Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte zunächst die Zurückweisung des schon im Verfahren erster Instanz gesellten Beweisantrages auf Vernehmung des Prokuristen T* und der Geschäftsführerin der Beklagten, A*, zur Behauptung, daß es sich beim Stiegenaufgang nicht um eine nur die beiden Bestandsräume verbindende Innenstiege gehandelt habe. Mit dieser Rüge hat sich bereits das Berufungsgericht befaßt und sie als nicht stichhältig erkannt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholung einer gegen das Verfahren erster Instanz erhobenen Mängelrüge, von der das Berufungsgericht – ohne dabei von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auszugehen – erkannt hat, daß sie nicht vorliege, vor dem Revisionsgerichte unzulässig (vgl. SZ 27/4; SZ 22/106 uva).Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte zunächst die Zurückweisung des schon im Verfahren erster Instanz gesellten Beweisantrages auf Vernehmung des Prokuristen T* und der Geschäftsführerin der Beklagten, A*, zur Behauptung, daß es sich beim Stiegenaufgang nicht um eine nur die beiden Bestandsräume verbindende Innenstiege gehandelt habe. Mit dieser Rüge hat sich bereits das Berufungsgericht befaßt und sie als nicht stichhältig erkannt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholung einer gegen das Verfahren erster Instanz erhobenen Mängelrüge, von der das Berufungsgericht – ohne dabei von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auszugehen – erkannt hat, daß sie nicht vorliege, vor dem Revisionsgerichte unzulässig vergleiche SZ 27/4; SZ 22/106 uva).
Soweit die Beklagte unter dem Berufungsgrunde des § 503 Z 2 ZPO die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, daß auf das Bestandverhältnis nicht die Bestimmungen des Mietengesetzes Anwendung finden, richtet sich diese Rüge gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Darauf wird bei der Erledigung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein.Soweit die Beklagte unter dem Berufungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, daß auf das Bestandverhältnis nicht die Bestimmungen des Mietengesetzes Anwendung finden, richtet sich diese Rüge gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Darauf wird bei der Erledigung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein.
Die Beklagte vermißt ferner unter Hinweis auf die Parteienaussage ihrer Geschäftsführerin Feststellungen darüber, daß die Glasschäden durch eine Versicherung gedeckt seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz von der Beklagten nicht erstattet worden ist. Wohl hat die Geschäftsführerin der Beklagten A* in ihrer Parteiaussage deponiert, daß sie den Glassprung am Eingangsportal der Versicherung gemeldet habe (AS 170); die Beklagte hat jedoch ihr Parteivorbringen in dieser Richtung nicht ergänzt. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber die Parteiaussage das erforderliche Parteivorbringen nicht ersetzen (vgl. JBl 1965, 93; SZ 39/8; SZ 44/164; 5 Ob 166/70; 8 Ob 256/74). Das in dieser Richtung erst im Rechtsmittel verfahren enthaltene Vorbringen stellt daher eine unzulässige Neuerung dar (6 Ob 356/66; 5 Ob 166/70).Die Beklagte vermißt ferner unter Hinweis auf die Parteienaussage ihrer Geschäftsführerin Feststellungen darüber, daß die Glasschäden durch eine Versicherung gedeckt seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz von der Beklagten nicht erstattet worden ist. Wohl hat die Geschäftsführerin der Beklagten A* in ihrer Parteiaussage deponiert, daß sie den Glassprung am Eingangsportal der Versicherung gemeldet habe (AS 170); die Beklagte hat jedoch ihr Parteivorbringen in dieser Richtung nicht ergänzt. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber die Parteiaussage das erforderliche Parteivorbringen nicht ersetzen vergleiche JBl 1965, 93; SZ 39/8; SZ 44/164; 5 Ob 166/70; 8 Ob 256/74). Das in dieser Richtung erst im Rechtsmittel verfahren enthaltene Vorbringen stellt daher eine unzulässige Neuerung dar (6 Ob 356/66; 5 Ob 166/70).
Schließlich vermißt die Beklagte Feststellungen darüber, welche Einrichtungsgegenstände wie Heizkörper, Bodenbeläge sie übernommen habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, betreffen die festgestellten Schäden nicht „Einrichtungsgegenstände“ im eigentlichen Sinne, sondern Schäden am Bestandobjekt. Im übrigen hat die Beklagte nicht bestritten, daß Heizkörper, Bodenbeläge bei Übernahme des Bestandgegenstandes vorhanden waren. Die Geschäftsführerin hat selbst ausgesagt, daß die Beklagte Instandsetzungen der Zentralheizungsanlage und die Erneuerung des Bodenbelages vorgenommen habe (AS 170).
