Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses M*****straße 22 in L*****. Mit Eingabe vom 2.7.1987 beantragte er beim Stadtbauamt L***** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des Wohn- und Geschäftshauses. Bei der Bauverhandlung vom 30.7.1987 an Ort und Stelle war neben anderen Anrainern auch der Kläger anwesend. Dieser betreibt im Haus M*****straße 24 ein Blumengeschäft. Der Beklagte erschien gemeinsam mit seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. P*****. Der Kläger erklärte bei der Bauverhandlung, daß er mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung einverstanden sei und daß er verlange, daß in dem Wohn- und Geschäftshaus kein Blumengeschäft etabliert wird. Dieses Verlangen des Klägers wurde im Protokoll über die Bauverhandlung festgehalten. Weder der Beklagte noch sein Vertreter traten dem Verlangen des Klägers entgegen. Weiters heißt es im Protokoll über die Bauverhandlung wie folgt:
"Der Bauwerber nimmt die Bedingungen der Anrainer zustimmend zur Kenntnis."
Dieser Satz befand sich bereits vorgedruckt in dem bei der Abfassung des Protokolls verwendeten Formular. Der Beklagte und sein Vertreter haben am Ende der Bauverhandlung das Protokoll nach Einsicht unterzeichnet. Die Protokollierung der Erklärungen und Einwendungen der Anrainer erfolgte handschriftlich. Die Bedingungen der Anrainer konnten vor Unterzeichnung des Protokolls sowohl vom Beklagten selbst, als auch von seinem Rechtsvertreter durchgelesen werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L***** vom 27.10.1987 wurde dem Beklagten die Baubewilligung erteilt. In dem Bescheid findet sich der Inhalt des Protokolls über die Bauverhandlung wieder, wonach der Kläger verlangt, daß in dem Wohn- und Geschäftshaus kein Blumengeschäft etabliert wird und daß der Bauwerber die Bedingungen der Anrainer und der Parteien zustimmend zur Kenntnis nimmt. Das Verlangen des Klägers wurde dem Beklagten nicht zur Auflage gemacht.
Mit Vertrag vom 3.11.1987 vermietete der Beklagte die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß und im Tiefparterre an Friedrich M*****. Im Mietvertrag wurde festgehalten, daß der Mieter hinsichtlich des Untergeschoßes die Untervermietung gestattet, dies jedoch nur dann, wenn ihm seitens des Mieters der zukünftige Untermieter vorgestellt und sodann eine schriftliche Genehmigung des Mieters zur Untervermietung an eine bestimmte Person erteilt wird. Weiters wurde vereinbart, daß sich der Mieter und auch ein eventueller Untermieter verpflichten, kein branchengleiches oder ähnliches Geschäft zu führen, wie die Firma Alois G***** KG (Textilgeschäft) im Geschäftslokal Nr.1. Das Verlangen des Klägers, daß in dem Haus kein Blumengeschäft etabliert werde, wurde im Mietvertrag nicht festgehalten.
Am 10.3.1988 wurde zwischen Friedrich M***** und der Firma B***** Gesellschaft mbH ein Untermietvertrag abgeschlossen.
Der Kläger begehrte, den Beklagten für schuldig zu erkennen, das im Mietvertrag mit Fritz M***** vom 3.11.1987 vereinbarte Bestandverhältnis im Haus L*****, M*****straße 22 betreffend die von der Firma B***** Gesellschaft mbH gemieteten Räumlichkeiten durch gerichtliche Kündigung oder Räumungsklage aufzulösen; in eventu entsprechende geeignete Maßnahmen zu setzen, wonach der Betrieb eines Blumengeschäftes im Haus des Beklagten in L*****, M*****straße 22 unterlassen werde. Er führte dazu aus, daß anläßlich der Bauverhandlung vom 30.7.1987 der Beklagte die privatrechtliche Zusage abgegeben habe, daß in seinem Wohn- und Geschäftshaus in L*****, M*****straße 22, kein Blumengeschäft etabliert werde. Es sei auch ausdrücklich davon gesprochen worden, daß der Beklagte dem Kläger keinen Konkurrenzbetrieb vor die Tür setzen dürfe, der Beklagte sei damit einverstanden gewesen. Auch bei einer vor der Bauverhandlung vom 30.7.1987 abgehaltenen Besprechung habe sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, keinen Konkurrenzbetrieb in sein Haus hineinzunehmen. Der Beklagte habe aber bestimmte Räumlichkeiten seines Hauses an Fritz M***** vermietet und diesem das Recht der Untervermietung eingeräumt. M***** habe dann einen Teil der von ihm gemieteten Räumlichkeiten an die Firma B***** GmbH untervermietet, welche ein Blumengeschäft betreibe.
