Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die Mutter Revisionsrekurs mit der Begründung, das Rekursgericht habe den § 176 ABGB unrichtig dahin interpretiert, daß die alleinige Belassung des gesetzlichen Vertretungsrechtes beim bisher obsorgeberechtigten Elternteil nicht möglich sei. Die Mutter habe hier zwar der Übertragung der Teilbereiche Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung und der zu diesen Teilbereichen gehörigen gesetzlichen Vertretung zugestimmt, nicht jedoch auch der Übertragung des gesetzlichen Vertretungsrechtes insgesamt. Es sei auch nicht einzusehen, worin eine Gefährdung des Kindeswohles liege, wenn das Recht der gesetzlichen Vertretung insoweit bei der Mutter verbleibe. Somit werde primär die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin beantragt, daß zwar die Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung hinsichtlich der mj. Ines den Großeltern übertragen werde, das Recht auf die gesetzliche Vertretung aber bei der Mutter verbleibe. Sollte dem nicht entsprochen werden, würde der Beschluß insgesamt angefochten und dessen Abänderung im Sinne der Belassung der Obsorge für das Kind bei der Mutter beantragt. Die Obsorge könne nur bei Gefährdung des Kindeswohles entzogen werden, dieser Fall sei hier jedoch gar nicht möglich, weil die Mutter ohne Zustimmung des Jugendamtes ohnehin nichts unternehmen könne. Gemäß dem hier noch anzuwendenden § 16 Abs 1 aF AußStrG kann eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor dem Obersten Gerichtshof nur aus den Beschwerdegründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit angefochten werden. Solche Beschwerdegründe macht die Mutter nicht geltend. Insbesondere behauptet sie auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit, d. i. einen Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung, sondern nur eine unrichtige rekursgerichtliche Interpretation des § 176 ABGB und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Falles im Sinne einer einfachen Rechtswidrigkeit. Da der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 762/83 = EFSlg 43.328 bereits ausgesprochen hat, die Bestimmung des § 176 ABGB sehe nicht vor, dem Elternteil, dem die Pflege und Erziehung und die Vermögensverwaltung aberkannt wurde, allein die gesetzliche Vertretung zu belassen (vgl. auch Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 176), kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber keinesfalls die Rede sein. Auch die Frage, unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Wohl des Kindes durch das Verhalten des die Obsorge ausübenden Elternteiles gefährdet ist und die Entziehung dieser Obsorge rechtfertigt, ist im § 176 ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohles nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen, vielmehr genügt es, daß die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt wurden oder daß die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (SZ 53/142; 1 Ob 665/89, 4 Ob 611/89).Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die Mutter Revisionsrekurs mit der Begründung, das Rekursgericht habe den Paragraph 176, ABGB unrichtig dahin interpretiert, daß die alleinige Belassung des gesetzlichen Vertretungsrechtes beim bisher obsorgeberechtigten Elternteil nicht möglich sei. Die Mutter habe hier zwar der Übertragung der Teilbereiche Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung und der zu diesen Teilbereichen gehörigen gesetzlichen Vertretung zugestimmt, nicht jedoch auch der Übertragung des gesetzlichen Vertretungsrechtes insgesamt. Es sei auch nicht einzusehen, worin eine Gefährdung des Kindeswohles liege, wenn das Recht der gesetzlichen Vertretung insoweit bei der Mutter verbleibe. Somit werde primär die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin beantragt, daß zwar die Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung hinsichtlich der mj. Ines den Großeltern übertragen werde, das Recht auf die gesetzliche Vertretung aber bei der Mutter verbleibe. Sollte dem nicht entsprochen werden, würde der Beschluß insgesamt angefochten und dessen Abänderung im Sinne der Belassung der Obsorge für das Kind bei der Mutter beantragt. Die Obsorge könne nur bei Gefährdung des Kindeswohles entzogen werden, dieser Fall sei hier jedoch gar nicht möglich, weil die Mutter ohne Zustimmung des Jugendamtes ohnehin nichts unternehmen könne. Gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 16, Absatz eins, aF AußStrG kann eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor dem Obersten Gerichtshof nur aus den Beschwerdegründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit angefochten werden. Solche Beschwerdegründe macht die Mutter nicht geltend. Insbesondere behauptet sie auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit, d. i. einen Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung, sondern nur eine unrichtige rekursgerichtliche Interpretation des Paragraph 176, ABGB und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Falles im Sinne einer einfachen Rechtswidrigkeit. Da der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 762/83 = EFSlg 43.328 bereits ausgesprochen hat, die Bestimmung des Paragraph 176, ABGB sehe nicht vor, dem Elternteil, dem die Pflege und Erziehung und die Vermögensverwaltung aberkannt wurde, allein die gesetzliche Vertretung zu belassen vergleiche auch Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 176,), kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber keinesfalls die Rede sein. Auch die Frage, unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Wohl des Kindes durch das Verhalten des die Obsorge ausübenden Elternteiles gefährdet ist und die Entziehung dieser Obsorge rechtfertigt, ist im Paragraph 176, ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohles nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen, vielmehr genügt es, daß die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt wurden oder daß die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (SZ 53/142; 1 Ob 665/89, 4 Ob 611/89).
Darin, daß das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht in der bei der Mutter weiterhin gegebenen instabilen Erziehungssituation in Zusammenhalt mit ihrem dargestellten Gesamtverhalten eine Gefährdung des Kindeswohles in diesem Sinne erblickte, liegt keinesfalls ein offenbarer Verstoß gegen die Regelung des § 176 ABGB.Darin, daß das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht in der bei der Mutter weiterhin gegebenen instabilen Erziehungssituation in Zusammenhalt mit ihrem dargestellten Gesamtverhalten eine Gefährdung des Kindeswohles in diesem Sinne erblickte, liegt keinesfalls ein offenbarer Verstoß gegen die Regelung des Paragraph 176, ABGB.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens eines der im § 16 aF AußStrG vorausgesetzten Beschwerdegründe zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, aF AußStrG vorausgesetzten Beschwerdegründe zurückzuweisen.