Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (in der E 8 Ob 649/91 mwN wurde die Entwicklung der oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage detalliert aufzeigt), fällt auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (in der E 8 Ob 649/91 mwN wurde die Entwicklung der oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage detalliert aufzeigt), fällt auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dürfen aber nicht zu einer einseitigen Entlastung nur des Geldunterhaltspflichtigen (und nicht auch des anderen Elternteils) führen, sie sind vielmehr auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen. Im Fall bloß teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit kommt es darauf an, die Quote des nicht gedeckten Gesamtunterhaltsbedarfs zu ermitteln. Sodann ist der nicht durch Naturalleistungen gedeckte Unterhaltsbedarf festzustellen und mit der genannten Quote zu multiplizieren. Daraus errechnet sich der Anspruch auf Geldunterhalt, soweit er in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Deckung findet.
Die zur Unterhaltsbefreiung des nicht betreuenden Elternteils führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 1.1.1991 S 6.000 14mal jährlich, daher im Monatsdurchschnitt S 7.000) entspricht.Die zur Unterhaltsbefreiung des nicht betreuenden Elternteils führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (ab 1.1.1991 S 6.000 14mal jährlich, daher im Monatsdurchschnitt S 7.000) entspricht.
Im vorliegenden Fall stehen dem Minderjährigen monatlich durchschnittlich S 3.800 zur Verfügung. Unter Zugrundelegung von Unterhaltsbedürfnissen im Gegenwert von S 7.000 verbleibt ein nicht durch Eigeneinkommen gedeckter Unterhaltsbedarf von S 3.200 (rund 45 % des Gesamtbedarfes), der durch Geldunterhalt und Betreuungsleistungen abzudecken ist. Der geschuldete Betreuungsaufwand für einen 16-jährigen Minderjährigen ist mit einem erheblich geringeren zu veranschlagen als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Ohne Verletzung der Rechte des Unterhaltspflichtigen kann von einem Verhältnis von 2 :
1 zu seinen Lasten ausgegangen werden. Unter diesen Prämissen errechnet sich unter Anwendung der in den Entscheidungen 6 Ob 624/90 und 8 Ob 649/91 dargelegten Grundsätze ein Geldunterhalt von ca. S 2.100 (7.000 x 2 x 45 : 3 x 100).
Es war daher dem Rekurs des Kindes, der die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse auf S 2.200) anstrebt, Folge zu geben.
Allfällige Änderungen im Jahr 1992 werden nach den hier aufgezeigten Grundsätzen zu berücksichtigen sein.