Der Beklagte bestritt die vom Kläger behauptete Vereinbarung, in seinem Wohn- und Geschäftshaus kein Blumengeschäft zu etablieren. Es sei zwar richtig, daß sich im Baubescheid die Formulierung finde, der Kläger verlange, daß in dem Wohn- und Geschäftshaus kein Blumengeschäft etabliert werde und daß der Bauwerber die Bedingungen der Anrainer und Parteien zustimmend zur Kenntnis nehme. Dieser Erklärung habe er im Rahmen der Bauverhandlung aber nur die Bedeutung zugemessen, daß sie sich auf im Sinne der Tiroler Bauordnung relevante Umstände beziehe. Im übrigen habe er alles ihm Zumutbare unternommen, um die Etablierung eines Blumengeschäftes in seinem Hause zu verhindern. Er habe nämlich mit Fritz M***** vereinbart, daß er die Untervermietung nur dann gestatte, wenn ihm seitens des Mieters der zukünftige Untermieter vorgestellt und sodann eine schriftliche Genehmigung zur Untervermietung erteilt werde. Bislang habe er keine schriftliche Genehmigung zur Untervermietung an die Firma B***** GmbH erteilt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend führte es aus, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte oder sein Rechtsvertreter anläßlich der Bauverhandlung ausdrücklich ihre Zustimmung zum Verlangen des Klägers erklärten. Weiters wurde festgestellt, daß der Kläger sein Verlangen, daß in dem Wohn- und Geschäftshaus des Beklagten kein Blumengeschäft etabliert werde, erstmals bei der Bauverhandlung stellte. Bei einer Besprechung vor der Bauverhandlung sei lediglich über die Hofraumgestaltung gesprochen worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß sich der Beklagte verpflichte, in seinem Wohn- und Geschäftshaus in L*****, M*****straße 22, kein Blumengeschäft zu etablieren. Mangels einer causa liege aber ein abstraktes und somit unwirksames Verpflichtungsgeschäft vor.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und führte zur Rechtsfrage aus, daß der Kläger bei der Bauverhandlung eine Bedingung nicht gestellt habe. Das Verlangen des Klägers sei daher von der Zustimmung zu den von den Anrainern aufgestellten Bedingungen nicht erfaßt. Weiters führte das Berufungsgericht aus, daß mit der Unterfertigung eines Verhandlungsprotokolles lediglich die Richtigkeit des dort festgestellten Sachverhaltes, den darin enthaltenen Parteienerklärungen und des Verfahrensablaufes bestätigt werde; keinesfalls werde aber ein selbständiger rechtsgeschäftlicher Erklärungswille dokumentiert. Da es sich bei der Verhandlungsniederschrift um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO handle, hätte der Beklagte beweisen müssen, daß die dort beurkundeten Tatsachen, Erklärungen oder Vorgänge nicht mit den wirklichen Tatsachen, Erklärungen oder Vorgängen übereinstimmten. Im Hinblick auf die den Beklagten treffende Beweislast sei davon auszugehen, daß die Beurkundung, wonach der Bauwerber die Bedingungen der Anrainer zustimmend zur Kenntnis nehme, richtig ist. Dieser (vorgedruckte) Passus des Verhandlungsprotokolls sei aber als inhaltsleer zu beurteilen. Es werde damit kein gegenüber dem Kläger konkreter rechtsgeschäftlicher Erklärungswille, aus dem das Zustandekommen eines einseitig oder zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäftes zwischen den Streitteilen abgeleitet werden könne, beurkundet. Da sohin der Inhalt des Verhandlungsprotokolls nicht den Beweis für das Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung liefere, treffe die Beweislast für deren Zustandekommen den Kläger. Die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht gesagt werden, ob der Beklagte oder sein Rechtsvertreter ausdrücklich ihre Zustimmung zum Verlangen des Klägers erklärten, gehe daher zu Lasten des Klägers. Dem Kläger sei sohin der Nachweis, mit dem Beklagten einen rechtswirksamen Vertrag abgeschlossen zu haben, nicht gelungen.Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und führte zur Rechtsfrage aus, daß der Kläger bei der Bauverhandlung eine Bedingung nicht gestellt habe. Das Verlangen des Klägers sei daher von der Zustimmung zu den von den Anrainern aufgestellten Bedingungen nicht erfaßt. Weiters führte das Berufungsgericht aus, daß mit der Unterfertigung eines Verhandlungsprotokolles lediglich die Richtigkeit des dort festgestellten Sachverhaltes, den darin enthaltenen Parteienerklärungen und des Verfahrensablaufes bestätigt werde; keinesfalls werde aber ein selbständiger rechtsgeschäftlicher Erklärungswille dokumentiert. Da es sich bei der Verhandlungsniederschrift um eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 292, ZPO handle, hätte der Beklagte beweisen müssen, daß die dort beurkundeten Tatsachen, Erklärungen oder Vorgänge nicht mit den wirklichen Tatsachen, Erklärungen oder Vorgängen übereinstimmten. Im Hinblick auf die den Beklagten treffende Beweislast sei davon auszugehen, daß die Beurkundung, wonach der Bauwerber die Bedingungen der Anrainer zustimmend zur Kenntnis nehme, richtig ist. Dieser (vorgedruckte) Passus des Verhandlungsprotokolls sei aber als inhaltsleer zu beurteilen. Es werde damit kein gegenüber dem Kläger konkreter rechtsgeschäftlicher Erklärungswille, aus dem das Zustandekommen eines einseitig oder zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäftes zwischen den Streitteilen abgeleitet werden könne, beurkundet. Da sohin der Inhalt des Verhandlungsprotokolls nicht den Beweis für das Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung liefere, treffe die Beweislast für deren Zustandekommen den Kläger. Die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht gesagt werden, ob der Beklagte oder sein Rechtsvertreter ausdrücklich ihre Zustimmung zum Verlangen des Klägers erklärten, gehe daher zu Lasten des Klägers. Dem Kläger sei sohin der Nachweis, mit dem Beklagten einen rechtswirksamen Vertrag abgeschlossen zu haben, nicht gelungen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.