[10] Weder das Rekursgericht noch die Rechtsmittelwerberin zeigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO auf. Der Revisionsrekurs ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO). [10] Weder das Rekursgericht noch die Rechtsmittelwerberin zeigen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Der Revisionsrekurs ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO).
[11] 1. Die Rechtsmittelwerberin, die sich zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Meinung des Rekursgerichts anschließt, führt inhaltlich ins Treffen, die vom Rekursgericht zur Begründung herangezogene zweitinstanzliche Entscheidung OLG Graz 3 R 7/15x, ZIK 2015/205, 148, und das sich darauf beziehende Schrifttum (Stapf/Grill in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 122 Rz 2; Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 123 Rz 10) bezögen sich auf die Schlussverteilung an Insolvenzgläubiger nach § 136 IO und seien hier nicht einschlägig. Für die Genehmigung eines Verteilungsentwurfs nach § 124a Abs 3 IO iVm § 47 Abs 2 IO sei keine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben, weshalb eine Einschaltung in der Insolvenzdatei keine Zustellwirkungen entfalte (so das OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234). Einen Massegläubiger treffe keine Obliegenheit, die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei laufend zu überwachen; die Prüfung und richtige Rangzuordnung liege allein in der Verantwortung des Masseverwalters. Die Rechtsmittelwerberin sei vom Beschluss vom 26. 7. 2024 über die Masseverteilung und die Konkursaufhebung überrascht worden und habe erst dadurch von der fehlerhaften Schlussrechnung sowie vom Verteilungsentwurf erfahren; trotz mehrmaliger Urgenzen habe die Masseverwalterin alle Berichte und die Schlussanträge erst am 14. 8. 2024 – nach Rechtskraft der Konkursaufhebung – übermittelt. Die Korrektur einer reinen Masseverteilung wäre mit der bereits erfolgten Insolvenzaufhebung im Sinne von 8 Ob 145/00g (= RS0114123) vereinbar. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts untergrabe dagegen unzulässigerweise die Rechte der Massegläubiger wie der Einschreiterin, welche durch die Außerachtlassung bei der Masseverteilung verletzt worden seien, was das Rekursgericht aufzugreifen gehabt hätte. [11] 1. Die Rechtsmittelwerberin, die sich zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Meinung des Rekursgerichts anschließt, führt inhaltlich ins Treffen, die vom Rekursgericht zur Begründung herangezogene zweitinstanzliche Entscheidung OLG Graz 3 R 7/15x, ZIK 2015/205, 148, und das sich darauf beziehende Schrifttum (Stapf/Grill in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 122, Rz 2; Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 123, Rz 10) bezögen sich auf die Schlussverteilung an Insolvenzgläubiger nach Paragraph 136, IO und seien hier nicht einschlägig. Für die Genehmigung eines Verteilungsentwurfs nach Paragraph 124 a, Absatz 3, IO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, IO sei keine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben, weshalb eine Einschaltung in der Insolvenzdatei keine Zustellwirkungen entfalte (so das OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234). Einen Massegläubiger treffe keine Obliegenheit, die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei laufend zu überwachen; die Prüfung und richtige Rangzuordnung liege allein in der Verantwortung des Masseverwalters. Die Rechtsmittelwerberin sei vom Beschluss vom 26. 7. 2024 über die Masseverteilung und die Konkursaufhebung überrascht worden und habe erst dadurch von der fehlerhaften Schlussrechnung sowie vom Verteilungsentwurf erfahren; trotz mehrmaliger Urgenzen habe die Masseverwalterin alle Berichte und die Schlussanträge erst am 14. 8. 2024 – nach Rechtskraft der Konkursaufhebung – übermittelt. Die Korrektur einer reinen Masseverteilung wäre mit der bereits erfolgten Insolvenzaufhebung im Sinne von 8 Ob 145/00g (= RS0114123) vereinbar. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts untergrabe dagegen unzulässigerweise die Rechte der Massegläubiger wie der Einschreiterin, welche durch die Außerachtlassung bei der Masseverteilung verletzt worden seien, was das Rekursgericht aufzugreifen gehabt hätte.
