Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 526 Abs 3 ZPO sind auf Rekursentscheidungen die §§ 500 und 500a ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seinem Urteil (bzw Beschluss) auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht; gemäß Abs 3 leg cit sind bei den Aussprüchen nach Abs 2 Z 1 leg cit die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO sind auf Rekursentscheidungen die Paragraphen 500 und 500 a ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seinem Urteil (bzw Beschluss) auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht; gemäß Absatz 3, leg cit sind bei den Aussprüchen nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden.
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft (unter anderem) den Ausspruch des Rekursgerichts, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige mit dem Argument, für die Fahrzeuge einen Kaufpreis von insgesamt 8.930 EUR bezahlt zu haben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß § 526 Abs 3 ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0042515; RS0042410). Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (6 Ob 63/05s; 3 Ob 38/06v; 10 Ob 33/04g; auch 1 Ob 244/06y ua). Das Berufungs-(Rekurs-)gericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118748). Im hier zu beurteilenden Fall bestehen weder zwingende Bewertungsvorschriften noch kann im Bewertungsausspruch des Rekursgerichts eine offenkundige Unterbewertung erblickt werden. Abgesehen davon, dass das Rekursgericht nicht an die in den jeweiligen Kaufverträgen genannten Kaufpreise (einer namensverschiedenen anderen Käuferin) gebunden ist, datieren die behaupteten Kaufverträge bezüglich des Mercedes (Baujahr 1973) sowie des Audi A4 (Baujahr 1996) jeweils aus dem Jahr 2005 (der 2006 verkaufte „Opel" spielt wegen des geringen Kaufpreises von 400 EUR bei der Bewertung keine entscheidungswesentliche Rolle), sodass gegenüber der rund drei Jahre später erfolgten Anordnung der kridamäßigen Versteigerung notorisch ein weiterer Wertverlust der Fahrzeuge eingetreten ist.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0042515; RS0042410). Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (6 Ob 63/05s; 3 Ob 38/06v; 10 Ob 33/04g; auch 1 Ob 244/06y ua). Das Berufungs-(Rekurs-)gericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118748). Im hier zu beurteilenden Fall bestehen weder zwingende Bewertungsvorschriften noch kann im Bewertungsausspruch des Rekursgerichts eine offenkundige Unterbewertung erblickt werden. Abgesehen davon, dass das Rekursgericht nicht an die in den jeweiligen Kaufverträgen genannten Kaufpreise (einer namensverschiedenen anderen Käuferin) gebunden ist, datieren die behaupteten Kaufverträge bezüglich des Mercedes (Baujahr 1973) sowie des Audi A4 (Baujahr 1996) jeweils aus dem Jahr 2005 (der 2006 verkaufte „Opel" spielt wegen des geringen Kaufpreises von 400 EUR bei der Bewertung keine entscheidungswesentliche Rolle), sodass gegenüber der rund drei Jahre später erfolgten Anordnung der kridamäßigen Versteigerung notorisch ein weiterer Wertverlust der Fahrzeuge eingetreten ist.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig, ohne dass auf die Frage der Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin weiter einzugehen ist.