Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber versucht in seiner weitwendigen, in vielen Punkten gegen das Neuerungsverbot verstoßenden und vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Rechtsrüge in Wahrheit hauptsächlich die Feststellung des Erstgerichts zu bekämpfen, er habe am 18. August 1986 den Pachtvertrag bindend abgeschlossen. Er versucht durch künstliche Unterscheidungen zwischen übereinstimmenden mündlichen Willenserklärungen und schrifltichem Anbot samt schriftlicher Annahme, denen er offensichtlich unterschiedliche und nicht substituierbare Wirkungen beilegen will, darzulegen, ein Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen. Da die Streitteile weder übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben hätten, noch der Kläger ein gültiges Anbot, das er durch Abgabe einer Erklärung hätte annehmen können, gelegt habe, sei keine rechtliche Bindung eingetreten. Der "versendete Text" sei kein Anbot im Rechtssinn.
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Teile zustande (§ 861 ABGB). Wie sich aus § 862 ABGB ergibt, kann die Willensübereinstimmung durch mündliche Erklärung unter Anwesenden oder durch Annahme eines schriftlichen Anbots zustandekommen, wobei das Gesetz vom Regelfall ausgeht, daß auch die Annahme schriftlich erfolgt. Dies ist jedoch nicht zwingend. Unzweifelhaft kann infolge der Formfreiheit ein schriftliches Anbot - und als ein solches muß der vom Kläger bereits unterfertigte Pachtvertrag verstanden werden - auch mündlich angenommen werden. Der Einwand, Dr. Mayer hätte die Erklärung nicht wirksam annehmen können, weil er nur Vertragserrichter, aber nicht zur Entgegennahme der Erklärung bevollmächtigter Vertreter des Klägers gewesen sei, ist ebenso eine unzulässige Neuerung wie der nur als Frage aufgeworfene Hinweis, ob nicht bereits die Bindungsfrist des Klägers abgelaufen gewesen sei (vgl dazu Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 und 4 zu § 862).Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Teile zustande (Paragraph 861, ABGB). Wie sich aus Paragraph 862, ABGB ergibt, kann die Willensübereinstimmung durch mündliche Erklärung unter Anwesenden oder durch Annahme eines schriftlichen Anbots zustandekommen, wobei das Gesetz vom Regelfall ausgeht, daß auch die Annahme schriftlich erfolgt. Dies ist jedoch nicht zwingend. Unzweifelhaft kann infolge der Formfreiheit ein schriftliches Anbot - und als ein solches muß der vom Kläger bereits unterfertigte Pachtvertrag verstanden werden - auch mündlich angenommen werden. Der Einwand, Dr. Mayer hätte die Erklärung nicht wirksam annehmen können, weil er nur Vertragserrichter, aber nicht zur Entgegennahme der Erklärung bevollmächtigter Vertreter des Klägers gewesen sei, ist ebenso eine unzulässige Neuerung wie der nur als Frage aufgeworfene Hinweis, ob nicht bereits die Bindungsfrist des Klägers abgelaufen gewesen sei vergleiche dazu Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 und 4 zu Paragraph 862,).
Bei der Behauptung, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, daß der Vertrag bereits durch seine mündliche Annahmeerklärung wirksam werde, entfernt sich der Beklagte von dem ausdrücklich festgestellten Sachverhalt.
Dem Einwand, nur der Kläger, nicht aber der Beklagte - wie festgestellt aus Ersparnisgründen - habe den Vertrag unterschrieben, so daß dieser mangels daraus abzuleitenden Bindungswillens beider Teile nicht zustandegekommen sei, ist entgegenzuhalten, daß der Schluß von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewußtseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht der Parteien ist, sofern er nicht den Denkgesetzen widerspricht, als tatsächliche Feststellung zu werten ist. Dazu gehört auch der Verfplichtungswille der Parteien, der von den Unterinstanzen bejaht wurde (EvBl 1951/356; JBl 1983, 444 uva; zuletzt 8 Ob 565/87 und 8 Ob 578/88). Da Inhalt und Umfang des festgestellten Vertragswillens der Parteien für das Revisionsgericht bindend sind (8 Ob 578/88), ist hievon auszugehen und das Zustandekommen des Pachtvertrages unter der genannten aufschiebenden Bedingung zu bejahen.
Daß unter der Annahme, der Bestandvertrag sei am 18. August 1986 zustandegekommen, das Pachtverhältnis infolge Eintritts der aufschiebenden Bedingung an dem dem Eintritt der Bedingung folgenden Monatsersten begann und daher für die gepachtete Liegenschaft Pachtzins zu zahlen ist, bekämpft der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr.
Soweit sich der Beklagte auch im Revisionsverfahren auf § 934 ABGB (laesio enormis) stützt, trifft es zwar zu, daß aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden kann (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 935). Der Revisionswerber übergeht aber - wie das Berufungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat (S 8) -, daß er in erster Instanz kein geeignetes Vorbringen erstattet hat, das die Beurteilung zuließe, die Erklärung nach § 12 des Vertrages sei ungültig. Dieses Versäumnis kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen; bei der Behauptung, ihm sei diese Bestimmung "oktroyiert" worden, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.Soweit sich der Beklagte auch im Revisionsverfahren auf Paragraph 934, ABGB (laesio enormis) stützt, trifft es zwar zu, daß aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden kann vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 935,). Der Revisionswerber übergeht aber - wie das Berufungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat (S 8) -, daß er in erster Instanz kein geeignetes Vorbringen erstattet hat, das die Beurteilung zuließe, die Erklärung nach Paragraph 12, des Vertrages sei ungültig. Dieses Versäumnis kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen; bei der Behauptung, ihm sei diese Bestimmung "oktroyiert" worden, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.