Die Revision ist im Ergebnis im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Frage, ob ein Prima-facie-Beweis zur Feststellung des Kausalzusammenhanges zulässig ist, weil es sich um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, und ob somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast erfolgen kann, um eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist.
Der Beweis des ersten Anscheins beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (SZ 57/20; 1 Ob 1/88 ua.). Zum Wesen des Anscheinsbeweises gehört es, daß der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muß, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt, für die er die Beweislast trägt. Das Ergebnis dieser Schlußfolgerung kann vom Gegner dadurch erschüttert werden, daß dieser Tatsachen beweist, die einen Schluß auf einen ernstlich in Betracht zu ziehenden anderen Geschehensablauf zulassen. Das bloße Anzeigen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht allerdings nicht aus (Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu § 1296 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Nach Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 894, ist der Anscheinsbeweis eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (vgl. JBl. 1988, 727). Die zu beweisende Tatsache muß sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben (Koziol Haftpflichtrecht2 I 324). Vorliegendenfalls obliegt es dem Kläger zu beweisen, daß ein Verhalten der Leute des Beklagten für die Entstehung des Brandes kausal war. Hiezu genügt es im Sinne des Prima-facie-Beweises, daß diese zu beweisende Tatsache aus anderen feststehenden Tatsachen nach der Lebenserfahrung zu erschließen ist.Der Beweis des ersten Anscheins beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (SZ 57/20; 1 Ob 1/88 ua.). Zum Wesen des Anscheinsbeweises gehört es, daß der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muß, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt, für die er die Beweislast trägt. Das Ergebnis dieser Schlußfolgerung kann vom Gegner dadurch erschüttert werden, daß dieser Tatsachen beweist, die einen Schluß auf einen ernstlich in Betracht zu ziehenden anderen Geschehensablauf zulassen. Das bloße Anzeigen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht allerdings nicht aus (Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 1296 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Nach Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 894, ist der Anscheinsbeweis eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht vergleiche JBl. 1988, 727). Die zu beweisende Tatsache muß sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben (Koziol Haftpflichtrecht2 römisch eins 324). Vorliegendenfalls obliegt es dem Kläger zu beweisen, daß ein Verhalten der Leute des Beklagten für die Entstehung des Brandes kausal war. Hiezu genügt es im Sinne des Prima-facie-Beweises, daß diese zu beweisende Tatsache aus anderen feststehenden Tatsachen nach der Lebenserfahrung zu erschließen ist.
Fest steht nun, daß sich die Starterbatterie des Wohnmobils des Klägers unter einer Abdeckplatte befand, durch eine Ausnehmung in dieser Abdeckplatte, also durch die Abdeckplatte hindurch, der - schließlich den Brand auslösende - Kabelstrang führte und der Mechaniker B*** die Abdeckplatte mittels eines Schraubenziehers öffnete, um die darunter versenkte Starterbatterie abklemmen zu können, und diesen Deckel nach der Reparatur und dem Wiederanbringen der Batterieklemmen wieder verschloß. Das Öffnen und Verschließen dieses Deckels war somit - ungeachtet des Umstandes, daß keine Kabelverlegungsarbeiten durchzuführen waren - notwendig mit einem Hantieren auch am Kabelstrang verbunden, weil dieser Kabelstrang ja durch den Deckel hindurchführte. Weiters steht fest, daß der gegenständliche Brand durch einen Masse- oder Kurzschluß des Kabelstranges entstand.
