[16] 4.1.1. Die Richtlinie des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, RL 85/374/EWG (in der Folge: „ProdukthaftungsRL“) lautet:
„[…]
Damit der Verbraucher in seiner körperlichen Unversehrtheit und seinem Eigentum geschützt wird, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Sicherheit wird von jedem missbräuchlichen Gebrauch des Produkts abgesehen, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss.
Eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller bedingt, dass es dem Hersteller möglich sein muss, sich von der Haftung zu befreien, wenn er den Beweis für ihn entlastende Umstände erbringt.
Der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass die Haftung des Herstellers nicht durch Handlungen anderer Personen beeinträchtigt wird, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann jedoch berücksichtigt werden und die Haftung mindern oder ausschließen.
Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden […]. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind.
[…]
Artikel 1
Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.
[…]
Artikel 4
Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.
[…]
Artikel 6
(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) der Darbietung des Produkts
b) des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde,
zu erwarten berechtigt ist.
[…]
Artikel 8
(1) [...]
(2) Die Haftung des Herstellers kann unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist.
Artikel 9
Der Begriff 'Schaden' im Sinne des Artikels 1 umfasst
a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;
b) [...]
Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.
[...]“
[17] 4.1.2. Nach Art 21 Satz 1 Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte wird die ProdukthaftungsRL mit Wirkung vom 9. 12. 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die – wie die fehlerhafte Verhütungsspirale im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. 4.1.2. Nach Artikel 21, Satz 1 Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte wird die ProdukthaftungsRL mit Wirkung vom 9. 12. 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die – wie die fehlerhafte Verhütungsspirale im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
[18] 4.1.3. Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte zu C-203/99, Veedfald, dass sich der Ersatz immaterieller Schäden ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richte. Abgesehen davon müsse jedoch für Tod und Körperverletzung eine angemessene und vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden. Denn zum einen dürfe die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften die praktische Wirksamkeit der ProdukthaftungsRL nicht beeinträchtigen, und zum anderen müsse das innerstaatliche Gericht das nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zwecks der ProdukthaftungsRL auslegen (Rn 25 ff).
[19] In seiner Entscheidung C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, ergänzte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt nach Art 4 ProdukthaftungsRL den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und erlittenem Schaden voraussetze. Für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht werde, müsse eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ im Sinne von Art 9 Satz 1 lit a ProdukthaftungsRL sei im Hinblick auf die von dieser nach ihren Erwägungsgründen 1 und 6 verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen; der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art 6 Abs 1 ProdukthaftungsRL zu erwarten berechtigt sei (Rn 46 ff). In seiner Entscheidung C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, ergänzte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt nach Artikel 4, ProdukthaftungsRL den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und erlittenem Schaden voraussetze. Für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht werde, müsse eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ im Sinne von Artikel 9, Satz 1 Litera a, ProdukthaftungsRL sei im Hinblick auf die von dieser nach ihren Erwägungsgründen 1 und 6 verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen; der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Artikel 6, Absatz eins, ProdukthaftungsRL zu erwarten berechtigt sei (Rn 46 ff).
4.2. Relevantes nationales Recht:
[20] 4.2.1. Das die ProdukthaftungsRL umsetzende Bundesgesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (Produkthaftungsgesetz; BGBl 1988/99, zuletzt geändert durch BGBl I 2001/98; in der Folge: PHG) lautet:
„[…]
Haftung
§ 1. (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des SchadensParagraph eins, (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
[…]
Fehler
§ 5. (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichtsParagraph 5, (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. der Darbietung des Produkts,
2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
[...]
Mitverschulden des Geschädigten
§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden.
[…]
Anwendung des ABGB
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.Paragraph 14, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.
[…]“
[21] 4.2.2. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) lautet:
„[…]
§ 1293. Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.Paragraph 1293, Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
[…]
§ 1304. Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig, und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.Paragraph 1304, Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig, und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.