[12] 2.1. Nach § 124 Abs 1 IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Insolvenzverwalter hat nach Abs 2 leg cit dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich nach Abs 3 leg cit an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. [12] 2.1. Nach Paragraph 124, Absatz eins, IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Insolvenzverwalter hat nach Absatz 2, leg cit dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich nach Absatz 3, leg cit an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
[13] Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter nach § 124a Abs 1 IO unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Das Insolvenzgericht hat nach Abs 2 leg cit die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach Abs 3 leg cit einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs 2 IO vorzulegen und nach Durchführung der Verteilung hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach § 123a IO aufzuheben; dieser Beschluss ist nach § 123 Abs 1 IO öffentlich bekannt zu machen und die Rechtskraft dieses Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken. [13] Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter nach Paragraph 124 a, Absatz eins, IO unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Das Insolvenzgericht hat nach Absatz 2, leg cit die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach Absatz 3, leg cit einen Verteilungsentwurf im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, IO vorzulegen und nach Durchführung der Verteilung hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Paragraph 123 a, IO aufzuheben; dieser Beschluss ist nach Paragraph 123, Absatz eins, IO öffentlich bekannt zu machen und die Rechtskraft dieses Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
[14] 2.2. Nach herrschender Ansicht ist bei Masseunzulänglichkeit weder ein formelles Verteilungsverfahren noch ein Beschluss des Insolvenzgerichts über den Verteilungsentwurf vorgesehen (K.F. Engelhart in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 124a IO [2024] Rz 35 mwN; Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2023] § 124a Rz 21; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht IV4 [2006] § 124a KO Rz 41; OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234). Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Masseverwalters (vgl OLG Wien 6 R 228/19x, ZIK 2020/210, 167), sodass das Insolvenzgericht vor Aufhebung des Verfahrens (§ 123a IO) auch nicht den Nachweis der Verteilung gemäß § 47 Abs 2 IO abzuwarten hat (vgl Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze § 123a IO [2013] Rz 28). [14] 2.2. Nach herrschender Ansicht ist bei Masseunzulänglichkeit weder ein formelles Verteilungsverfahren noch ein Beschluss des Insolvenzgerichts über den Verteilungsentwurf vorgesehen (K.F. Engelhart in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze Paragraph 124 a, IO [2024] Rz 35 mwN; Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2023] Paragraph 124 a, Rz 21; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht IV4 [2006] Paragraph 124 a, KO Rz 41; OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234). Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Masseverwalters vergleiche OLG Wien 6 R 228/19x, ZIK 2020/210, 167), sodass das Insolvenzgericht vor Aufhebung des Verfahrens (Paragraph 123 a, IO) auch nicht den Nachweis der Verteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, IO abzuwarten hat vergleiche Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 123 a, IO [2013] Rz 28).
[15] 3. In den im Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; §§ 128 bis 139 IO) vorgesehenen Fällen (keine Masseunzulänglichkeit) hat hingegen das Insolvenzgericht nach § 130 Abs 1 IO die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Schuldner sowie die Gläubiger (einschließlich der Massegläubiger: vgl 8 Ob 37/13v Pkt 2.3 mwH) davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekannt zu geben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. Nach Abs 2 leg cit ist der Verteilungsentwurf vom Insolvenzgericht sodann zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Der Verteilungsvollzug ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen (§ 135 IO), was Bedingung für die Insolvenzaufhebung ist (§ 139 IO). [15] 3. In den im Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; Paragraphen 128 bis 139 IO) vorgesehenen Fällen (keine Masseunzulänglichkeit) hat hingegen das Insolvenzgericht nach Paragraph 130, Absatz eins, IO die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Schuldner sowie die Gläubiger (einschließlich der Massegläubiger: vergleiche 8 Ob 37/13v Pkt 2.3 mwH) davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekannt zu geben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. Nach Absatz 2, leg cit ist der Verteilungsentwurf vom Insolvenzgericht sodann zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Der Verteilungsvollzug ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen (Paragraph 135, IO), was Bedingung für die Insolvenzaufhebung ist (Paragraph 139, IO).
