Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge und hob das erstgerichtliche Urteil (ON 11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (ON 17) auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraft vorbehalt an, weil ua die körperliche Teilbarkeit von Liegenschaften behandelnde höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ZPO für gegeben erachtet. Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Oberste Gerichtshof ist aber gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs. 2 ZPO (§ 500 Abs. 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 6 Ob 707/87 ua). Letzteres gilt nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung die gemäß § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Die ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß § 60 Abs. 2 JN der Einheitswert der in Betracht kommenden Liegenschaften maßgebend ist und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht demnach nicht gegeben wäre (RZ 1981/61 = MietSlg. 33.672; EvBl. 1986/128; 8 Ob 599/86; 8 Ob 698/86; 6 Ob 707/87 ua).Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge und hob das erstgerichtliche Urteil (ON 11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (ON 17) auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraft vorbehalt an, weil ua die körperliche Teilbarkeit von Liegenschaften behandelnde höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO für gegeben erachtet. Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) vor Augen hatte. Der Oberste Gerichtshof ist aber gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 6 Ob 707/87 ua). Letzteres gilt nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung die gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Die ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN der Einheitswert der in Betracht kommenden Liegenschaften maßgebend ist und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht demnach nicht gegeben wäre (RZ 1981/61 = MietSlg. 33.672; EvBl. 1986/128; 8 Ob 599/86; 8 Ob 698/86; 6 Ob 707/87 ua).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger zwar behauptet, daß der Einheitswert der Gesamtliegenschaft S 257.000 betrage, sie haben aber - soweit aus dem Akt ersichtlich - den Einheitswertbescheid nicht vorgelegt. Der Beklagte ist auf diese Frage nicht weiter eingegangen, die Vorinstanzen haben sich damit nicht befaßt. Die Klärung des Einheitswertes der Liegenschaft ist aber erforderlich, um die Frage der Zulässigkeit der von den Parteien erhobenen Rekurse in jedem Belang (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO, § 528 Abs. 2 in Verbindung mit § 502 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ZPO - mit jeweils verschiedenen Konsequenzen) verläßlich beurteilen zu können.Im vorliegenden Fall haben die Kläger zwar behauptet, daß der Einheitswert der Gesamtliegenschaft S 257.000 betrage, sie haben aber - soweit aus dem Akt ersichtlich - den Einheitswertbescheid nicht vorgelegt. Der Beklagte ist auf diese Frage nicht weiter eingegangen, die Vorinstanzen haben sich damit nicht befaßt. Die Klärung des Einheitswertes der Liegenschaft ist aber erforderlich, um die Frage der Zulässigkeit der von den Parteien erhobenen Rekurse in jedem Belang (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO - mit jeweils verschiedenen Konsequenzen) verläßlich beurteilen zu können.
Zu diesem Zweck war daher wie im Spruch zu beschließen.