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Ansicht, für die Beurteilung der Instandhaltungspflicht nach dem Mietengesetz sei es entscheidend, daß das gegenständliche Bestandobjekt noch vor dem 1. 1. 1968 errichtet worden sei. Die in Punkt 4 des Mietvertrages enthaltene Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung des Bestandgegenstandes in ordnungsgemäßem und tadellosem Zustande verstoße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen des Mietengesetzes über die Instandhaltungspflicht. Zumindest müßten ernste Schäden des Hauses von der Haftung der Beklagten für Schäden am Bestandobjekt ausgenommen werden.
Die Beklagte verkennt die Bedeutung des Stichtages „nach dem 31. 12. 1967“ in § 1 Abs 3 Z 1 MietG. Grundsätzlich sind Räume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des Mietengesetzes (23. 12. 1922) durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden, von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1 MietG). Nur hinsichtlich des Kündigungsschutzes unterliegen solche Räume gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs 3 Z 1 MietG den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, soferne sie noch vor dem 31. 12. 1967 neu geschaffen wurden (vgl. Zingher, Mietengesetz 17. Auflage Seite 20, IV Z 1). Da das Bestandobjekt erst in den Jahren 1962/63 neu errichtet wurde, unterliegt es weder hinsichtlich der Zinsbildung noch hinsichtlich der Instandhaltungspflicht den Beschränkungen des Mietengestzes. Auch die Bestimmungen über die Zinsbildung des Zinsstopgesetzes (Stichtag 1. 6. 1954) finden keine Anwendung.Die Beklagte verkennt die Bedeutung des Stichtages „nach dem 31. 12. 1967“ in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MietG. Grundsätzlich sind Räume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des Mietengesetzes (23. 12. 1922) durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden, von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MietG). Nur hinsichtlich des Kündigungsschutzes unterliegen solche Räume gemäß den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MietG den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, soferne sie noch vor dem 31. 12. 1967 neu geschaffen wurden vergleiche Zingher, Mietengesetz 17. Auflage Seite 20, römisch vier Ziffer eins,). Da das Bestandobjekt erst in den Jahren 1962/63 neu errichtet wurde, unterliegt es weder hinsichtlich der Zinsbildung noch hinsichtlich der Instandhaltungspflicht den Beschränkungen des Mietengestzes. Auch die Bestimmungen über die Zinsbildung des Zinsstopgesetzes (Stichtag 1. 6. 1954) finden keine Anwendung.
Nach § 1109 ABGB hat der Bestandnehmer zwar den Bestandgegenstand in dein Zustande zurückzustellen, in dem er ihn übernommen hat, wobei er nach ständiger Rechtsprechung im Zusammenhalte mit der Bestimmung des § 1111 ABGB für die Abnützung des Bestandgegenstandes durch den vertragsmäßigen Gebrauch nicht aufzukommen hat. Diese Bestimmungen sind aber dispositives Recht und ist eine anderweitige Regelung zwischen den Parteien durchaus zulässig (vgl. MietSlg 24.153; MietSlg 17.175; MietSlg 5.607). Berücksichtigt man im vorliegenden Falle, daß das Bestandobjekt zu dem Zeitpunkt, da die Beklagte es von der Vormieterin übernehmen wollte, in einem sehr verwahrlosten Zustande befunden hat, ist es durchaus verständlich, daß die Klägerin ihre Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in das Bestandverhältnis von der im Punkt 4 des Mietvertrages getroffenen Regelung über die Rückstellung des Bestandobjektes in ordnungsgemäßem und tadellosem Zustande abhängig machte. In diesem Zusammenhange kam es auch zu der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Vormieterin, wonach die Beklagte die Adaptierung des verwahrlosten Bestandobjekts vorzunehmen, während die Vormieterin noch eine gewisse Zeit den Mietzins zu bezahlen hatte. Zutreffend haben die Untergerichte die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, das Bestandobjekt „in einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen und tadellosen Zustande“ zurückzustellen, dahin ausgelegt, daß die Beklagte das Bestandobjekt nicht nur in dem Zustande, in dem sie es übernommen hat, sondern in einem mängelfreien Zustande unter Einschluß der Behebung der durch gewöhnliche Abnützung entstandenen Beschädigungen zurückzustellen hatte. Von der Haftung der Beklagten für