Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
1) Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind die Werte mehrerer in einer Klage von einer einzelnen oder gegen eine einzelne Person geltend gemachter Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, sodass keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Dabei reicht es aber nicht aus, dass ein und dasselbe Rechtssubjekt aus einem gleichartigen Rechtstitel mehrfach belangt wird; vielmehr können nur die Identität einer Rechtsvorschrift (einheitliche Rechtsvorschrift) oder des Rechtsgeschäfts (einheitliches Rechtsgeschäft) oder ein fortdauerndes Rechtsverhältnis den notwendigen Zusammenhang schaffen. Die Ansprüche müssen somit aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Gitschthaler in Fasching/Konecny, § 55 JN Rz 13, 15, 20; Mayr in Rechberger³ § 55 JN Rz 2 und 3, je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).1) Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind die Werte mehrerer in einer Klage von einer einzelnen oder gegen eine einzelne Person geltend gemachter Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, sodass keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Dabei reicht es aber nicht aus, dass ein und dasselbe Rechtssubjekt aus einem gleichartigen Rechtstitel mehrfach belangt wird; vielmehr können nur die Identität einer Rechtsvorschrift (einheitliche Rechtsvorschrift) oder des Rechtsgeschäfts (einheitliches Rechtsgeschäft) oder ein fortdauerndes Rechtsverhältnis den notwendigen Zusammenhang schaffen. Die Ansprüche müssen somit aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Gitschthaler in Fasching/Konecny, Paragraph 55, JN Rz 13, 15, 20; Mayr in Rechberger³ Paragraph 55, JN Rz 2 und 3, je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0106759).
2) Dass die in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus mehreren gleichartigen Verträgen zwischen denselben Personen abgeleitet werden, kann - insoweit ist dem Rekursgericht beizupflichten - die Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche für sich allein nicht rechtfertigen (8 ObA 105/03d; 8 Ob 118/08y uva). Anders wäre dies dann, wenn die einzelnen Geschäfte Teil eines einheitlichen Gesamtvertrags wären. Dies hat aber der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Sein dazu im Revisionsrekurs erstattetes Vorbringen („Ansparplan im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses") verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
3) Zu Recht verweist der Revisionsrekurswerber aber auf den Umstand, dass er in seiner Klage die Anfechtung aller vom Klagebegehren umfassten Geschäfte mit der irreführenden Werbung der Beklagten bzw der ihr seiner Ansicht nach zuzurechnenden Gesellschaften und mit der Unrichtigkeit bzw irreführenden Gestaltung des Kapitalmarktprospekts begründet hat. Mit diesem Hinweis auf die Werbung und auf den Kapitalmarktprospekt machte er aber in der Klage sehr wohl einen einheitlichen (denselben) Sachverhalt als Anspruchsgrundlage für die Anfechtung aller den Gegenstand der Klage bildenden Geschäfte geltend.
Das Rekursgericht hat dies auch richtig erkannt, hält dem aber entgegen, dass wegen des im relevanten Zeitraum erfolgten Kursverfalls der Zertifikate und der sich daher wandelnden Wirkung von Werbung und Produktinformation eine unterschiedliche Beurteilung der zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossenen Geschäfte denkbar sei. Die Anfechtung könne somit hinsichtlich der einzelnen Geschäfte ein unterschiedliches Schicksal haben, was die Zusammenrechnung der Ansprüche ausschließe.
Die dieser Auffassung des Rekursgerichts zugrunde liegende Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass eine Zusammenrechnung nur dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung über jeden der geltend gemachten Ansprüche nur gleich ausfallen kann. Es ist auch nicht zulässig, bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Zusammenrechnung nicht allein auf das Klagevorbringen, sondern auf allenfalls denkbare Einwände des Gegners - hier also etwa darauf, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die dem Kaufentschluss des Klägers zugrunde liegende Werbung nicht mehr hätte vertraut werden dürfen - abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob allen Ansprüchen derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt zugrunde liegt. Nur im zuletzt genannten Fall rechtfertigt der dadurch vermittelte tatsächliche Zusammenhang der geltend gemachten Ansprüche deren Zusammenrechnung. Dieser Fall ist aber hier gegeben, zumal der Kläger sämtliche den Gegenstand der Klage bildenden Geschäfte wegen gleichgerichteter (fortwährender) Irreführung angefochten und sich dabei für alle Ansprüche auf denselben anspruchsbegründenden Sachverhalt - nämlich auf irreführende Aussagen in der sämtlichen Kaufentschlüssen zugrunde liegenden Werbung und im Kapitalmarktprospekt - berufen hat.
Da somit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind, war in Stattgebung des Revisionsrekurses wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.