Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger gibt als richtig zu, daß letztlich auf das Pflichtteilsrecht österreichische Sachnormen Anwendung finden. Gemäß § 787 ABGB sei auf den Pflichtteil nur anrechenbar, was der Noterbe "wirklich erhält". Die Anrechnung erfolge durch Abzug des zugewendeten Wertes vom Wert des ermittelten Pflichtteilsanspruches. Der Kläger habe jedoch nichts erhalten, weil das in "joint tenancy" gehaltene Vermögen nicht in ein Nachlaßverfahren einzubeziehen sei.Der Kläger gibt als richtig zu, daß letztlich auf das Pflichtteilsrecht österreichische Sachnormen Anwendung finden. Gemäß Paragraph 787, ABGB sei auf den Pflichtteil nur anrechenbar, was der Noterbe "wirklich erhält". Die Anrechnung erfolge durch Abzug des zugewendeten Wertes vom Wert des ermittelten Pflichtteilsanspruches. Der Kläger habe jedoch nichts erhalten, weil das in "joint tenancy" gehaltene Vermögen nicht in ein Nachlaßverfahren einzubeziehen sei.
Dazu war zu erwägen:
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Sachverhalt mit Auslandsbeziehung zwischen der Auffindung des anzuwendenden Rechtes und dessen Anwendung zu unterscheiden. In der ersten Stufe der Qualifikation muß jeder Sachverhalt, bei dem es gilt, eine Kollisionsnorm aufzufinden, im System der lex fori eingeordnet werden, welches dann das Anknüpfungsmoment und damit die Verweisung auf das anwendbare Recht bestimmt (Schwind, HdB des österr. IPR, 48; SZ 45/91; EvBl 1977/244 ua). Für den vorliegenden Fall wäre zunächst - da die Erblasserin Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika ist - gemäß § 28 IPRG deren Personalstatut maßgebend. Da gemäß § 5 IPRG die Verweisung auch das Konfliktrecht des ausländischen Staates umfaßt, ist jedoch zu beachten, daß danach bei testamentarischer Erbfolge in den unbeweglichen Nachlaß grundsätzlich die zur Zeit des Todes maßgebliche "lex rei sitae" Anwendung findet. "The general rule in the United States is that the validity, operation, effect, etc. of a will by which real property is devised is determined by the law of the place where the land is situated" (lex rei sitae - Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht VI, 40/49). Diese weit gefaßte Regelung umfaßt zwanglos auch Pflichtteilsansprüche aus testamentarischer Erbfolge, die nur einen als Nachlaß in Österreich liegenden Liegenschaftsbesitz zum Gegenstand haben und auch allein nach dessen Wert ermittelt werden. Im vorliegenden Fall kommt jedoch dazu, daß dem Kläger darüber hinaus von Todes wegen seiner Ehefrau Josefine R*** aus der unten zu behandelnden community property mit dieser ein Vermögenszuwachs von US-Dollar 58.700 zukam. Bezüglich dieses Nachlaßteiles erfolgt keine Rückverweisung auf österreichisches Recht. Dies führt dazu, daß verschiedene Nachlaßteile letztlich verschiedenen Erbrechten unterliegen (Schwimann in Rummel II zu § 28 IPRG, Rdz 2). Die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege erstreckt sich jedoch nur auf das in Österreich gelegene Vermögen. Vor dem österreichischen Gericht können in einem solchen Fall auch Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich jenes Nachlaßteiles, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden (Köhler, Internationales Privatrecht 3 137, bei FN 57). Zutreffend gingen daher sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien dieses Rechtsstreites davon aus, daß auf die vorliegende nur den inländischen Liegenschaftsbesitz betreffende Pflichtteilsklage (vgl. hiezu Welser in Rummel, Rdz 14 f zu § 764 ABGB) österreichisches Recht Anwendung zu finden hat. Wenn aber auch infolge der dargestellten Nachlaßspaltung verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge der Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechtes ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, weil die im Inland und die im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung einander unabhängig gegenüberstehen und keine wechselseitigen Wirkungen äußern (EvBl 1974/188), so bedeutet dies noch nicht, daß das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlaß betreffenden Pflichtteiles unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen (§ 774 ABGB), wie er auszumessen und zu berechnen (§ 784 ABGB) und was auf ihn anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muß auch der Wert des dem Kläger im Ausland zugekommenen beweglichen Nachlasses der Erblasserin und dessen rechtliches Schicksal berücksichtigt werden (vgl. SZ 24/237 und die Glosse von Hoyer zu 2 Ob 515/76 in ZfRV 1977, 296; 3 Ob 603/81; 2 Ob 526/86 ua). Danach steht aber auf Grund der von den Vorinstanzen gepflogenen Erhebungen fest, daß dem Kläger aus dem in den USA gelegenen Nachlaßteil der Erblasserin US-Dollar 58.700 zugekommen sind.Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Sachverhalt mit Auslandsbeziehung zwischen der Auffindung des anzuwendenden Rechtes und dessen Anwendung zu unterscheiden. In der ersten Stufe der Qualifikation muß jeder Sachverhalt, bei dem es gilt, eine Kollisionsnorm aufzufinden, im System der lex fori eingeordnet werden, welches dann das Anknüpfungsmoment und damit die Verweisung auf das anwendbare Recht bestimmt (Schwind, HdB des österr. IPR, 48; SZ 45/91; EvBl 1977/244 ua). Für den vorliegenden Fall wäre zunächst - da die Erblasserin Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika ist - gemäß Paragraph 28, IPRG deren Personalstatut maßgebend. Da gemäß Paragraph 5, IPRG die Verweisung auch das Konfliktrecht des ausländischen Staates umfaßt, ist jedoch zu beachten, daß danach bei testamentarischer Erbfolge in den unbeweglichen Nachlaß grundsätzlich die zur Zeit des Todes maßgebliche "lex rei sitae" Anwendung findet. "The general rule in the United States is that the validity, operation, effect, etc. of a will by which real property is devised is determined by the law of the place where the land is situated" (lex rei sitae - Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht römisch sechs, 40/49). Diese weit gefaßte Regelung umfaßt zwanglos auch Pflichtteilsansprüche aus testamentarischer Erbfolge, die nur einen als Nachlaß in Österreich liegenden Liegenschaftsbesitz zum Gegenstand haben und auch allein nach dessen Wert ermittelt werden. Im vorliegenden Fall kommt jedoch dazu, daß dem Kläger darüber hinaus von Todes wegen seiner Ehefrau Josefine R*** aus der unten zu behandelnden community property mit dieser ein Vermögenszuwachs von US-Dollar 58.700 zukam. Bezüglich dieses Nachlaßteiles erfolgt keine Rückverweisung auf österreichisches Recht. Dies führt dazu, daß verschiedene Nachlaßteile letztlich verschiedenen Erbrechten unterliegen (Schwimann in Rummel römisch zwei zu Paragraph 28, IPRG, Rdz 2). Die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege erstreckt sich jedoch nur auf das in Österreich gelegene Vermögen. Vor dem österreichischen Gericht können in einem solchen Fall auch Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich jenes Nachlaßteiles, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden (Köhler, Internationales Privatrecht 3 137, bei FN 57). Zutreffend gingen daher sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien dieses Rechtsstreites davon aus, daß auf die vorliegende nur den inländischen Liegenschaftsbesitz betreffende Pflichtteilsklage vergleiche hiezu Welser in Rummel, Rdz 14 f zu Paragraph 764, ABGB) österreichisches Recht Anwendung zu finden hat. Wenn aber auch infolge der dargestellten Nachlaßspaltung verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge der Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechtes ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, weil die im Inland und die im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung einander unabhängig gegenüberstehen und keine wechselseitigen Wirkungen äußern (EvBl 1974/188), so bedeutet dies noch nicht, daß das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlaß betreffenden Pflichtteiles unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen (Paragraph 774, ABGB), wie er auszumessen und zu berechnen (Paragraph 784, ABGB) und was auf ihn anzurechnen ist (Paragraph 787, ABGB), muß auch der Wert des dem Kläger im Ausland zugekommenen beweglichen Nachlasses der Erblasserin und dessen rechtliches Schicksal berücksichtigt werden vergleiche SZ 24/237 und die Glosse von Hoyer zu 2 Ob 515/76 in ZfRV 1977, 296; 3 Ob 603/81; 2 Ob 526/86 ua). Danach steht aber auf Grund der von den Vorinstanzen gepflogenen Erhebungen fest, daß dem Kläger aus dem in den USA gelegenen Nachlaßteil der Erblasserin US-Dollar 58.700 zugekommen sind.