Nach der Lebenserfahrung stellt es einen typischen Geschehensablauf dar, daß durch das Hantieren an einem an seinen Enden nicht isolierten, unter Strom stehenden Kabelstrang ein Masse- oder Kurzschluß eintritt. Demgemäß lagen hier die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises durch das Berufungsgericht vor und seine Prima-facie-Schlußfolgerung, daß der infolge eines Masse- oder Kurzschlusses entstandene Brand durch den Mechaniker des Beklagten verursacht wurde, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Entkräftung des solcherart vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweises durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Er hat ein Vorbringen über eine ernsthafte andere Möglichkeit der Brandentstehung in erster Instanz überhaupt nicht erstattet. Die - nicht festgestellten - vom Sachverständigen lediglich aufgezählten theoretischen Möglichkeiten anderer Brandursachen (Kurzschluß durch herabfallendes Werkzeug, Vorhandensein einer durchgescheuerten Isolierung, siehe SV-Gutachten AS 66 f) sind keine erwiesenen Tatsachen.
Der vom Berufungsgericht zugrundegelegte Prima-facie-Beweis der Verursachung des Brandes durch Leute des Beklagten führt allein jedoch noch nicht zu dessen Schadenshaftung. Wohl trifft den Beklagten die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, so daß er den Mangel eines Verschuldens seiner Leute zu beweisen hat. Er hat hiezu jedoch vorgebracht und Beweisanbot erstellt, daß die Gefahrenlage nicht vorhersehbar gewesen sei und daß den Kläger zumindest ein überwiegendes Mitverschulden an der Herbeiführung der Gefahrenlage traf. Diese Einwendungen sind unerörtert geblieben. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zur Beurteilung der Einwendungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein, a) ob ein Mechaniker vorhersehen kann, daß aus einer Lageveränderung eines für ihn wahrnehmbar von der Hauptbatterie wegführenden Kabelstranges, dessen Ende er nicht sieht, eine Gefahrenlage, insbesondere durch Kurz- oder Masseschluß, entsteht und daß er daher verpflichtet ist, sich vor Wiederanschluß dieses Kabelstranges an den Pluspol der Starterbatterie von der Lage des gesamten Kabelstranges zu überzeugen; b) ob die Isolierung des Kabelstranges durch Einbettung seiner Enden in Schaumstoff und die gegebene Fixierung grundsätzlich hinreichend waren und ob für den Kläger kein Anlaß bestand, hierauf besonders hinzuweisen, z.B., weil der Kabelstrang nach Entfernen der Abdeckplatte ohnehin "weggezogen werden mußte" (siehe AS 69 f), so daß er hinterher jedenfalls neu im Schaumstoff einzubetten war.Der vom Berufungsgericht zugrundegelegte Prima-facie-Beweis der Verursachung des Brandes durch Leute des Beklagten führt allein jedoch noch nicht zu dessen Schadenshaftung. Wohl trifft den Beklagten die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, so daß er den Mangel eines Verschuldens seiner Leute zu beweisen hat. Er hat hiezu jedoch vorgebracht und Beweisanbot erstellt, daß die Gefahrenlage nicht vorhersehbar gewesen sei und daß den Kläger zumindest ein überwiegendes Mitverschulden an der Herbeiführung der Gefahrenlage traf. Diese Einwendungen sind unerörtert geblieben. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zur Beurteilung der Einwendungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein, a) ob ein Mechaniker vorhersehen kann, daß aus einer Lageveränderung eines für ihn wahrnehmbar von der Hauptbatterie wegführenden Kabelstranges, dessen Ende er nicht sieht, eine Gefahrenlage, insbesondere durch Kurz- oder Masseschluß, entsteht und daß er daher verpflichtet ist, sich vor Wiederanschluß dieses Kabelstranges an den Pluspol der Starterbatterie von der Lage des gesamten Kabelstranges zu überzeugen; b) ob die Isolierung des Kabelstranges durch Einbettung seiner Enden in Schaumstoff und die gegebene Fixierung grundsätzlich hinreichend waren und ob für den Kläger kein Anlaß bestand, hierauf besonders hinzuweisen, z.B., weil der Kabelstrang nach Entfernen der Abdeckplatte ohnehin "weggezogen werden mußte" (siehe AS 69 f), so daß er hinterher jedenfalls neu im Schaumstoff einzubetten war.
Der Revision war demnach Folge zu geben und nach Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.