[16] 4.1. Das Erstgericht ist in Ansehung des angefochtenen Beschlusses, obwohl dieser nach dem Siebenten Abschnitt (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) des Ersten Hauptstücks (Allgemeine Vorschriften) des Zweiten Teils der IO über das Insolvenzverfahren (§§ 123 bis 127 IO) zu ergehen gehabt hätte, in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; §§ 128 bis 139 IO) vorgegangen. Es hat die in den §§ 128 bis 139 IO vorgesehenen Verfahrensschritte und -anordnungen ausgeführt, den Verteilungsentwurf geprüft und genehmigt, die Verteilung durch den Masseverwalter vom Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses abhängig gemacht (vgl § 130 Abs 2 IO), ausdrücklich auch auf nur in diesem Hauptstück normierte Pflichten des Masseverwalters nach § 135 IO Bezug genommen und die Konkursaufhebung vom Bericht des Masseverwalters nach der zuletzt genannten Bestimmung abhängig gemacht. [16] 4.1. Das Erstgericht ist in Ansehung des angefochtenen Beschlusses, obwohl dieser nach dem Siebenten Abschnitt (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) des Ersten Hauptstücks (Allgemeine Vorschriften) des Zweiten Teils der IO über das Insolvenzverfahren (Paragraphen 123 bis 127 IO) zu ergehen gehabt hätte, in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; Paragraphen 128 bis 139 IO) vorgegangen. Es hat die in den Paragraphen 128 bis 139 IO vorgesehenen Verfahrensschritte und -anordnungen ausgeführt, den Verteilungsentwurf geprüft und genehmigt, die Verteilung durch den Masseverwalter vom Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses abhängig gemacht vergleiche Paragraph 130, Absatz 2, IO), ausdrücklich auch auf nur in diesem Hauptstück normierte Pflichten des Masseverwalters nach Paragraph 135, IO Bezug genommen und die Konkursaufhebung vom Bericht des Masseverwalters nach der zuletzt genannten Bestimmung abhängig gemacht.
[17] 4.2. In diesem Lichte kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn keine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Einschaltung in der Insolvenzdatei keine Zustellwirkungen entfaltet (so das OLG Wien 28 R 210/16g, 28 R 222/16x, ZIK 2017/301, 234).
[18] Hier hat das Insolvenzgericht nicht nur bloß einzelne in den §§ 123 bis 127 IO nicht vorgesehene öffentliche Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei vorgenommen, sondern es hat – wenn auch unzutreffenderweise – insgesamt die Verfahrensbestimmungen der §§ 128 bis 139 IO angewandt, sodass sich die Wirkungen dieser Verfahrenshandlungen und insbesondere deren verfahrensrechtliche Anfechtbarkeit nach diesen Bestimmungen zu richten haben. [18] Hier hat das Insolvenzgericht nicht nur bloß einzelne in den Paragraphen 123 bis 127 IO nicht vorgesehene öffentliche Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei vorgenommen, sondern es hat – wenn auch unzutreffenderweise – insgesamt die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 128 bis 139 IO angewandt, sodass sich die Wirkungen dieser Verfahrenshandlungen und insbesondere deren verfahrensrechtliche Anfechtbarkeit nach diesen Bestimmungen zu richten haben.
[19] 4.3. Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Beschluss durch die am 27. 5. 2024 erfolgte Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zufolge § 257 Abs 2 IO Zustellungswirkungen zugekommen sind, auch wenn eine individuelle Zustellung an die Einschreiterin unterblieben ist (vgl § 130 Abs 4 IO). Der von der Einschreiterin erst mehr als neun Monate danach erhobene Rekurs war daher verspätet. [19] 4.3. Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Beschluss durch die am 27. 5. 2024 erfolgte Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zufolge Paragraph 257, Absatz 2, IO Zustellungswirkungen zugekommen sind, auch wenn eine individuelle Zustellung an die Einschreiterin unterblieben ist vergleiche Paragraph 130, Absatz 4, IO). Der von der Einschreiterin erst mehr als neun Monate danach erhobene Rekurs war daher verspätet.
[20] 5. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt, ohne dass die Zulassungsfrage geklärt werden müsste, ob auch die später erfolgte Konkursaufhebung der Erhebung eines Rekurses entgegensteht.