Der Rekurs ist mangels Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers unzulässig:
Gemäß § 12 Abs 2 UbG hat das Gericht in Unterbringungssachen im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Hinsichtlich der im Verfahren Rechtsmittelberechtigten enthält das Unterbringungsgesetz selbst eigene spezielle Regelungen, so insbesondere auch betreffend den Abteilungsleiter, d.i. den mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt oder seinen Vertreter (§ 4 Abs 2 leg cit):Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UbG hat das Gericht in Unterbringungssachen im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Hinsichtlich der im Verfahren Rechtsmittelberechtigten enthält das Unterbringungsgesetz selbst eigene spezielle Regelungen, so insbesondere auch betreffend den Abteilungsleiter, d.i. den mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt oder seinen Vertreter (Paragraph 4, Absatz 2, leg cit):
Gelangt das Gericht nach Durchführung des Erstanhörungsverfahrens zum
Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht
vorliegen, so hat es diese gemäß § 20 Abs 2 UbG für unzulässig zu
erklären. In diesem Falle ist nach der vorgenannten Gesetzesstelle
"die Unterbringung sogleich aufzuheben, es sei denn, der
Abteilungsleiter erklärt, daß er gegen den Beschluß Rekurs erhebt
.............". Wird nach erfolgter Erstanhörung gemäß § 20 Abs 1 UbG
die vorläufige Unterbringung bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1
UbG vom Gericht für zulässig erklärt und in der Folge die mündliche
Verhandlung durchgeführt, in dieser aber sodann die Unterbringung vom
Gericht für unzulässig erklärt, so ist sie gemäß § 26 Abs 3 UbG
"sogleich aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt in
der mündlichen Verhandlung, daß er gegen den Beschluß Rekurs erhebt
...............". In Übereinstimmung mit diesen Regelungen steht die
mit "Rechtsmittel" überschriebene Bestimmung des § 28 UbG. Gemäß dessen Absatz 1 können die dort im einzelnen angeführten Personen gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Der Abteilungsleiter ist dagegen gemäß Absatz 2 leg cit hinsichtlich des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, unter der Voraussetzung des § 26 Abs 3 UbG zur Erhebung eines Rekurses berechtigt. Im Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen sind gemäß § 38 Abs 2 UbG die vorgenannten Bestimmungen der §§ 26 Abs 1 und 28 UbG sinngemäß anzuwenden.mit "Rechtsmittel" überschriebene Bestimmung des Paragraph 28, UbG. Gemäß dessen Absatz 1 können die dort im einzelnen angeführten Personen gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Der Abteilungsleiter ist dagegen gemäß Absatz 2 leg cit hinsichtlich des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, unter der Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz 3, UbG zur Erhebung eines Rekurses berechtigt. Im Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen sind gemäß Paragraph 38, Absatz 2, UbG die vorgenannten Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz eins und 28 UbG sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Falle hat das Rekursgericht die Unterbringung bzw. Beschränkungen Heinrich G***** nicht für unzulässig erklärt, sondern in seinem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Unterbringungsverfahrens aufgetragen. Gegen die bloße Anordnung der Einleitung des gesetzmäßigen Unterbringungsverfahrens steht dem Abteilungsleiter nach den seine Rechtsmittellegitimation regelnden obengenannten Bestimmungen aber nicht das Recht zur Einbringung eines Revisionsrekurses zu (hiezu 8 Ob 593/91; 4 Ob 542/91). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1992/145 S.618 ausgesprochen, daß dem Abteilungsleiter das der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt erhobenen Vorwurfes einer gesetzwidrigen Vorgangsweise gegenüber einem Kranken dienende Rekursrecht (so auch 1 Ob 599/92) nur hinsichtlich von Beschlüssen mit "Unzulässigkeitsaussprüchen" zukommt; er ist auf die in den vorgenannten Gesetzesstellen normierten Anfechtungsmöglichkeiten beschränkt (4 Ob 542/91; Kopetzki UbG Rz 473, 474).
Demgemäß war das Rechtsmittel zurückzuweisen.