Nach § 787 ABGB ist in den Pflichtteil alles einzurechnen, was die Noterben durch Legate oder andere Verpflichtungen des Erblassers wirklich aus der Erbschaft erhalten. Einrechenbar sind auch erbvertragliche Zuwendungen (Welser in Rummel Rdz 1 zu § 787 ABGB und die dort zitierten weiteren Belegstellen). Die von den Vorinstanzen festgestellte Zuwendung umfaßte einen vermögenswerten Betrag von insgeaamt 58.700 US-Dollar, also ein Vielfaches des vom Kläger als Pflichtteil gegen die Beklagte in Anspruch genommenen Betrages. Dieser von ihm selbst inhaltlich determinierte Vermögenszuwachs erfolgte auf der Grundlage der community property (in der besonderen Form der joint tenancy), die nach Text II Nr. 2 des in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht VII unter 5 a abgedruckten § 4 der in den Grundzügen auch für Kalifornien geltenden Regelung eine der erbvertraglichen Zuwendung österreichischen Rechtes ähnliche Wirkung entfaltet: "Where a husband and wife have died, .... one-half of all the community property shall pass as if the husband had survived and the other one-half thereof shall pass as if the wife had survived". Güter- und Erbrecht hängen in den einzelnen Staaten der USA ebenso wie nach österreichischem Recht eng zusammen (vgl. Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht VI, 40/16). Genauer umschreibt dies § 201 probate code des Staates Kalifornien, wonach in Ermangelung einer testamentarischen Zuwendung über die zweite Hälfte der community property, diese "goes to the surviving spouse", wie dies nach den getroffenen Feststellungen und den Angaben des Klägers selbst hier der Fall war. Wird auf diesen Sachverhalt das von Schwimann in Rummel unter Rdz 41 vor § 1 IPRG mit Recht aufgestellte Postulat angewandt, wonach gerade in einem solchen Fall wie hier ausschlaggebend sein muß "die Gesamtbewertung aller maßgeblichen Interessen", wodurch die für eine Sachgerechtigkeit erforderliche "Elastizität" erreicht wird, hat die festgestellte Zuwendung der Verstorbenen an den Kläger in Form der wirklich erhaltenen und damit zu seinen Gunsten von Todes wegen liquidierten community property ihre Einrechnung in den Pflichtteil nach den oben dargestellten Grundsätzen notwendigerweise zur Folge. Dies haben die Vorinstanzen teilweise im Ergebnis, teilweise unter unmittelbarem Bezug auf die hier zusammengefaßten Erkenntnisquellen richtig erkannt und das Begehren des Klägers, einen weiteren Betrag als Pflichtteil über die erfolgte Zuwendung in Kalifornien hinaus zu erlangen, mit Recht abgewiesen.Nach Paragraph 787, ABGB ist in den Pflichtteil alles einzurechnen, was die Noterben durch Legate oder andere Verpflichtungen des Erblassers wirklich aus der Erbschaft erhalten. Einrechenbar sind auch erbvertragliche Zuwendungen (Welser in Rummel Rdz 1 zu Paragraph 787, ABGB und die dort zitierten weiteren Belegstellen). Die von den Vorinstanzen festgestellte Zuwendung umfaßte einen vermögenswerten Betrag von insgeaamt 58.700 US-Dollar, also ein Vielfaches des vom Kläger als Pflichtteil gegen die Beklagte in Anspruch genommenen Betrages. Dieser von ihm selbst inhaltlich determinierte Vermögenszuwachs erfolgte auf der Grundlage der community property (in der besonderen Form der joint tenancy), die nach Text römisch zwei Nr. 2 des in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht römisch sieben unter 5 a abgedruckten Paragraph 4, der in den Grundzügen auch für Kalifornien geltenden Regelung eine der erbvertraglichen Zuwendung österreichischen Rechtes ähnliche Wirkung entfaltet: "Where a husband and wife have died, .... one-half of all the community property shall pass as if the husband had survived and the other one-half thereof shall pass as if the wife had survived". Güter- und Erbrecht hängen in den einzelnen Staaten der USA ebenso wie nach österreichischem Recht eng zusammen vergleiche Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht römisch sechs, 40/16). Genauer umschreibt dies Paragraph 201, probate code des Staates Kalifornien, wonach in Ermangelung einer testamentarischen Zuwendung über die zweite Hälfte der community property, diese "goes to the surviving spouse", wie dies nach den getroffenen Feststellungen und den Angaben des Klägers selbst hier der Fall war. Wird auf diesen Sachverhalt das von Schwimann in Rummel unter Rdz 41 vor Paragraph eins, IPRG mit Recht aufgestellte Postulat angewandt, wonach gerade in einem solchen Fall wie hier ausschlaggebend sein muß "die Gesamtbewertung aller maßgeblichen Interessen", wodurch die für eine Sachgerechtigkeit erforderliche "Elastizität" erreicht wird, hat die festgestellte Zuwendung der Verstorbenen an den Kläger in Form der wirklich erhaltenen und damit zu seinen Gunsten von Todes wegen liquidierten community property ihre Einrechnung in den Pflichtteil nach den oben dargestellten Grundsätzen notwendigerweise zur Folge. Dies haben die Vorinstanzen teilweise im Ergebnis, teilweise unter unmittelbarem Bezug auf die hier zusammengefaßten Erkenntnisquellen richtig erkannt und das Begehren des Klägers, einen weiteren Betrag als Pflichtteil über die erfolgte Zuwendung in Kalifornien hinaus zu erlangen, mit Recht abgewiesen.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.