[…]
§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.Paragraph 1325, Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
[...]“
[22] 4.2.3. Auf Personenschäden im Sinne des PHG sind aufgrund des Verweises in § 14 PHG die §§ 1325 ff ABGB anzuwenden, sodass dem Geschädigten bei Körperverletzung unter anderem Schmerzengeld nach allgemeinen Grundsätzen zu ersetzen ist (Rabl, PHG [2016] § 1 Rz 146 f; vgl auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek5 [2022] § 1 PHG Rz 4). „Verletzung am Körper“ im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit (vgl 2 Ob 77/25z Rz 37 mwN). 4.2.3. Auf Personenschäden im Sinne des PHG sind aufgrund des Verweises in Paragraph 14, PHG die Paragraphen 1325, ff ABGB anzuwenden, sodass dem Geschädigten bei Körperverletzung unter anderem Schmerzengeld nach allgemeinen Grundsätzen zu ersetzen ist (Rabl, PHG [2016] Paragraph eins, Rz 146 f; vergleiche auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek5 [2022] Paragraph eins, PHG Rz 4). „Verletzung am Körper“ im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit vergleiche 2 Ob 77/25z Rz 37 mwN).
[23] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl dazu 1 Ob 28/23h insb Rz 20 ff mwN) sind seelische Schmerzen ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind (RS0031087). Sie sind dann ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn mit ihnen nach der Lage des Falls zu rechnen ist, etwa bei einer nachvollziehbaren und länger dauernden Ungewissheit über die Schadensfolgen (2 Ob 51/88) oder Sorgen wegen späterer Komplikationen (2 Ob 101/05z). Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch auf eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit an (4 Ob 48/16m ErwGr 2. mwN). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche dazu 1 Ob 28/23h insb Rz 20 ff mwN) sind seelische Schmerzen ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind (RS0031087). Sie sind dann ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn mit ihnen nach der Lage des Falls zu rechnen ist, etwa bei einer nachvollziehbaren und länger dauernden Ungewissheit über die Schadensfolgen (2 Ob 51/88) oder Sorgen wegen späterer Komplikationen (2 Ob 101/05z). Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch auf eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit an (4 Ob 48/16m ErwGr 2. mwN).
[24] Sind seelische Schmerzen hingegen keine Folge einer (physischen) Körperverletzung, gebührt für sie nur in Ausnahmefällen ein Ersatz, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre (RS0030778 [insb T1, T3: „massive Einwirkung“]; 6 Ob 248/09b mwN [Todesangst]). Allein eine bloße Verärgerung, Aufregung, ein Schrecken, Angstgefühle oder die Einbuße an Lebensfreude sind per se noch nicht ersatzfähig (4 Ob 48/16m ErwGr 3., 1 Ob 170/18h ErwGr 3., jeweils mwN). Auch eine psychische Beeinträchtigung, die nur in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht noch nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer solchen gleichgestellt zu werden (RS0030792 [T3]). Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist aber dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist (RS0030778 [T10]). Es muss also eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegen (RS0030778 [insb T16, T17, T23, T24]; RS0030792 [insb T8, T15, T17]).
5. Begründung der Vorlage:
[25] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits zu C-820/25, Eurogine, ein weiteres vom Obersten Gerichtshof (zu 2 Ob 77/25z = RS0142769) gemäß Art 267 AEUV eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der ProdukthaftungsRL anhängig ist, dessen grundsätzlich ähnlich gelagerter Sachverhalt das gleiche schadhafte Produkt derselben Herstellerin wie hier betrifft, sich jedoch im weiteren Geschehensablauf sowie hinsichtlich der sich primär stellenden Rechtsfrage (dort: Ist Verdienstentgang wegen durch eine fehlerhafte Spirale eingetretener, ungewollter Schwangerschaft ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinne von Art 9 lit a ProdukthaftungsRL?) vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dennoch kann in der Folge auf die dortigen grundsätzlichen Erwägungen zur Begründung der nunmehrigen Vorlage verwiesen werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits zu C-820/25, Eurogine, ein weiteres vom Obersten Gerichtshof (zu 2 Ob 77/25z = RS0142769) gemäß Artikel 267, AEUV eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der ProdukthaftungsRL anhängig ist, dessen grundsätzlich ähnlich gelagerter Sachverhalt das gleiche schadhafte Produkt derselben Herstellerin wie hier betrifft, sich jedoch im weiteren Geschehensablauf sowie hinsichtlich der sich primär stellenden Rechtsfrage (dort: Ist Verdienstentgang wegen durch eine fehlerhafte Spirale eingetretener, ungewollter Schwangerschaft ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinne von Artikel 9, Litera a, ProdukthaftungsRL?) vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dennoch kann in der Folge auf die dortigen grundsätzlichen Erwägungen zur Begründung der nunmehrigen Vorlage verwiesen werden.
