Rechtssatz RS0021551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021551
Geschäftszahl
1Ob120/73; 8Ob514/77; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 6Ob627/89
Entscheidungsdatum
13.07.1989
Rechtssatz
Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig; dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ 32/5; Wolff in Klang 2. Auflage VI 121). Das gilt insbesondere für den Fall, in dem ein vom ehemaligen Mieter bereits geräumter Bestandgegenstand wieder herzustellen ist (SZ 32/5; SZ 6/50), aber auch dann, wenn das Bestandverhältnis zwar noch aufrecht besteht, der Mieter aber durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er seiner Verpflichtung nicht nachkommen will.Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig; dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ 32/5; Wolff in Klang 2. Auflage römisch sechs 121). Das gilt insbesondere für den Fall, in dem ein vom ehemaligen Mieter bereits geräumter Bestandgegenstand wieder herzustellen ist (SZ 32/5; SZ 6/50), aber auch dann, wenn das Bestandverhältnis zwar noch aufrecht besteht, der Mieter aber durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er seiner Verpflichtung nicht nachkommen will.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 120/73
Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 120/73
Veröff: ImmZ 1973,270 = MietSlg 25175
- 8 Ob 514/77
Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 514/77
Vgl
- 1 Ob 1/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
nur: Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig; dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ 32/5; Wolff in Klang 2. Auflage VI 121). (T1) Beisatz: Trifft er solche Vorkehrungen, ist der Geschäftsführer ohne Auftrag. (T2) Veröff: SZ 51/7
- 6 Ob 627/89
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 627/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021551
Dokumentnummer
JJR_19730704_OGH0002_0010OB00120_7300000_003