wenn eine individuelle Zustellung an die Einschreiterin unterblieben ist vergleiche Paragraph 130, Absatz 4, IO). Der von der Einschreiterin erst mehr als neun Monate danach erhobene Rekurs war daher verspätet.

[20]       5. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt, ohne dass die Zulassungsfrage geklärt werden müsste, ob auch die später erfolgte Konkursaufhebung der Erhebung eines Rekurses entgegensteht.

Textnummer

E144543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00051.25W.0425.000

Im RIS seit

14.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250425_OGH0002_0080OB00051_25W0000_000