[26] Hier wie dort steht fest und ist dem Revisionsverfahren zugrundezulegen, dass die von der Beklagten hergestellte und der Klägerin eingesetzte Spirale einen Produktfehler im Sinne von Art 6 ProdukthaftungsRL bzw § 5 PHG aufwies und dieser für den Eintritt der ungewollten Schwangerschaft der jeweiligen Klägerin kausal war; hier steht auch fest, dass die Schwangerschaft und deren von der Klägerin veranlasster Abbruch bei ihr zu (in geringem Maß [durch den Abbruch]) physischen und insbesondere erheblichen psychischen Schmerzen geführt hat. Hier wie dort steht fest und ist dem Revisionsverfahren zugrundezulegen, dass die von der Beklagten hergestellte und der Klägerin eingesetzte Spirale einen Produktfehler im Sinne von Artikel 6, ProdukthaftungsRL bzw Paragraph 5, PHG aufwies und dieser für den Eintritt der ungewollten Schwangerschaft der jeweiligen Klägerin kausal war; hier steht auch fest, dass die Schwangerschaft und deren von der Klägerin veranlasster Abbruch bei ihr zu (in geringem Maß [durch den Abbruch]) physischen und insbesondere erheblichen psychischen Schmerzen geführt hat.
[27] 5.1. Voraussetzung für eine Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers ist, dass aus diesem, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ im Sinne von Art 1 ProdukthaftungsRL gemäß deren Art 9 lit a doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung im Sinne des § 1 Abs 1 PHG autonom auszulegen (vgl 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN). 5.1. Voraussetzung für eine Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers ist, dass aus diesem, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ im Sinne von Artikel eins, ProdukthaftungsRL gemäß deren Artikel 9, Litera a, doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PHG autonom auszulegen vergleiche 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN).
[28] 5.2. Es stellt sich daher die Frage, konkret welches Ereignis als Körperverletzung im Sinne der Richtlinie und des § 1 Abs 1 PHG anzusehen ist, bereits das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts, die Realisierung des Produktfehlers (hier der Bruch der Spirale und der dadurch bewirkte Verlust ihrer bestimmungsgemäßen Funktion) oder der Eintritt der Schwangerschaft (Frage 1.), der Abbruch der Schwangerschaft (Frage 2.), oder allenfalls erst die Entfernung des fehlerhaften Produkts mittels Revisionsoperation (vgl 2 Ob 77/25z Rz 38 bis 40 mwN). 5.2. Es stellt sich daher die Frage, konkret welches Ereignis als Körperverletzung im Sinne der Richtlinie und des Paragraph eins, Absatz eins, PHG anzusehen ist, bereits das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts, die Realisierung des Produktfehlers (hier der Bruch der Spirale und der dadurch bewirkte Verlust ihrer bestimmungsgemäßen Funktion) oder der Eintritt der Schwangerschaft (Frage 1.), der Abbruch der Schwangerschaft (Frage 2.), oder allenfalls erst die Entfernung des fehlerhaften Produkts mittels Revisionsoperation vergleiche 2 Ob 77/25z Rz 38 bis 40 mwN).
[29] 5.3. Je nach dem tatsächlichen Umstand, der als Vorliegen einer Körperverletzung anzusehen wäre, bedarf es der weiteren Klarstellung, ob das hier geltend gemachte Schmerzengeld eine rechtlich daran hinreichend anknüpfende Schadensfolge bildet, zumal die Produkthaftung grundsätzlich durch den Schutzzweck der Norm begrenzt ist und sich mit dem Schaden jenes Risiko verwirklicht haben muss, das die Fehlerhaftigkeit des Produkts (mit-)begründet und mit der sich die spezifische Gefährlichkeit des Produktfehlers realisiert (Fragen 1.a. und 2.a.; vgl 2 Ob 77/25z Rz 41 ff mwN). 5.3. Je nach dem tatsächlichen Umstand, der als Vorliegen einer Körperverletzung anzusehen wäre, bedarf es der weiteren Klarstellung, ob das hier geltend gemachte Schmerzengeld eine rechtlich daran hinreichend anknüpfende Schadensfolge bildet, zumal die Produkthaftung grundsätzlich durch den Schutzzweck der Norm begrenzt ist und sich mit dem Schaden jenes Risiko verwirklicht haben muss, das die Fehlerhaftigkeit des Produkts (mit-)begründet und mit der sich die spezifische Gefährlichkeit des Produktfehlers realisiert (Fragen 1.a. und 2.a.; vergleiche 2 Ob 77/25z Rz 41 ff mwN).
6. Aussetzung des Verfahrens:
[30] Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Fragen verpflichtet.
[31] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.