Begründung:
Mit der am 2.Juli 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Bauansuchen betreffend das Mietobjekt im Hause Graz, Annenstraße 23, laut Akt des Magistrates Graz Baupolizeiamt GZ A 10/3-K II-21.690/85 als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 741/2 der EZ 440 KG Gries zuzustimmen.
Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 10.Juli 1985, ON 2, wurde der Befangenheitsselbstanzeige des Verhandlungsrichters stattgegeben und die Rechtssache dem Vertreter der Gerichtsabteilung 5, Dr. S***, zugewiesen. Dieser verrichtete am 26.Juli 1985 die erste Tagsatzung, bei welcher der Beklagte das Klagebegehren bestritt und die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 17. September 1985 festgesetzt wurde.
Mit dem beim Erstgericht am 14.August 1985 eingebrachten Antrag lehnte der Beklagte den Richter Dr. S*** wegen Befangenheit ab. Dieser erklärte sich zunächst nicht für befangen, weshalb der Vorsteher des Gerichtes erster Instanz mit dem Beschluß vom 27. September 1985, ON 7, den Ablehnungsantrag zurückwies. Das Rekursgericht gab dem Rekurs dagegen mit dem Beschluß vom 5.November 1985, ON 8, nicht Folge.
Mit der Note vom 20.November 1985 (Jv 1488/85-8) erklärte sich Dr. S*** für befangen, weil er in der Zwischenzeit von einer Schadenersatzklage des Beklagten gegen ihn selbst erfahren habe. Das Erstgericht gab durch seinen Vorsteher nunmehr mit dem Beschluß vom 27. November 1985, ON 9, der Selbstablehnung statt. Es hob das von Dr. S*** abgeführte Verfahren 5 C 293/85 ab seinem ersten Einschreiten, also ab einschließlich 26.Juli 1985, ON 3, als nichtig auf und wies diese Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1985 zuständigen weiteren Vertreter der Abteilung 5, dem Leiter der Abteilung 8, zu. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs, mit welchem dieser sich gegen die dargestellte Zuweisung wandte, wies das Rekursgericht mit dem Beschluß vom 17.Jänner 1986, ON 11, zurück und gab gleichzeitig dem Rechtsmittel insoweit, als es sich gegen die Nichtigerklärung richtete, nicht Folge.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit welchem er beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen - mit Ausnahme des Ausspruches über die Selbstablehnung - wegen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben beziehungsweise zu streichen. Das Rekursgericht legte den Revisionsrekurs mit dem Bemerken vor, daß - obwohl im wesentlichen eine bestätigende Entscheidung vorliege (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO) und im übrigen in Ablehnungssachen ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen sei (EvBl. 1962/118 u.a.) - zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen von einer Zurückweisung des Rechtsmittels Abstand genommen wurde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit welchem er beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen - mit Ausnahme des Ausspruches über die Selbstablehnung - wegen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben beziehungsweise zu streichen. Das Rekursgericht legte den Revisionsrekurs mit dem Bemerken vor, daß - obwohl im wesentlichen eine bestätigende Entscheidung vorliege (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und im übrigen in Ablehnungssachen ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen sei (EvBl. 1962/118 u.a.) - zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen von einer Zurückweisung des Rechtsmittels Abstand genommen wurde.