Rechtssatz RS0020788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020788
Geschäftszahl
8Ob514/77; 1Ob695/81; 6Ob587/81; 10Ob79/07a; 6Ob272/08f
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Rechtssatz
Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Bestandgeberin nicht davon abhängig, dass sie eine Ersatzvornahme bereits veranlasst hat (vgl EvBl 1956/35 ua).Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Bestandgeberin nicht davon abhängig, dass sie eine Ersatzvornahme bereits veranlasst hat vergleiche EvBl 1956/35 ua).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 514/77
Entscheidungstext OGH 24.06.1977 8 Ob 514/77
- 1 Ob 695/81
Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 695/81
Veröff: ImmZ 1981,306
- 6 Ob 587/81
Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 587/81
nur: Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. (T1) Beisatz: Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wurde. (T2) Veröff: MietSlg 33182
- 10 Ob 79/07a
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
nur T1; Veröff: SZ 2007/154
- 6 Ob 272/08f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 272/08f
nur: Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020788
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19770624_OGH0002_0080OB00514_7700000_001