Beschädigungen am Bestandobjekt sind daher weder ernste Schäden des Hauses noch Zeitschäden, noch die Beschädigungen an der Innenstiege, noch Glasschäden ausgenommen.Nach Paragraph 1109, ABGB hat der Bestandnehmer zwar den Bestandgegenstand in dein Zustande zurückzustellen, in dem er ihn übernommen hat, wobei er nach ständiger Rechtsprechung im Zusammenhalte mit der Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB für die Abnützung des Bestandgegenstandes durch den vertragsmäßigen Gebrauch nicht aufzukommen hat. Diese Bestimmungen sind aber dispositives Recht und ist eine anderweitige Regelung zwischen den Parteien durchaus zulässig vergleiche MietSlg 24.153; MietSlg 17.175; MietSlg 5.607). Berücksichtigt man im vorliegenden Falle, daß das Bestandobjekt zu dem Zeitpunkt, da die Beklagte es von der Vormieterin übernehmen wollte, in einem sehr verwahrlosten Zustande befunden hat, ist es durchaus verständlich, daß die Klägerin ihre Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in das Bestandverhältnis von der im Punkt 4 des Mietvertrages getroffenen Regelung über die Rückstellung des Bestandobjektes in ordnungsgemäßem und tadellosem Zustande abhängig machte. In diesem Zusammenhange kam es auch zu der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Vormieterin, wonach die Beklagte die Adaptierung des verwahrlosten Bestandobjekts vorzunehmen, während die Vormieterin noch eine gewisse Zeit den Mietzins zu bezahlen hatte. Zutreffend haben die Untergerichte die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, das Bestandobjekt „in einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen und tadellosen Zustande“ zurückzustellen, dahin ausgelegt, daß die Beklagte das Bestandobjekt nicht nur in dem Zustande, in dem sie es übernommen hat, sondern in einem mängelfreien Zustande unter Einschluß der Behebung der durch gewöhnliche Abnützung entstandenen Beschädigungen zurückzustellen hatte. Von der Haftung der Beklagten für Beschädigungen am Bestandobjekt sind daher weder ernste Schäden des Hauses noch Zeitschäden, noch die Beschädigungen an der Innenstiege, noch Glasschäden ausgenommen.
Durch den vom Berufungsgericht bei der Addition der Instandsetzungssumme mit dem Architektenhonorar unterlaufenen Rechenfehler (S 85.199,50 statt richtig S 85.215,18) kann sich die Beklagte nicht beschwert erachten, da der Rechenfehler sich nur zu ihren Gunsten auswirkte und der vom Erstgericht zugesprochene und im Rechtsmittelverfahren noch streitverfangene Betrag unter dem richtigen Summenbetrag liegt.
Der Ansicht der Beklagten, die Klägerin könne den Ersatz des Schadens nicht fordern, weil sie das Bestandobjekt ohne Behebung der Schäden weitervermietet habe, sie keine Aufwendungen zur Behebung des Schadens gemacht habe, daher nur ein abstrakter Schaden vorliege, kann nicht gefolgt werden. Kam die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Herstellung des vertragmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnte sie die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Klägerin als Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Klägerin nicht davon abhängig, daß sie eine Ersatzvornahme bereits veranlaßt hat (vgl. EvBl 1956/35 ua.). Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, daß das Begehren der Klägerin gegen die guten Sitten verstoße oder daß die Klägerin durch die Weitervermietung auf den Ersatzanspruch konkludent verzichtet habe.Der Ansicht der Beklagten, die Klägerin könne den Ersatz des Schadens nicht fordern, weil sie das Bestandobjekt ohne Behebung der Schäden weitervermietet habe, sie keine Aufwendungen zur Behebung des Schadens gemacht habe, daher nur ein abstrakter Schaden vorliege, kann nicht gefolgt werden. Kam die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Herstellung des vertragmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnte sie die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Klägerin als Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Klägerin nicht davon abhängig, daß sie eine Ersatzvornahme bereits veranlaßt hat vergleiche EvBl 1956/35 ua.). Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, daß das Begehren der Klägerin gegen die guten Sitten verstoße oder daß die Klägerin durch die Weitervermietung auf den Ersatzanspruch konkludent verzichtet habe.
Der Revision war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.