Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Vorinstanzen gingen einerseits von den oben wiedergegebenen Feststellungen aus und ergänzten andererseits diese noch dahin, daß sich der Vater der Kinder verpflichtete, an seine geschiedene Frau eine weitere Zahlung von S 100.000,-- in drei Teilbeträgen zu leisten. Insgesamt kommt also der Kindesmutter eine Ausgleichszahlung von S 467.000,-- zu. Diese hat für die Einrichtung der Küche und der Reparatur des Bades ihrer neuen Wohnung in *****, einen Betrag von etwas mehr als S 100.000,-- aufgewendet. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei die Mutter der Minderjährigen auch unter Bedachtnahme auf die weiteren Aufwendungen für die Wohnung und die unzureichenden Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Kinder imstande, mindestens S 100.000,-- ertragbringend anzulegen. Erträgnisse aus einem derartigen Kapital seien zur Abdeckung von Unterhaltspflichten heranzuziehen und genügten zur Erfüllung einer jährlichen Unterhaltspflicht von lediglich S 6.000,--.
Demgegenüber vertritt die Revisionsrekurswerberin die Ansicht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes herangezogenen Grundlagen unrichtig seien und sich die Antragsgegnerin von der erhaltenen Ausgleichszahlung nichts erspart habe. Im übrigen sei von der Ausgleichszahlung überhaupt nichts für den Unterhalt eines Kindes abzuzweigen. Dazu war zu erwägen:
Gemäß § 14 Abs. 2 Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führen (Punkte II und III des Jud. 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg. 42.261 u.a., etwa auch 5 Ob 703, 704/83; 5 Ob 579/84 u.a.); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg. 30.514, 37.332 f. u.a., zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Was die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg. 30.509, 42.272, 42.294 u.a.; etwa auch 2 Ob 601/83, 5 Ob 502/83, 6 Ob 682/83, 5 Ob 579/84 u.a.).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führen (Punkte römisch zwei und römisch drei des Jud. 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg. 42.261 u.a., etwa auch 5 Ob 703, 704/83; 5 Ob 579/84 u.a.); selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg. 30.514, 37.332 f. u.a., zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Was die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg. 30.509, 42.272, 42.294 u.a.; etwa auch 2 Ob 601/83, 5 Ob 502/83, 6 Ob 682/83, 5 Ob 579/84 u.a.).
Geht man davon aus, dann ergibt sich, daß im vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich Bemessungsfragen, nämlich die Einbeziehung des angenommenen Überschusses der von der Antragsgegnerin erhaltenen Ausgleichszahlung in die Unterhaltsbemessung releviert werden. Dies hat aber zur Folge, daß der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und demgemäß zurückzuweisen ist.