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Entscheidung 8 Ob 58/12f×

Entscheidung 8 Ob 58/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob58/12f

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Weixelbaum, Humer & Partnter OG in Linz, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1) J***** S*****, und 2) E***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2012, GZ 15 R 55/12m-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin erhob gegen die beiden Beklagten aufgrund behaupteter Verletzungen eines Gesellschaftsvertrags im Zusammenhang mit einer Arbeitsgemeinschaft ein Unterlassungs- sowie ein Feststellungsbegehren. Gleichzeitig stellte sie zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Mit Schriftsatz vom 16. 1. 2012 äußerten sich die beiden Beklagten (im zweiten Rechtsgang) zum Sicherungsantrag. Mit Beschluss vom 30. 1. 2012 erließ das Erstgericht gegen den Erstbeklagten eine einstweilige Verfügung; gegenüber der Zweitbeklagten wurde der Sicherungsantrag abgewiesen. Mit Beschluss vom 29. 3. 2012 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung; gleichzeitig sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Parteien am 11. 4. 2012 (um 1:38 Uhr) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. 5. 2012 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel ist verspätet.

Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage. Diese Bestimmung schafft für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob Paragraph 521 a, ZPO zur Anwendung gelangt und das Rekursverfahren daher zweiseitig oder einseitig ist. Diese Frist gilt nicht nur für den Rekurs, sondern ebenso für den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0119289).

Angesichts der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 11. 4. 2012 war der von der Klägerin am 8. 5. 2012 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs verspätet. Dieses Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E101341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00058.12F.0530.001

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120530_OGH0002_0080OB00058_12F0000_001

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